ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 17 Notapotheke

Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.

Notapotheken im Versorgungsnotstand: Voraussetzungen und Verfahren

§ 17 ApoG regelt, wie im Fall eines anhaltenden Versorgungsnotstands in der Arzneimittelversorgung gehandelt wird. Ziel ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, wenn es keine privaten Initiativen zur Apothekenführung gibt.

Wann liegt ein Versorgungsnotstand vor?

Ein Notstand im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn die Bevölkerung in einer bestimmten Region nicht ausreichend mit Arzneimitteln versorgt werden kann – beispielsweise, weil keine (Zweig-)Apotheke existiert.

Der entscheidende Ablauf ist:

  1. Die zuständige Behörde beobachtet einen Versorgungsnotstand.
  2. Dieser Notstand wird öffentlich bekanntgemacht.
  3. Ab Bekanntmachung läuft eine Frist von sechs Monaten.

Während dieser sechs Monate kann jeder einen Antrag auf Eröffnung einer Apotheke oder Zweigapotheke stellen und so das Versorgungsproblem lösen.

Wie geht es weiter, wenn niemand handelt?

Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist […]

Nach Ablauf der sechs Monate ohne Antrag:

  • Handelt die zuständige Behörde: Sie kann einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erlauben, selbst eine Apotheke zu betreiben.
  • Die Gemeinde muss hierfür einen Apotheker anstellen, der die Apotheke leitet.
  • Die Apotheke muss alle nach dem ApoG vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen vorweisen.

Wer darf die Leitung übernehmen?

Die Anforderungen an den angestellten Apotheker sind klar:

Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.

Das bedeutet im Wesentlichen:

  • Deutsche Approbation als Apotheker,
  • volle Berufszulassung (ohne disziplinarische Hindernisse),
  • keine gesundheitlichen oder strafrechtlichen Bedenken,
  • Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Details hierzu findest du in § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 und 7 ApoG. Die Vorschriften sichern die fachgerechte Leitung der Notapotheke.

Besondere Rollen und Zuständigkeiten

In diesem Sonderfall wird die Aufgabe der Arzneimittelversorgung vorübergehend zu einer öffentlichen Aufgabe. Die Gemeinde handelt nicht gewinnorientiert, sondern übernimmt Verantwortung im Interesse der Gesundheit ihrer Einwohner.

TippWichtig zu wissen

Die Einrichtung einer solchen Notapotheke durch die öffentliche Hand ist eine Ausnahme und dient ausschließlich dazu, eine akute Versorgungslücke zu schließen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wird (z. B. durch private Antragsteller).

Zusammenfassung

§ 17 ApoG schafft die Grundlage, dass Gemeinden im andauernden Versorgungsnotstand befristet und unter strengen Voraussetzungen eine eigene Apotheke führen dürfen, falls nach sechs Monaten keine privaten Anträge eingehen. Notwendig sind eine öffentliche Bekanntmachung des Notstands, das Vorhandensein aller gesetzlich vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen sowie ein angestellter, vollständig qualifizierter Apotheker. Das Modell ist auf schnelle Überbrückung und nicht auf Dauer angelegt.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erlauben, selbst eine Apotheke zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung zu betreiben?

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Die Behörde darf dies nur im Kontext eines anhaltenden Versorgungsnotstands und nach einem klaren Verfahren erlauben:

  • Zunächst muss ein Notstand in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung vorliegen.
  • Dieser Notstand muss von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht werden.
  • Entscheidend ist dann, dass sechs Monate nach dieser öffentlichen Bekanntmachung weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch ein Antrag auf Betrieb einer Zweigapotheke gestellt worden ist.

Erst wenn diese Sechs-Monats-Frist erfolglos verstrichen ist, „kann“ (Ermessen) die zuständige Behörde der Gemeinde oder dem Gemeindeverband erlauben, eine Apotheke zu betreiben, um die Versorgung zu sichern.

Examens-Tipp: Baue die Antwort in der Prüfung als Zeitachse auf: Notstand → öffentliche Bekanntmachung → 6 Monate Frist → kein Antrag (weder Apotheke noch Zweigapotheke) → Erlaubnis an Gemeinde/Gemeindeverband im Ermessen. Das zeigt, dass du das Verfahren verstanden hast.

Frage 2

Welche Anforderungen muss die Person erfüllen, die als angestellter Apotheker die von einer Gemeinde betriebene Apotheke leiten soll?

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Der von der Gemeinde angestellte Apotheker, der die Apotheke leitet, muss die in Bezug genommenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen, nämlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 ApoG.

Inhaltlich bedeutet das insbesondere:

  • Vorliegen der erforderlichen Approbation als Apotheker,
  • keine Hindernisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit bzw. keine entgegenstehenden strafrechtlichen/berufsrechtlichen Gründe,
  • gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs,
  • sowie der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Damit soll sichergestellt werden, dass auch diese besondere, von der öffentlichen Hand getragene Apotheke fachgerecht und rechtssicher geleitet wird.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung zuerst sauber den Verweis („Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 und 7“) und übersetze dann in 2–4 Stichworte: Approbation, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Sprachkenntnisse.

Frage 3

Welche sachlichen Mindestvoraussetzungen muss eine von der Gemeinde betriebene Apotheke erfüllen, bevor sie betrieben werden darf?

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Auch die von der Gemeinde betriebene Apotheke muss die apothekenrechtlichen Mindeststandards erfüllen. Sie darf nur betrieben werden, wenn sie alle nach dem Apothekengesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen vorweist.

Das bedeutet: Die Notapotheke ist keine „abgespeckte“ Apotheke, sondern muss räumlich und hinsichtlich der Ausstattung so eingerichtet sein, dass ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglich ist.

Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Grundsatz: Auch im Notstand keine Qualitätsabsenkung – die Apotheke braucht die vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen wie jede andere Apotheke.

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