§ 11c Venöse Blutentnahme
§ 11c ApoG: Wann Apotheker seit Juli 2026 venöses Blut abnehmen dürfen, an wen sie delegieren können und was die ApBetrO dazu verlangt.
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheker venöses Blut abnehmen. § 11c des Apothekengesetzes (ApoG), eingefügt durch das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), schafft dafür eine eigene gesetzliche Berechtigung. Bis dahin war die Venenpunktion Ärzten und ärztlich beauftragtem Personal vorbehalten. In der Apotheke war nur kapilläres Blut aus der Fingerbeere üblich, etwa für Blutzucker- oder Cholesterinmessungen. Die Regel holt Diagnostik niedrigschwellig in die Apotheke, knüpft sie aber an enge Voraussetzungen, weil die Venenpunktion ein invasiver Eingriff mit Komplikationsrisiko ist.
Zweckbindung: nur zu diagnostischen Zwecken
Die Berechtigung gilt „ausschließlich zu diagnostischen Zwecken“. Gemeint ist die Gewinnung von Blut, um Laborwerte zu bestimmen, zum Beispiel HbA1c, Blutfette oder Nierenwerte. Nicht gedeckt sind ein therapeutischer Aderlass, eine Blutspende, das Legen eines Venenzugangs oder gar eine intravenöse Injektion. Schutzimpfungen sind ein eigener Tatbestand mit eigener Rechtsgrundlage (§ 20c Infektionsschutzgesetz, IfSG).
Die drei Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Abs. 1 müssen alle gleichzeitig vorliegen:
- Ärztliche Schulung: Der Apotheker wurde ärztlich geschult, und ihm wurde die erfolgreiche Teilnahme bestätigt. Selbststudium oder eine Fortbildung ohne ärztliche Schulung genügt nicht.
- Eigene öffentliche Apotheke: Er entnimmt für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört. Die Berechtigung ist also kein persönliches Recht, das sich freiberuflich außerhalb der Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke nutzen ließe.
- Volljährigkeit: Die Person hat das 18. Lebensjahr vollendet. Bei Minderjährigen ist die Entnahme ausgeschlossen, auch mit Einwilligung der Eltern.
Abs. 2 legt die Mindestinhalte der Schulung fest: die praktische Durchführung einschließlich Aufklärung, Anamnese (mit Feststellung der Befindlichkeit, um Gründe gegen eine Entnahme auszuschließen) und Einholung der Einwilligung, außerdem Hygiene, Umgang mit Komplikationen sowie die rechtlichen Vorschriften, vor allem die Patientenrechte.
Venöse Blutentnahme in der Apotheke: nur durch ärztlich geschulte Apotheker, nur zur Diagnostik, nur für die eigene öffentliche Apotheke und nur bei Volljährigen.
Delegation nur an Pharmazeuten im Praktikum
Nach Abs. 3 darf der berechtigte Apotheker die eigentliche Entnahme an Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker delegieren, also an Pharmazeuten im Praktikum (PhiP). Bedingungen: Der Apotheker beaufsichtigt, und der PhiP hat selbst eine ärztliche Schulung mit bestätigter Teilnahme. Diese Schulung ist schmaler. Sie umfasst die Entnahmetechnik, Hygiene und den Umgang mit Komplikationen, nicht aber Aufklärung, Anamnese und Recht. Folgerichtig bleiben diese Schritte beim Apotheker:
Die Aufklärung, die Anamnese und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren.
Beim Impfen nach § 20c IfSG darf die Verabreichung auch an PTA und Pharmazieingenieure delegiert werden. § 11c Abs. 3 nennt dagegen ausschließlich Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker. PTA und PKA dürfen kein venöses Blut abnehmen, auch nicht unter Aufsicht.
Der Vergleich mit dem Impfen zeigt, wo die Parallelen und Unterschiede liegen:
| Schutzimpfung (§ 20c IfSG) | Venöse Blutentnahme (§ 11c ApoG) | |
|---|---|---|
| Berechtigt | Apotheker nach ärztlicher Schulung | Apotheker nach ärztlicher Schulung |
| Personenkreis | ab 18 Jahren | ab 18 Jahren |
| Umfang | alle Impfstoffe außer Lebendimpfstoffen | ausschließlich diagnostische Zwecke |
| Delegation der Durchführung | PhiP, PTA, Pharmazieingenieure | nur PhiP |
| Nicht delegierbar | Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Impfdokumentation | Aufklärung, Anamnese, Einwilligung |
| Betrieb (ApBetrO) | § 2 Abs. 3a, § 35a | § 2 Abs. 3b, § 35b |
Betrieb: ApBetrO § 2 Abs. 3b und § 35b
§ 11c ApoG regelt, wer entnehmen darf. Wie die Apotheke das organisiert, steht seit dem 2. Juli 2026 in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). § 1a ApBetrO zählt Blutentnahmen nach § 11c ApoG zu den apothekenüblichen Dienstleistungen. Verantwortlich ist der Apothekenleiter, in der Filialapotheke der benannte Verantwortliche, neben dem der Betreiber verantwortlich bleibt.
- Qualifikation sichern: Nur Apotheker mit bestätigter ärztlicher Schulung entnehmen; PhiP nur mit eigener Schulung und unter Aufsicht.
- QMS festlegen: Ablauf, Zuständigkeiten, Hygiene und Vorgehen bei Komplikationen werden im Qualitätsmanagementsystem beschrieben (§ 35b ApBetrO).
- Raum und Absicherung: Ein geeigneter Raum steht zur Verfügung; er darf nach § 4 Abs. 4 ApBetrO auch außerhalb der Raumeinheit liegen. Eine Haftpflichtversicherung muss bestehen.
- Anzeige: Die zuständige Behörde wird mindestens eine Woche vor Aufnahme der Blutentnahmen unterrichtet (§ 2 Abs. 3b ApBetrO).
- Durchführung: Aufklärung, Anamnese und Einwilligung durch den Apotheker, dann hygienische Entnahme.
- Dokumentation: Die Entnahme wird dokumentiert, die Unterlagen werden zehn Jahre aufbewahrt.
Verstöße gegen die neuen Betriebspflichten sind in § 36 ApBetrO als Ordnungswidrigkeiten erfasst.
Stand der Umsetzung
Abs. 4 verpflichtet die Bundesapothekerkammer (BAK), bis zum 2. November 2026 gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) zwei Mustercurricula zu entwickeln: eines für die vollständige Schulung der Apotheker und eines für die schmalere Schulung der PhiP. Die Schulungen dürfen, soweit möglich, digital stattfinden; das Üben der Punktion selbst lässt sich kaum digital vermitteln. Die Berechtigung gilt zwar seit dem 2. Juli 2026, setzt aber eine abgeschlossene ärztliche Schulung voraus. Flächendeckende Schulungsangebote sind erst mit den Curricula zu erwarten.
Inhaltlich passt die Blutentnahme zur neuen pharmazeutischen Dienstleistung (pDL) „Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren“ nach § 129 Abs. 5e Nr. 1 SGB V, die Blutwerte ausdrücklich einbezieht. Für diese pDL fehlen derzeit noch die Standardarbeitsanweisung der BAK und die Vergütungsvereinbarung; die Abrechnung mit den Kassen ist ab 1. Januar 2027 vorgesehen. § 11c ApoG selbst regelt keine Vergütung.
Ein 55-jähriger Kunde möchte seine Blutfette bestimmen lassen. Die geschulte Apothekerin klärt auf, fragt nach Gerinnungshemmern, früheren Kreislaufreaktionen bei Blutentnahmen und dem Befinden, holt die Einwilligung ein und lässt die Entnahme vom geschulten PhiP unter ihrer Aufsicht durchführen. Auffällige Werte gehören zur ärztlichen Abklärung. Möchte eine 17-jährige Schülerin ihren Eisenwert prüfen lassen, ist die venöse Entnahme in der Apotheke ausgeschlossen.
Prüfungsfragen
Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Apotheker in der öffentlichen Apotheke venöses Blut abnehmen?
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Seit dem 2. Juli 2026 (ApoVWG) regelt das § 11c ApoG. Die Entnahme ist ausschließlich zu diagnostischen Zwecken erlaubt, also zur Gewinnung von Blut für Laborwerte, nicht für Aderlass, Blutspende oder Injektionen. Zusätzlich müssen alle drei Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen:
- ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme,
- Entnahme für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal der Apotheker gehört,
- die Person hat das 18. Lebensjahr vollendet.
Die Schulung umfasst nach Abs. 2 mindestens Durchführung mit Aufklärung, Anamnese und Einwilligung, Hygiene, Komplikationsmanagement und rechtliche Vorschriften, insbesondere Patientenrechte. Die betriebliche Umsetzung (Raum, Anzeige, Dokumentation) steht in § 2 Abs. 3b und § 35b ApBetrO.
Examens-Tipp: Prüfer erwarten die Zweckbindung „ausschließlich diagnostisch“ zusätzlich zu den drei Voraussetzungen. Merkhilfe: Schulung, eigene Apotheke, 18 Jahre, Diagnostik. Kapilläre Messungen aus der Fingerbeere fallen nicht unter § 11c.
Frage 2
Darf ein Apotheker die venöse Blutentnahme delegieren? Grenzen Sie die Regelung vom Impfen in der Apotheke ab.
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Nach § 11c Abs. 3 ApoG darf der berechtigte Apotheker nur die Entnahme selbst delegieren, und zwar ausschließlich an Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker (PhiP). Voraussetzung: Er beaufsichtigt sie, und sie sind selbst ärztlich geschult mit bestätigter Teilnahme (schmalere Schulung: Entnahmetechnik, Hygiene, Komplikationen). Nicht delegierbar sind Aufklärung, Anamnese und Einholung der Einwilligung.
Beim Impfen nach § 20c IfSG ist der Kreis weiter: Die Verabreichung darf auch an PTA und Pharmazieingenieure delegiert werden; nicht delegierbar sind dort Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation. Gemeinsam ist beiden: ärztliche Schulung, eigene öffentliche Apotheke, Personen ab 18 Jahren.
Examens-Tipp: Typische Falle: PTA darf zwar impfen (delegiert), aber kein venöses Blut abnehmen. Wer den Unterschied zwischen beiden Delegationsregeln sauber benennt, punktet.
Frage 3
Ein Apothekenleiter möchte Blutentnahmen anbieten. Was muss er organisatorisch beachten, und wie ist der Stand der Umsetzung?
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Neben den persönlichen Voraussetzungen nach § 11c ApoG gelten seit 2. Juli 2026 § 2 Abs. 3b und § 35b ApBetrO:
- nur berechtigte Apotheker bzw. beaufsichtigte, geschulte PhiP,
- Festlegungen im QMS (Ablauf, Hygiene, Komplikationen),
- geeigneter Raum, nach § 4 Abs. 4 ApBetrO auch außerhalb der Raumeinheit,
- Haftpflichtversicherung,
- Anzeige an die Behörde mindestens eine Woche vorher,
- Aufklärung und Dokumentation, Aufbewahrung zehn Jahre.
Zum Stand: Die BAK entwickelt mit der BÄK bis zum 2. November 2026 zwei Mustercurricula (Apotheker, PhiP); Schulungen dürfen soweit möglich digital erfolgen. § 11c selbst regelt keine Vergütung; die passende pDL nach § 129 Abs. 5e Nr. 1 SGB V ist noch ohne Vergütungsvereinbarung.
Examens-Tipp: Prüfer trennen gern zwischen ApoG (wer darf) und ApBetrO (wie wird es betrieben). Die Zahlen „eine Woche“ für die Anzeige und „zehn Jahre“ für die Aufbewahrung sollten sicher sitzen.
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