Apothekenrecht

ApoVWG 2026: Was sich geändert hat

Überblick über die Apothekenreform 2026: ApoVWG und ApBetrO-Novelle nach Themen, mit Normen, Geltungsbeginn und noch ausstehenden Regelungen.

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Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und die anschließende Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bilden die Apothekenreform 2026. Sie ändern die Struktur der Apotheken, die Aufgaben des Personals sowie Teile von Versorgung und Abrechnung. In der Prüfung zählt, welche Norm was regelt, seit wann sie gilt und was noch aussteht.

Zwei Regelwerke, mehrere Startdaten

Das ApoVWG vom 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) ist ein Artikelgesetz. Es ändert unter anderem das Apothekengesetz (ApoG), die ApBetrO, das Arzneimittelgesetz (AMG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das SGB V und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Im Kern gilt es seit dem 2. Juli 2026, die Regeln zu Notdienstfonds und Teilnotdienst (§§ 18, 20, 20a, 20c ApoG) seit dem 1. Oktober 2026. Die Verordnung vom 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) hat ApBetrO und AMPreisV weiter angepasst und gilt seit dem 22. September 2026; nur die neue Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO startet am 1. Januar 2027.

Die Neuerungen folgen drei Zielen: die Versorgung auf dem Land sichern (Zweigapotheke, Teilnotdienst), dem Fachkräftemangel begegnen (benannte Verantwortliche, PTA-Vertretung, Entlastung bei Labor und Räumen) und den Apotheken neue niedrigschwellige Aufgaben übertragen (Impfen, Blutentnahme, Tests, pharmazeutische Dienstleistungen, Abgabe ohne Rezept).

💡 Merke

Der Mehrbesitz bleibt unverändert: eine Hauptapotheke und höchstens drei Filialapotheken (§ 1 Abs. 2 ApoG). Neu sind vor allem benannte Verantwortliche, die erleichterte Zweigapotheke, die PTA-Vertretung auf Probe und neue Leistungen nach § 11c ApoG, §§ 20c und 24 IfSG, § 129 Abs. 5e SGB V und § 48a AMG.

Struktur: Filial- und Zweigapotheken

Der Betreiber leitet die Hauptapotheke persönlich. Für jede Filialapotheke muss er nach § 2 Abs. 5 ApoG einen oder zwei Apotheker schriftlich oder elektronisch als Verantwortliche benennen, für eine Zweigapotheke kann er es. Benennung und jede Änderung zeigt er der Behörde mindestens zwei Wochen vorher an, bei unvorhergesehenem Wechsel unverzüglich. Bei zwei Verantwortlichen sind die Zuständigkeiten eindeutig abzugrenzen und zu dokumentieren. Der Verantwortliche leitet die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung (§ 7 Satz 2 ApoG); der Betreiber bleibt daneben verantwortlich und muss sich regelmäßig persönlich überzeugen (§ 2 Abs. 2 ApBetrO). Vertreten werden darf höchstens drei Monate im Jahr, außer zwei Verantwortliche derselben Apotheke vertreten sich gegenseitig (§ 2 Abs. 5 ApBetrO).

Die Zweigapotheke (§ 16 ApoG) setzt keinen „Notstand“ mehr voraus, sondern einen abgelegenen Ort oder Ortsteil, in dem mangels Apotheke die Versorgung deutlich eingeschränkt ist. Abgelegen ist ein Ort in der Regel bei mehr als 6 km Straßenentfernung oder eingeschränkter Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Erlaubt sind bis zu zwei Zweigapotheken zusätzlich zu den Filialen; die Erlaubnis gilt zehn statt fünf Jahre und kann erneut erteilt werden. Alte Erlaubnisse laufen bis zum Ende ihres Zeitraums weiter (§ 26 Abs. 3 ApoG).

Schema: Betreiber mit Hauptapotheke oben. Darunter drei Filialapotheken mit Pflicht-Verantwortlichen und daneben zwei Zweigapotheken mit optionalen Verantwortlichen sowie den Merkmalen mehr als 6 km, 10 Jahre Erlaubnis und kein Notstand. Ein Pfeil zur Behörde zeigt die Anzeige mindestens zwei Wochen vorher.

Ein Betreiber führt eine Hauptapotheke, bis zu drei Filialen mit Pflicht-Verantwortlichen und zusätzlich bis zu zwei Zweigapotheken, für die er Verantwortliche benennen kann.
A Filialapotheke
  • bis zu drei je Betreiber (§ 1 Abs. 2 ApoG)
  • Verantwortlicher: Pflicht, einer oder zwei
  • Apothekenleiter: der benannte Verantwortliche
  • unbefristete Erlaubnis
  • vollständige Apotheke; Labor kann entfallen, wenn eine andere Apotheke des Betreibers die Identitätsprüfung übernimmt
B Zweigapotheke
  • bis zu zwei zusätzlich zu den Filialen (§ 16 ApoG)
  • Verantwortlicher: möglich, einer oder zwei
  • Apothekenleiter: Betreiber oder benannter Verantwortlicher
  • Erlaubnis für zehn Jahre, erneut erteilbar
  • mindestens Offizin und ausreichender Lagerraum (§ 4 Abs. 3 ApBetrO)

Bei den Räumen entlastet die Novelle: Eine Apotheke braucht kein eigenes Laboratorium, wenn eine andere Apotheke desselben Betreibers die Identitätsprüfung übernimmt (§ 4, § 6 Abs. 3a ApBetrO). Die Zweigapotheke kann Rezepturen von einer Apotheke desselben Betreibers beziehen (§ 17 Abs. 4a ApBetrO).

Personal: PTA-Vertretung auf Probe

Nach § 29 ApoG kann die Behörde auf Antrag des Apothekenleiters im Einzelfall erlauben, dass er bis 31.12.2031 an bis zu 20 Tagen im Jahr, höchstens zehn davon zusammenhängend, abwesend ist und eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) den Betrieb aufrechterhält. Voraussetzungen sind unter anderem: keine weitere Apotheke im Umkreis von 6 km, eine PTA mit langjähriger Berufserfahrung und mindestens drei Jahren durchgängiger selbstständiger Tätigkeit in dieser Apotheke, eine Instruktion (etwa zu BtM, T-Rezept-Wirkstoffen, Einzelimport) und im Qualitätsmanagementsystem (QMS) festgelegte Abläufe. Ausgeschlossen sind Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken und Apotheken mit Verblisterung oder Parenteralia-Herstellung. Die Erlaubnis greift nur, wenn kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter verfügbar und der Leiter bzw. Betreiber erreichbar ist. Bei Filial- oder Zweigapotheken ist das Einvernehmen des Betreibers nötig. Die PTA hat währenddessen die Pflichten eines Apothekenleiters, und die Behörde ist vorher zu unterrichten. Flankierend stellen § 7 Abs. 3 PTA-Berufsgesetz und § 3 Abs. 3 ApBetrO klar: Außerhalb von § 29 ApoG darf eine PTA die Leitung nicht vertreten. Zudem dürfen nach § 3 Abs. 5a ApBetrO auch PKA und anderes geeignetes Personal unter Aufsicht eines Apothekers umfüllen, abfüllen, abpacken und kennzeichnen.

Neue Aufgaben der Apotheke

Impfen (§ 20c IfSG): Apotheker dürfen mit allen Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab 18 Jahren, nach ärztlicher Schulung und für die eigene öffentliche Apotheke. Wer nach alter Fassung geschult ist, impft gegen Grippe und COVID-19 weiter, für weitere Totimpfstoffe braucht er eine Ergänzungsschulung.

Venöse Blutentnahme (§ 11c ApoG, § 2 Abs. 3b und § 35b ApBetrO): ausschließlich zu diagnostischen Zwecken, ab 18 Jahren, nach ärztlicher Schulung. Die Apotheke zeigt die Leistung der Behörde eine Woche vorher an und bewahrt die Dokumentation zehn Jahre auf.

Schnelltests (§ 24 IfSG): Apotheker und pharmazeutisches Personal dürfen patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, RSV und Rotavirus anwenden; die feststellende Person ist meldepflichtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

⚠️ Achtung: Delegation unterscheiden

Beim Impfen darf die Verabreichung an Pharmazeuten im Praktikum, PTA und Pharmazieingenieure delegiert werden, bei der Blutentnahme die Entnahme nur an Pharmazeuten im Praktikum. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung bleiben in beiden Fällen beim Apotheker, beim Impfen zusätzlich die Impfdokumentation.

Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL, § 129 Abs. 5e SGB V): Das Gesetz zählt jetzt zehn pDL auf. Die bisherigen fünf (erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, Betreuung von Organtransplantierten, Betreuung bei oraler Antitumortherapie, Inhalationstechnik, Risikoerfassung hoher Blutdruck) sind abrechenbar. Neu hinzu kommen Beratung mit risikoadaptierten Messungen, Kurzintervention zum Rauchen, Medikationsmanagement bei komplexer und bei neu verordneter Dauermedikation sowie Einweisung in die Injektionstechnik.

Abgabe ohne Rezept zur Anschlussversorgung (§ 48a AMG): Der Apotheker darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einmalig in der kleinsten vorrätigen Packung abgeben, wenn es dem Patienten über mindestens drei Quartale verschrieben wurde (Nachweis etwa über die elektronische Patientenakte, ePA, oder eigene Kenntnis) und die Fortführung keinen Aufschub erlaubt. Eine weitere Abgabe ist erneut erst nach einer weiteren Verschreibung möglich. Dokumentiert werden Name, Geburtsdatum, Kontakt, Arzneimittel mit Charge, Datum und Dosierung (§ 20 Abs. 1c ApBetrO). Die Krankenkasse zahlt nicht (§ 31 Abs. 1 SGB V).

Infografik mit fünf Kacheln: Impfen nach § 20c IfSG, Blutentnahme nach § 11c ApoG, Schnelltests nach § 24 IfSG, zehn pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 SGB V und Abgabe ohne Rezept nach § 48a AMG, jeweils mit Eckdaten. Darunter steht die Delegation: Impfung an PhiP, PTA und PI, Blutentnahme nur an PhiP.

Die neuen niedrigschwelligen Leistungen der Apotheke stehen in vier Gesetzen: Impfen und Tests im IfSG, Blutentnahme im ApoG, pDL im SGB V und die Abgabe ohne Rezept im AMG.

Versorgung und Abrechnung im Alltag

  • Austausch (§ 129 Abs. 4c SGB V): Ist das Rabattarzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke unmittelbar ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, bis 01.07.2028 auch ein vorrätiges.
  • Identischer Austausch (§ 17 Abs. 5a ApBetrO): ohne Rücksprache im dringenden Fall, aber nur zu Notdienstzeiten.
  • Retaxation (§ 129 Abs. 4d SGB V): Bei formalen Fehlern keine Retaxation auf null mehr, sofern Wirkstärke, Packungsgröße, Anwendungsgebiet und Darreichungsform passen; dann entfällt nur der Festzuschlag.
  • Notdienst (§ 20 ApoG, seit 01.10.2026): Neben dem Vollnotdienst (spätestens 20 bis mindestens 6 Uhr) wird der Teilnotdienst (mindestens 20 bis 22 Uhr) bezuschusst, mit 20 % des Vollnotdienst-Zuschusses. Die neue Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO gilt ab 01.01.2027.
  • Botendienst und Versand (§ 17 Abs. 2, 2a, § 35c ApBetrO): Pharmazeutisches Personal stellt zu, wenn bei Rx-Arzneimitteln die Verschreibung vorher nicht vorlag oder nicht beraten wurde; beim Versand gelten Transportplanung, Kühlkette und keine Packstationen für Kühlware.
  • BtM im Kommissionierautomaten (§ 15 Satz 2 BtMG): Fertigarzneimittel der Anlage III müssen nicht gesondert gelagert werden, wenn das System Bestand und Nachweis technisch trennt.
  • Heimversorgung (§ 12a Abs. 4 ApoG): Ärzte dürfen bis 31.12.2028 Verschreibungen für versorgte Heimbewohner sammeln und direkt an die Apotheke übermitteln.

Vergütung

Der Festzuschlag nach § 3 Abs. 1 AMPreisV besteht aus 3 % des Apothekeneinkaufspreises und dem Fixum (nach geltendem Wortlaut 9 €) sowie derzeit 21 Cent Notdienst- und 20 Cent pDL-Zuschlag. Ab 01.01.2027 gibt es stattdessen einheitlich 41 Cent für den Notdienst; dieser Zuschlag wird jedoch übergangsweise nicht erhoben, solange der Notdienst nach § 20c ApoG aus dem pDL-Fonds finanziert wird (§ 3 Abs. 1b AMPreisV). Für die Abgabe nach § 48a AMG darf die Apotheke 5 € inklusive Umsatzsteuer berechnen (§ 7a AMPreisV), je Austausch bei Nichtverfügbarkeit 50 Cent (§ 3 Abs. 1a). Handelsübliche Skonti sind zulässig (§ 2 Abs. 1). Höhere Zuzahlung und Apothekenabschlag ab 2027 stammen aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, nicht aus dem ApoVWG.

Was gilt ab wann

Datum Was gilt
02.07.2026 ApoVWG im Kern: § 2 Abs. 5, § 7, § 11c, § 16, § 29 ApoG; § 48a AMG; §§ 20c, 24 IfSG; § 15 BtMG; § 129 SGB V
22.09.2026 ApBetrO-Novelle: Labor, Räume der Zweigapotheke, Botendienst, Versand, Austausch zu Notdienstzeiten, Notfallvorrat
01.10.2026 Notdienstfonds und Teilnotdienst (§§ 18, 20, 20a, 20c ApoG)
01.01.2027 41 Cent Notdienstzuschlag (übergangsweise nicht erhoben); § 23 ApBetrO neu; Abrechnung der pDL direkt mit den Kassen
01.07.2028 Ende der Austauschbefugnis für vorrätige Arzneimittel
31.12.2028 Ende der Sammlung von Heimverschreibungen
31.12.2031 Ende der Erprobung der PTA-Vertretung

Was noch aussteht

  • § 48b AMG: Rechtsverordnung fehlt; Empfehlungen des BfArM erstmals bis 02.07.2027.
  • Neue pDL: Standardarbeitsanweisungen der Bundesapothekerkammer (Frist 01.09.2026) und Vergütungsvereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband (Frist 01.11.2026, sonst Schiedsstelle).
  • Mustercurricula von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer für Impfen und Blutentnahme (Fristen 02.09.2026 und 02.11.2026).
  • Streichung von § 20c ApoG an einem vom Bundesgesundheitsministerium bekanntzugebenden Tag.

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Welche neuen Leistungen dürfen öffentliche Apotheken seit dem ApoVWG anbieten, und wer in der Apotheke darf was übernehmen?

Musterantwort anzeigen
  • Schutzimpfungen (§ 20c IfSG): mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab 18 Jahren, durch ärztlich geschulte Apotheker für die eigene Apotheke. Die Verabreichung ist an Pharmazeuten im Praktikum, PTA und Pharmazieingenieure delegierbar (beaufsichtigt, geschult); Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben beim Apotheker.
  • Venöse Blutentnahme (§ 11c ApoG): nur diagnostisch, ab 18 Jahren, nach ärztlicher Schulung; Delegation der Entnahme nur an Pharmazeuten im Praktikum. Anzeige an die Behörde eine Woche vorher (§ 2 Abs. 3b ApBetrO), Dokumentation zehn Jahre (§ 35b ApBetrO).
  • Schnelltests (§ 24 IfSG): auf Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotaviren durch Apotheker und pharmazeutisches Personal; Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.
  • Zehn pDL (§ 129 Abs. 5e SGB V): fünf abrechenbar, fünf neue mit noch ausstehender Vergütung.

Examens-Tipp: Der Prüfer fragt gern nach dem Unterschied bei der Delegation: PTA dürfen Impfstoff verabreichen, aber kein Blut abnehmen. Lebendimpfstoffe wie MMR, Varizellen oder Gelbfieber bleiben ärztlich.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Samstagvormittag: Ein Stammkunde hat seine Tabletten gegen Bluthochdruck aufgebraucht, die Praxis ist geschlossen. Er bekommt das Präparat seit über einem Jahr verschrieben. Dürfen Sie ohne Rezept abgeben?

Musterantwort anzeigen

Ja, nach § 48a AMG (seit 02.07.2026), wenn die Voraussetzungen vorliegen: - verschreibungspflichtiges Arzneimittel, über mindestens drei Quartale verschrieben (Nachweis z. B. über ePA oder eigene Kenntnis), - Fortführung erlaubt keinen Aufschub, - kein Ausschluss (Thalidomid-Analoga, orale Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter, Mittel mit hohem Missbrauchspotenzial, Fachinformation verlangt vorher ärztliche Diagnostik). Abgabe einmalig in der kleinsten vorrätigen Packung; erneut erst nach einer weiteren Verschreibung. Dokumentation nach § 20 Abs. 1c ApBetrO (Name, Geburtsdatum, Kontakt, Arzneimittel mit Charge, Datum, Dosierung), Dosierung in die ePA oder schriftlich. Kein GKV-Anspruch (§ 31 Abs. 1 SGB V): Der Patient zahlt selbst, die Apotheke darf 5 € zusätzlich berechnen (§ 7a AMPreisV).

Examens-Tipp: Typische Falle: § 48b AMG für akute Erkrankungen ist mangels Verordnung noch nicht anwendbar. Ein Schlafmittel wie Zolpidem fällt als Hypnotikum unter die Ausnahmen.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Was hat die Reform 2026 an der Struktur von Filial- und Zweigapotheken geändert?

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Der Mehrbesitz bleibt bei Haupt- und bis zu drei Filialapotheken (§ 1 Abs. 2 ApoG). Nach § 2 Abs. 5 ApoG muss der Betreiber für jede Filiale einen oder zwei Verantwortliche benennen, für eine Zweigapotheke kann er es; Anzeige an die Behörde mindestens zwei Wochen vorher. Der Verantwortliche leitet persönlich in eigener Verantwortung (§ 7 Satz 2 ApoG), der Betreiber bleibt daneben verantwortlich (§ 2 Abs. 2 ApBetrO). Die Zweigapotheke (§ 16 ApoG) setzt statt eines Notstands einen abgelegenen Ort mit deutlich eingeschränkter Versorgung voraus (in der Regel mehr als 6 km Straßenentfernung). Möglich sind bis zu zwei zusätzlich zu den Filialen, die Erlaubnis gilt zehn Jahre und ist erneut erteilbar. Räumlich genügen Offizin und ausreichender Lagerraum (§ 4 Abs. 3 ApBetrO), Labor und Nachtdienstzimmer sind dort nicht vorgeschrieben. Allgemein braucht eine Apotheke kein eigenes Labor, wenn eine andere Apotheke desselben Betreibers die Identitätsprüfung übernimmt (§ 4, § 6 Abs. 3a ApBetrO).

Examens-Tipp: Häufiger Fehler: fünf statt zehn Jahre und „Notstand“ aus der alten Fassung. Merkhilfe: Filiale muss, Zweigapotheke kann einen Verantwortlichen haben.

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