§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten
§ 24 IfSG: Arztvorbehalt bei übertragbaren Krankheiten und welche Schnelltests Apotheke und Laien seit dem ApoVWG 2026 durchführen dürfen.
§ 24 IfSG (Infektionsschutzgesetz) legt fest, wer übertragbare Krankheiten feststellen und behandeln darf: grundsätzlich nur Ärzte. Für die Apotheke ist die Norm wichtig, weil sie seit dem 2. Juli 2026 (ApoVWG) ausdrücklich regelt, welche patientennahen Schnelltests Apotheker und pharmazeutisches Personal selbst durchführen dürfen. Damit ist § 24 die Rechtsgrundlage für Testungen als apothekenübliche Dienstleistung.
Der Arztvorbehalt (Abs. 1 Satz 1)
Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 oder einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.
Der Vorbehalt erfasst vier Gruppen:
- meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, etwa Masern, Keuchhusten oder Tuberkulose (Nr. 1), die akute infektiöse Gastroenteritis unter den dort genannten Voraussetzungen (Nr. 2) und bedrohliche übertragbare Krankheiten, die nicht eigens genannt sind (Nr. 5),
- Krankheiten nach § 34 Abs. 1 Satz 1, die zum Besuchsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen führen, z. B. Scharlach, Windpocken oder Krätze,
- Infektionen mit einem Erreger nach § 7, z. B. Influenzaviren, Noroviren oder Salmonellen,
- sonstige sexuell übertragbare Krankheiten, auch wenn sie nicht meldepflichtig sind.
Der Grund: Eine sichere ärztliche Diagnose ist Voraussetzung dafür, dass Infektionen richtig behandelt, gemeldet (§§ 6 bis 9 IfSG) und Schutzmaßnahmen wie die Absonderung (§§ 28 ff. IfSG) rechtzeitig ergriffen werden. Ausgeschlossen sind damit alle Nichtärzte, also auch Heilpraktiker und, soweit Satz 2 nichts anderes erlaubt, Apotheker.
Die Ausnahmen in Satz 2 betreffen nur die Feststellung mittels Schnelltest. Die Heilbehandlung der Infektion bleibt immer dem Arzt vorbehalten. Ein positiver Influenza-Test in der Apotheke berechtigt also nicht dazu, die Grippe selbst zu behandeln; die Apotheke berät zur Linderung der Beschwerden und verweist bei Bedarf an die Arztpraxis.
Die Ausnahmen für patientennahe Schnelltests (Abs. 1 Satz 2)
Patientennahe Schnelltests sind In-vitro-Diagnostika (IVD), die eine vor Ort gewonnene Probe ohne Labor schnell auswerten, etwa Antigentests aus einem Nasen- oder Rachenabstrich. Satz 2 unterscheidet zwei Ausnahmen:
| Nr. 1 | Nr. 2 | |
|---|---|---|
| Wer darf testen? | Apotheker und pharmazeutisches Personal einer Apotheke, Pflegefachpersonen | jede Person, unabhängig von der beruflichen Qualifikation |
| Auf welche Erreger? | Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren (RSV), Rotavirus | HIV, Hepatitis-C-Virus (HCV), SARS-CoV-2, Treponema pallidum (Syphilis) |
| Bedingung | Testung für die Apotheke oder zugelassene Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI), zu deren Personal die Person gehört | keine |
| Typischer Fall | Influenza- oder RSV-Schnelltest in der Apotheke | HIV-Selbsttest zu Hause, Corona-Schnelltest |
Die Freigabe nach Nr. 2 für HIV, HCV, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum galt schon vor der Neufassung. Neu durch das ApoVWG ist vor allem Nr. 1: Die Apotheke darf nun auch auf typische Atemwegs- und Durchfallerreger testen.
Zum pharmazeutischen Personal gehören nach § 1a Abs. 2 ApBetrO unter anderem Apotheker, Pharmazieingenieure, PTA und Pharmazeuten im Praktikum, nicht aber PKA. Die Testung muss für die eigene Apotheke erfolgen; ein Testservice auf eigene Rechnung außerhalb des Apothekenbetriebs ist nicht gedeckt. Anders als beim Impfen (§ 20c IfSG) oder bei der Blutentnahme (§ 11c ApoG) nennt § 24 weder eine ärztliche Schulung noch eine Altersgrenze; die Anwendung richtet sich nach der Gebrauchsanweisung des Tests, und die Abläufe gehören in das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke.
Arztvorbehalt für Feststellung und Behandlung. Ausnahme Schnelltests: fünf Erreger (Adeno, Influenza, Noro, RSV, Rota) für Apotheke und Pflege, vier Erreger (HIV, HCV, SARS-CoV-2, Syphilis) für jedermann.
Testungen im Apothekenalltag
Das ApoVWG hat die Testungen an mehreren Stellen eingebettet:
- Dienstleistung: Testungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG zählen nach § 1a ApBetrO zu den apothekenüblichen Dienstleistungen.
- Räume: Nach § 4 Abs. 4 ApBetrO dürfen dafür auch Räume außerhalb der Raumeinheit genutzt werden. Eine diskrete Testumgebung schützt zugleich andere Kunden vor Ansteckung.
- Meldepflicht: Wer einen Schnelltest nach § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG berufsmäßig bei Dritten anwendet, ist feststellende Person und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG selbst zur Meldung verpflichtet, und zwar im Fall des § 6 (meldepflichtige Krankheiten). Die namentliche Meldung muss dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Erregernachweise nach § 7 melden dagegen die Untersuchungsstellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Einzelheiten stehen bei § 8.
- Werbung: § 12 Abs. 2 HWG erlaubt die Werbung für diese Testungen auch gegenüber Laien.
- Kosten: Die Testung ist keine Kassenleistung, sondern eine Selbstzahlerleistung; die Apotheke legt den Preis selbst fest.
Eine Kundin mit Fieber und Gliederschmerzen bittet um einen Grippetest. Die PTA führt den Influenza-Schnelltest im Beratungsraum durch, das Ergebnis ist positiv. Als feststellende Person prüft die PTA die Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; die Apotheke berät zu Schonung, Fiebersenkung und Ansteckungsschutz und empfiehlt bei Risikofaktoren (hohes Alter, Schwangerschaft, chronische Erkrankung) oder schwerem Verlauf den Arztbesuch, zumal antivirale Mittel verschreibungspflichtig sind. Ein negatives Ergebnis schließt eine Infektion nicht sicher aus.
Verordnungsermächtigung (Abs. 2)
Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten erforderlich ist: Laientests auf weitere Erreger aus Abs. 1 (Nr. 1) und den labordiagnostischen Erregernachweis durch Zahnärzte oder Tierärzte (Nr. 2). Satz 2 erlaubt ergänzend Regelungen für Medizinische Technologen für Veterinärmedizin. So kann das Ministerium etwa in einer Epidemie schnell reagieren, ohne dass das Gesetz geändert werden muss.
Folgen bei Verstößen
Wer entgegen dem Arztvorbehalt eine Person behandelt, macht sich nach § 75 Abs. 5 IfSG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Für die Apotheke heißt das: Schnelltests nur auf die freigegebenen Erreger und nur im Rahmen der eigenen Apotheke, die Behandlung der Infektion immer in ärztlicher Hand.
Prüfungsfragen
Frage 1
Was regelt § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG, und warum gibt es diese Vorschrift?
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§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthält den Arztvorbehalt: Die Feststellung und die Heilbehandlung bestimmter übertragbarer Krankheiten darf nur ein Arzt vornehmen. Erfasst sind:
- Krankheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 (z. B. Masern, Tuberkulose, infektiöse Gastroenteritis unter bestimmten Voraussetzungen, bedrohliche nicht genannte Krankheiten),
- Krankheiten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 (z. B. Scharlach, Windpocken),
- Infektionen mit Erregern nach § 7,
- sonstige sexuell übertragbare Krankheiten.
Zweck ist der Schutz der Bevölkerung: Nur eine sichere ärztliche Diagnose gewährleistet die richtige Therapie, die Meldung an das Gesundheitsamt und rechtzeitige Schutzmaßnahmen. Ausgeschlossen sind damit auch Heilpraktiker und Apotheker, Letztere mit Ausnahme der Schnelltests nach Satz 2. Unerlaubte Behandlung ist nach § 75 Abs. 5 IfSG strafbar.
Examens-Tipp: Nennen Sie beide Tätigkeiten: Feststellung und Heilbehandlung. Die Ausnahmen in Satz 2 lockern nur die Feststellung per Schnelltest, nie die Behandlung.
Frage 2
Welche Schnelltests dürfen in der Apotheke durchgeführt werden, und von wem?
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§ 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthält zwei Ausnahmen vom Arztvorbehalt; Nr. 1 ist seit dem 2. Juli 2026 (ApoVWG) neu:
- Nr. 1: Apotheker und pharmazeutisches Personal (z. B. PTA, Pharmazeuten im Praktikum, nicht PKA) sowie Pflegefachpersonen dürfen patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, RSV und Rotavirus anwenden, wenn sie für die Apotheke testen, zu deren Personal sie gehören.
- Nr. 2: Tests auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum darf jede Person unabhängig von ihrer Qualifikation anwenden, also auch Laien als Selbsttest.
Die Testungen sind apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a ApBetrO) und dürfen auch in Räumen außerhalb der Raumeinheit stattfinden (§ 4 Abs. 4 ApBetrO). Anders als beim Impfen verlangt § 24 keine ärztliche Schulung und nennt keine Altersgrenze.
Examens-Tipp: Merkhilfe für Nr. 1: typische Atemwegs- und Durchfallerreger, also „Adeno, Influenza, Noro, RSV, Rota“. Typische Falle: PKA gehören nicht zum pharmazeutischen Personal.
Frage 3
Ein Kunde lässt in Ihrer Apotheke einen Influenza-Schnelltest machen, das Ergebnis ist positiv. Was ist zu beachten?
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- Zulässigkeit: Der Test ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IfSG erlaubt, wenn ihn ein Apotheker oder pharmazeutisches Personal für die eigene Apotheke durchführt.
- Meldepflicht: Die testende Person ist feststellende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Diese Meldepflicht knüpft an § 6 IfSG an. Liegt ein Meldefall vor, muss die Meldung namentlich beim Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Erregernachweise nach § 7 melden die Untersuchungsstellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG).
- Keine Behandlung: Die Heilbehandlung bleibt dem Arzt vorbehalten. Die Apotheke berät zu Symptomlinderung und Ansteckungsschutz und empfiehlt bei Risikofaktoren oder schwerem Verlauf den Arztbesuch; antivirale Mittel sind ohnehin verschreibungspflichtig.
- Kosten: Der Test ist eine Selbstzahlerleistung, keine GKV-Leistung.
- Werbung für das Testangebot ist nach § 12 Abs. 2 HWG erlaubt.
Examens-Tipp: Prüfer erwarten die Verknüpfung mehrerer Normen: § 24 (Erlaubnis), § 8 (Meldepflicht der feststellenden Person im Fall des § 6), Arztvorbehalt für die Behandlung.
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