ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 4 Rücknahme und Widerruf

  1. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

  2. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

Rücknahme und Widerruf einer Apothekenerlaubnis

§ 4 ApoG regelt, unter welchen Bedingungen eine bereits erteilte Apothekenerlaubnis wieder entzogen werden muss oder kann. Im Fokus stehen sowohl Fehler bei der Ersterteilung als auch nachträgliche Veränderungen der Voraussetzungen.

Gründe für Rücknahme und Widerruf

Im Kern unterscheidet das Gesetz hier zwischen zwei Situationen:

  • Rücknahme: Bei der Erteilung der Erlaubnis lag bereits ein Fehler vor.
  • Widerruf: Nach der Erlaubniserteilung sind bestimmte Voraussetzungen weggefallen oder es wurden nachträglich unzulässige Vereinbarungen getroffen.

Rücknahme der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

Die Rücknahme ist verpflichtend (muss), wenn die Erlaubnis zu Unrecht erteilt wurde – also beispielsweise, wenn der Antragsteller bei Erlaubniserteilung doch nicht approbiert war (§ 2 ApoG). Die Apotheke hätte so niemals betrieben werden dürfen. Eine Rücknahme ist deshalb auch rückwirkend möglich.

Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist.

Nach der Erteilung kann sich die persönliche oder rechtliche Lage ändern. Typische Beispiele aus § 2 Abs. 1 betraffene Nummern sind:

  • Nr. 1: Die Approbation als Apotheker wird entzogen.
  • Nr. 2: Die Zuverlässigkeit ist nicht mehr gegeben (z. B. strafrechtliche Verurteilung).
  • Nr. 4, 6, 7: Änderungen bei der Eignung der Betriebsräume, gesundheitliche Eignung oder deutsche Niederlassung.

In diesen Fällen ist der Widerruf ebenfalls zwingend.

Zusätzlich nennt das Gesetz Fälle, in denen ein Widerruf möglich (kann) ist:

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

Hierzu zählen v.a. unzulässige Rechtsgeschäfte, wie z.B.:

  • Beteiligung Dritter an der Apotheke außerhalb der gesetzlichen Vorgaben
  • Rechtsgeschäfte, die gegen die Apothekenbetriebspflichten verstoßen

Ob hier tatsächlich widerrufen wird, liegt im Ermessen der Behörde.

Übersicht: Rücknahme vs. Widerruf

Rücknahme Widerruf
Zeitpunkt Fehler lag bei Erteilung Voraussetzung fällt nachträglich weg oder unzulässige Vereinbarungen nachträglich
Rechtsfolge Muss Muss / Kann
Beispiel Keine Approbation bei Antrag Approbation wird später entzogen
TippPraxisbezug

Die Behörde muss stets genau prüfen, ob und wann Voraussetzungen nach § 2 (z.B. Approbation, Zuverlässigkeit, Niederlassung) vorliegen. Als angehende:r Apotheker:in ist es wichtig, sich der Tragweite bewusst zu sein: Bereits kleine formale Fehler oder Veränderungen können zur Schließung der Apotheke führen.

Zusammenfassung

§ 4 ApoG stellt sicher, dass Apotheken nur von Personen betrieben werden, die dauerhaft alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Er deckt sowohl Fehler bei der Erlaubniserteilung (Rücknahme) als auch das Wegfallen von Voraussetzungen oder spätere Verstöße (Widerruf) ab. Besonders relevant ist das Wissen um die zwingenden und ermessensabhängigen Behördenhandeln – dies kann im Berufsalltag und im Examen entscheidend sein.

Prüfungsfragen

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Frage 1

In welcher Konstellation muss die zuständige Behörde eine bereits erteilte Apothekenerlaubnis wieder aufheben, weil schon zum Zeitpunkt der Erteilung eine grundlegende Voraussetzung nicht erfüllt war?

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Eine Aufhebung ist dann als Rücknahme zwingend, wenn die Erlaubnis von Anfang an rechtswidrig war, weil bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach § 2 ApoG nicht vorgelegen hat. Der Gesetzesmaßstab lautet: „Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.“ Typischer Fall wäre, dass die antragstellende Person bei Erteilung tatsächlich nicht approbiert war. Konsequenz: Die Behörde hat kein Ermessen („ist“), und die Rücknahme ist dem Charakter nach auch rückwirkend möglich, weil die Apotheke so nie hätte betrieben werden dürfen.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort strikt nach Zeitpunkt und Rechtsfolge: „Fehler schon bei Erteilung“ → Rücknahme → „ist zurückzunehmen“ (kein Ermessen). Wenn du punkten willst, erwähne kurz die Rückwirkung als logische Folge der rechtswidrigen Ersterteilung.

Frage 2

Wann liegt ein Fall vor, in dem die Behörde eine Apothekenerlaubnis zwingend widerrufen muss, weil sich die Situation erst nach Erteilung der Erlaubnis verändert hat?

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Ein zwingender Widerruf liegt vor, wenn nachträglich eine der in § 4 ApoG genannten Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 wegfällt, nämlich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7. Der gesetzliche Maßstab lautet: „Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist.“ Beispiele sind insbesondere:

  • Entzug der Approbation (Nr. 1)
  • Wegfall der Zuverlässigkeit, z. B. nach strafrechtlicher Verurteilung (Nr. 2)
  • nachträgliche Probleme mit der Eignung der Betriebsräume, der gesundheitlichen Eignung oder der Niederlassung (Nr. 4, 6, 7)

In diesen Fällen besteht kein Ermessen der Behörde, weil der Gesetzgeber „ist zu widerrufen“ vorgibt.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf das Wort „nachträglich“ und den Katalog der Nummern (1, 2, 4, 6, 7). Sag explizit „ist zu widerrufen“ = gebundene Entscheidung, im Gegensatz zum „kann“ beim Ermessenswiderruf.

Frage 3

In welcher Situation hat die Behörde beim Entzug einer Apothekenerlaubnis einen Ermessensspielraum, weil der Erlaubnisinhaber erst nach Erteilung bestimmte rechtlich unzulässige Absprachen getroffen hat?

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Ein Ermessenswiderruf kommt in Betracht, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen bestimmte gesetzliche Verbote/Bindungen verstoßen. Der Maßstab ist: „Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.“ Inhaltlich geht es dabei typischerweise um unzulässige Rechtsgeschäfte oder Organisationsformen, z. B. eine Beteiligung Dritter außerhalb der gesetzlichen Vorgaben oder Vereinbarungen, die mit den Apothekenbetriebspflichten nicht vereinbar sind. Weil der Gesetzgeber „kann“ verwendet, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Widerruf im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar: „kann widerrufen werden“ = Ermessen. Danach kurz einordnen: Es geht nicht um den Wegfall persönlicher Voraussetzungen, sondern um nachträgliche Vereinbarungen (typisch: unzulässige Beteiligungen/Bindungen).

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