ApoG - Gesetz über das Apothekenwesen

§ 29 Erprobung der PTA-Vertretung

§ 29 ApoG: Erprobung der PTA-Vertretung bis 2031, mit Voraussetzungen, Ausschlüssen, Auflage, Pflichten und Bezug zu PTA-Berufsgesetz und ApBetrO.

✓ gelesen 📖 § 29 ApoG 

(1) Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird. Der Apothekenleiter hat in dem Antrag Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des pharmazeutisch-technischen Assistenten anzugeben.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. sich im Umkreis von mindestens 6 Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
  2. der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt,
  3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten festgelegt und den im Antrag nach Absatz 1 benannten pharmazeutisch-technischen Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
  4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist und
  5. das Einvernehmen des Betreibers vorliegt, sofern es sich um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten handelt.

Eine Genehmigung nach Satz 1 darf für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Hauptapotheke, einer Apotheke, die gemäß § 14 Absatz 4 ein Krankenhaus versorgt, oder einer Apotheke, in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden, nicht erteilt werden. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags insbesondere die regionale Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch den pharmazeutisch-technischen Assistenten nur erfolgen darf, sofern dem Apothekenleiter während seiner Abwesenheit im Einzelfall kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht und der Apothekenleiter oder, sofern es sich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt, deren Betreiber für den pharmazeutisch-technischen Assistenten während der Abwesenheit des Apothekenleiters erreichbar ist.

(3) Ein pharmazeutisch-technischer Assistent ist zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 befugt, wenn

  1. er über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügt,
  2. er in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführt und
  3. der Apothekenleiter ihn insbesondere instruiert hat über
    1. die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
    2. die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
    3. das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem Betreiber.

(4) Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters.

(5) Der Apothekenleiter hat vor Beginn der jeweiligen vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und des Namens des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu unterrichten.

(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Informationen und Daten zur Evaluierung der Erprobung zur Verfügung zu stellen.

Eine öffentliche Apotheke darf grundsätzlich nur geöffnet sein, wenn ein Apotheker oder eine andere vertretungsberechtigte Person anwesend ist. § 29 ApoG erprobt eine eng begrenzte Ausnahme: In ländlichen Regionen darf eine erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein erfahrener pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) den Betrieb für wenige Tage aufrechterhalten, wenn der Apothekenleiter abwesend ist und kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht. Die Regel ist neu, berührt das Grundprinzip der persönlichen Leitung und ist deshalb ein naheliegendes Prüfungsthema.

Ein befristetes Experiment seit Juli 2026

Seit dem 2. Juli 2026 (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) enthält das Apothekengesetz diese Erprobungsklausel. Ihr Zweck steht in Abs. 1: die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen. Es ist ausdrücklich eine praktische Erprobung: Sie läuft nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031, und die Landesbehörden müssen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Anfrage Daten zur Evaluierung liefern (Abs. 6). Danach entscheidet der Gesetzgeber, ob und wie es weitergeht.

Die zuständige Behörde kann die PTA-Vertretung im Einzelfall auf Antrag des Apothekenleiters genehmigen. Das ist eine Ermessensentscheidung, ein Anspruch besteht nicht. Die Behörde berücksichtigt insbesondere die regionale Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Im Antrag sind Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift der PTA anzugeben: Die Genehmigung bezieht sich also auf eine bestimmte, namentlich benannte Person.

Punkt Regelung nach § 29 ApoG
Befristung bis zum Ablauf des 31.12.2031
Umfang bis zu 20 Tage im Jahr
Am Stück längstens zehn zusammenhängende Tage
Antragsteller Apothekenleiter
Vor jedem Einsatz Unterrichtung der Behörde mit geplanter Dauer der Abwesenheit und Name der PTA (Abs. 5)

Voraussetzungen der Genehmigung

Nach Abs. 2 Satz 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle fünf Voraussetzungen vorliegen:

  1. Im Umkreis von mindestens 6 Kilometern befindet sich keine weitere Apotheke.
  2. Die benannte PTA erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3.
  3. Der Apothekenleiter hat die Betriebsabläufe während der PTA-Vertretung im Qualitätsmanagementsystem (QMS) festgelegt und die PTA darüber instruiert.
  4. Der Apothekenleiter versichert, dass die PTA nach Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften dazu imstande ist.
  5. Bei einer Filial- oder Zweigapotheke liegt das Einvernehmen des Betreibers vor.

Infografik: grüne Kacheln mit den fünf Genehmigungsvoraussetzungen, rote durchgestrichene Kacheln für Hauptapotheke, krankenhausversorgende Apotheke und Verblisterung oder Parenteralia, darunter ein blauer Behördenstreifen mit der Auflage.

Fünf Voraussetzungen, drei Ausschlüsse und eine zwingende Auflage bestimmen, wann eine PTA den Betrieb nach § 29 ApoG aufrechterhalten darf.

Welche PTA in Frage kommt

Abs. 3 verlangt keine Zusatzprüfung, sondern Erfahrung und gezielte Einweisung. Die PTA muss über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen und in genau dieser Apotheke seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig pharmazeutische Tätigkeiten ausführen. Außerdem muss der Apothekenleiter sie insbesondere instruiert haben über

  • die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid (T-Rezept) und von Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 AMG,
  • die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke,
  • das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und wann sie den Apothekenleiter oder bei Filial- und Zweigapotheken den Betreiber kontaktiert.

Die Liste zeigt, wo der Gesetzgeber das größte Risiko sieht: bei streng dokumentationspflichtigen Abgaben und in Situationen, in denen sonst ein Apotheker entscheiden würde.

Ausschlüsse und zwingende Auflage

Nach Abs. 2 Satz 2 ist die Genehmigung ausgeschlossen für eine Hauptapotheke, für eine Apotheke, die nach § 14 Abs. 4 ApoG ein Krankenhaus versorgt, und für Apotheken, in denen Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden. In Betracht kommen damit Einzelapotheken sowie Filial- und Zweigapotheken.

Die Genehmigung ist zwingend mit einer Auflage zu versehen: Die PTA darf nur einspringen, wenn dem Apothekenleiter im Einzelfall kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht und der Apothekenleiter (bei Filial- und Zweigapotheken der Betreiber) während der Abwesenheit erreichbar ist. Die PTA-Vertretung ist also immer nur die letzte Lösung vor der Schließung.

⚠️ Achtung: Typische Verwechslungen

„Hauptapotheke“ ist die vom Betreiber persönlich geführte Apotheke im Mehrbesitz, nicht jede Apotheke. Eine Einzelapotheke ist nicht ausgeschlossen. Und: § 29 stellt auf den Umkreis von 6 km ab, § 16 ApoG (Zweigapotheke) dagegen in der Regel auf mehr als 6 km Straßenentfernung.

Rechtsstellung der PTA während der Vertretung

Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters.

— § 29 Abs. 4 ApoG

Die PTA trägt damit für diese Tage die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb: Abgabe und Beratung, Dokumentation, Aufsicht über das übrige Personal. Das entspricht der Stellung eines Vertreters nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Der Apothekenleiter bleibt erreichbar und muss vor jedem Einsatz die Behörde unterrichten.

Zusammenhang mit § 7 ApoG, PTA-Berufsgesetz und ApBetrO

Nach § 7 ApoG ist der Apothekenleiter zur persönlichen Leitung verpflichtet; wer ihn vertreten darf, regelt § 2 Abs. 5 und 6 ApBetrO. § 7 Abs. 3 PTA-Berufsgesetz stellt klar, dass PTA die Leitung einer Apotheke nicht vertreten dürfen, außer im Rahmen des § 29 ApoG. Passend dazu erlaubt § 3 Abs. 3 ApBetrO das Offenhalten der Apotheke, wenn ein Apotheker, eine vertretungsberechtigte Person oder eine nach § 29 ApoG befugte PTA anwesend ist.

A Vertretung nach § 2 ApBetrO
  • Vertreter: Apotheker, unter engen Voraussetzungen Pharmazieingenieur oder Apothekerassistent
  • Dauer: durch Apotheker insgesamt höchstens drei Monate im Jahr, durch Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur höchstens vier Wochen im Jahr (dann vorher Unterrichtung der Behörde)
  • keine behördliche Genehmigung im Einzelfall
  • grundsätzlich in jeder Apotheke
  • Vertreter hat die Pflichten eines Apothekenleiters
B Erprobung nach § 29 ApoG
  • Vertreter: benannte PTA mit Erfahrung und Instruktion nach Abs. 3
  • Dauer: bis 20 Tage im Jahr, höchstens zehn am Stück, befristet bis 31.12.2031
  • Genehmigung im Einzelfall und Unterrichtung vor jedem Einsatz
  • nur ohne Apotheke im 6-km-Umkreis, mit Ausschlüssen
  • nachrangig: nur ohne verfügbaren Apotheker oder Pharmazieingenieur
💊 Praxistipp

Eine Landapotheke ohne Nachbarapotheke im Umkreis von 6 km: Die Leiterin plant eine Woche Urlaub, der Vertretungsapotheker sagt kurzfristig ab. Hat sie die Genehmigung für ihre langjährige PTA schon vorher beantragt und erhalten, unterrichtet sie vor Urlaubsbeginn die Behörde über Dauer und Namen der PTA und bleibt telefonisch erreichbar. Ohne Genehmigung bleibt nur die Schließung oder ein anderer Vertreter. Den Antrag deshalb in Ruhe vorab stellen, nicht erst im Notfall.

Prüfungsfragen

Teste dich mit 3 Karten
wie in der mündlichen Prüfung iLies die Frage und antworte zuerst selbst, laut oder im Kopf, so wie in der mündlichen Prüfung. Deck dann die Musterantwort auf und schätze ehrlich ein, ob du es gewusst hast, teilweise oder nicht. Am Ende siehst du, wo du noch üben solltest.

Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen kann eine PTA nach § 29 ApoG den Apothekenbetrieb aufrechterhalten?

Musterantwort anzeigen

Seit dem 2. Juli 2026 (ApoVWG) kann die zuständige Behörde dies im Einzelfall auf Antrag des Apothekenleiters genehmigen (Ermessen), befristet bis 31.12.2031, für bis zu 20 Tage im Jahr, höchstens zehn zusammenhängend. Voraussetzungen nach Abs. 2:

  1. keine weitere Apotheke im Umkreis von 6 km,
  2. die benannte PTA erfüllt Abs. 3,
  3. Betriebsabläufe im QMS festgelegt und PTA instruiert,
  4. Versicherung des Apothekenleiters zur Eignung der PTA,
  5. bei Filial- oder Zweigapotheke Einvernehmen des Betreibers.

Ausgeschlossen sind Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken (§ 14 Abs. 4) und Apotheken mit Verblisterung, patientenindividuellem Stellen oder Parenteralia-Herstellung. Die Genehmigung trägt die Auflage, dass die PTA nur einspringt, wenn kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter verfügbar und der Leiter bzw. Betreiber erreichbar ist. Vor jedem Einsatz ist die Behörde zu unterrichten.

Examens-Tipp: Prüfer fragen gern nach den Zahlen 20, 10, 6 und 2031 und nach den Ausschlüssen. Falle: Ausgeschlossen ist die Hauptapotheke im Mehrbesitz, nicht die Einzelapotheke.

Wie gut wusstest du es?

Frage 2

Welche Anforderungen muss die PTA erfüllen, und welche Rechtsstellung hat sie während der Vertretung?

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Nach § 29 Abs. 3 ApoG braucht die PTA eine langjährige Berufserfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke und muss in dieser Apotheke seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht zuverlässig pharmazeutisch tätig sein. Der Apothekenleiter muss sie insbesondere instruiert haben über:

  • Abgabe von Betäubungsmitteln, von Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid und von Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 AMG,
  • die Beaufsichtigung des Personals,
  • das Erkennen eigener fachlicher Grenzen und die Kontaktaufnahme mit Leiter bzw. Betreiber.

Im Antrag wird sie mit Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift benannt. Während der Vertretung hat sie nach Abs. 4 die Pflichten eines Apothekenleiters, ähnlich wie ein Vertreter nach § 2 ApBetrO.

Examens-Tipp: Die drei Instruktionsthemen lassen sich als „gefährliche Abgaben, Personal, eigene Grenzen“ merken. Wichtig ist der Bezug auf genau diese Apotheke: Erfahrung anderswo genügt für die drei Jahre nicht.

Wie gut wusstest du es?

Frage 3

Wie fügt sich § 29 ApoG in das System der persönlichen Leitung ein? Nennen Sie die begleitenden Normen.

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Grundsatz ist die persönliche Leitung durch den Apothekenleiter (§ 7 ApoG). Vertreten lassen darf er sich nach § 2 Abs. 5 und 6 ApBetrO durch einen Apotheker (insgesamt höchstens drei Monate im Jahr), unter engen Voraussetzungen durch Pharmazieingenieur oder Apothekerassistent (höchstens vier Wochen im Jahr). PTA dürfen die Leitung nicht vertreten; davon macht § 7 Abs. 3 PTA-Berufsgesetz nur eine Ausnahme für die Erprobung nach § 29 ApoG. Passend dazu darf die Apotheke nach § 3 Abs. 3 ApBetrO geöffnet sein, wenn ein Apotheker, eine vertretungsberechtigte Person oder eine nach § 29 befugte PTA anwesend ist.

§ 29 ist nachrangig (Auflage: kein Apotheker oder Pharmazieingenieur verfügbar), räumlich auf versorgungsschwache Orte begrenzt, zeitlich auf 20 Tage im Jahr und bis 31.12.2031 befristet und wird vom BMG evaluiert (Abs. 6).

Examens-Tipp: Ein guter Kandidat erklärt das Regel-Ausnahme-Verhältnis und nennt alle drei Normen. Wer behauptet, PTA dürften generell vertreten, fällt durch.

Wie gut wusstest du es?

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