§ 35b Blutentnahmen
§ 35b ApBetrO: wie Apotheken seit dem ApoVWG venöse Blutentnahmen vorbereiten, durchführen und dokumentieren, mit Bezug zu § 11c ApoG und § 35a.
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheker in öffentlichen Apotheken venöses Blut entnehmen (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG). Ob jemand das darf, regelt § 11c Apothekengesetz (ApoG). Wie die Apotheke Blutentnahmen organisiert und durchführt, regelt § 35b ApBetrO. Die Vorschrift folgt dem Muster des § 35a ApBetrO (Schutzimpfungen), und gerade die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Normen sind beliebter Prüfungsstoff.
Das Zusammenspiel der Normen
Die Blutentnahme ist auf drei Ebenen geregelt:
- § 11c ApoG (Berechtigung): Apotheker dürfen venöses Blut ausschließlich zu diagnostischen Zwecken entnehmen, wenn sie ärztlich geschult wurden und die Teilnahme bestätigt ist, wenn sie für die eigene öffentliche Apotheke tätig sind und die Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Entnahme selbst kann an ärztlich geschulte Pharmazeuten im Praktikum delegiert werden.
- § 2 Abs. 3b ApBetrO (Pflichten des Apothekenleiters): Bevor die Apotheke Blutentnahmen anbietet, müssen u. a. die personellen Voraussetzungen, ein geeigneter Raum mit der Ausstattung für die Blutentnahme und den Umgang mit Komplikationen sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung gesichert sein. Die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme anzuzeigen; Änderungen ebenfalls spätestens eine Woche vor ihrer Umsetzung.
- § 35b ApBetrO (Durchführung): Qualitätsmanagement, Aufgabenverteilung, Raum, Aufklärung, Dokumentation und Hygiene.
Flankierend zählt § 1a ApBetrO Blutentnahmen nach § 11c ApoG zu den apothekenüblichen Dienstleistungen, § 4 Abs. 4 ApBetrO erlaubt dafür einen Raum außerhalb der Raumeinheit, und § 36 ApBetrO ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeit.
Der Zweck ist eine niedrigschwellige Diagnostik, etwa für Laborwerte im Rahmen der neuen pharmazeutischen Dienstleistung (pDL) „Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren“ nach § 129 Abs. 5e Nr. 1 SGB V. „Diagnostisch“ ist eine echte Grenze: Aderlass, Blutspende oder das Legen eines Zugangs für Injektionen sind nicht erfasst. Die seit langem übliche kapilläre Messung aus der Fingerbeere bei einfachen Gesundheitstests war schon vorher zulässig und ist nicht das Thema von § 11c ApoG.
Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem
Nach Abs. 1 muss das Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach § 2a ApBetrO „insbesondere“ Festlegungen treffen zu:
- Vorbereitung der Blutentnahme,
- Aufklärung und Einholung der Einwilligung,
- Anamnese und Entscheidung, wann die Blutentnahme nicht durchgeführt wird,
- Durchführung,
- Dokumentation,
- Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens aller Beteiligten.
Das Wort „insbesondere“ zeigt: Die Liste ist nicht abschließend. In der Praxis gehören auch das Vorgehen bei einer Kreislaufreaktion sowie Lagerung und Transport der Proben ins Labor in die Standardarbeitsanweisung.
Wer darf was?
| Tätigkeit | Wer darf sie übernehmen? |
|---|---|
| Aufklärung, Anamnese, Einwilligung | nur der nach § 11c Abs. 1 ApoG berechtigte Apotheker, nicht delegierbar |
| Entnahme des venösen Blutes | berechtigter Apotheker; oder delegiert an Personen nach § 11c Abs. 3 Satz 1 ApoG, dann nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers |
| Vorbereitung und Dokumentation | Apotheker mit Unterstützung durch pharmazeutisches Personal (qualifiziert, regelmäßig geschult, Schulungen dokumentiert) |
Wie viel Personal die Apotheke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO braucht, richtet sich nach dem Umfang der Blutentnahmen. Wer viele Termine anbietet, darf dafür nicht die Offizin unterbesetzen.
Seit dem ApoVWG dürfen PTA und Pharmazieingenieure beim Impfen die Verabreichung übernehmen. Bei der Blutentnahme dürfen sie dagegen nur bei Vorbereitung und Dokumentation helfen; die Entnahme selbst ist delegierbar nur an Personen nach § 11c Abs. 3 Satz 1 ApoG (Pharmazeuten im Praktikum).
Raum und Hygiene
Der Raum muss für die Blutentnahme geeignet und entsprechend ausgestattet sein (Abs. 3). Das gilt für Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Vorbereitung und Entnahme. Dazu kommen vier Bedingungen: Der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb darf nicht gestört werden; die notwendigen Hygienemaßnahmen sind umzusetzen und der Raum darf während der Entnahmen nicht anderweitig genutzt werden; ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen; die Privatsphäre ist beim Gespräch und bei der Entnahme zu schützen. Abs. 6 verlangt geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der Person und des Apothekenpersonals, also etwa Händedesinfektion, Handschuhe und sichere Entsorgung der Kanülen.
Beispiel: Der Beratungsraum dient vormittags der Medikationsanalyse und nachmittags der Blutentnahme. Das ist zulässig, solange dort während der Entnahmezeiten nichts anderes stattfindet und Arzneimittel verschlossen sind.
Aufklärung, Anamnese und Einwilligung
- Aufklärung: mündlich durch den Apotheker über die Blutentnahme und ihren diagnostischen Zweck; insbesondere Nutzen und Zweck, mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen (z. B. Hämatom, Kreislaufreaktion), Verhalten danach, Dauer der Auswertung und Besprechung der Ergebnisse.
- Anamnese: z. B. Einnahme von Antikoagulanzien, frühere Ohnmacht bei Blutentnahmen, Arm mit Dialyseshunt; nach den QMS-Kriterien entscheiden, ob die Entnahme unterbleibt.
- Einwilligung: ausdrücklich einholen, erst danach entnehmen.
- Entnahme: durch den Apotheker oder delegiert unter seiner Aufsicht.
- Dokumentation: in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang.
Dokumentation und Aufbewahrung
Abs. 5 nennt acht Pflichtangaben: Datum und Durchführung der Aufklärung und der Anamnese, die Einwilligung, das Datum der Entnahme, Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, Name und Anschrift der Apotheke, Name und Bestätigung der Person, die aufgeklärt, die Anamnese erhoben und die Einwilligung eingeholt hat, sowie Name und Bestätigung der entnehmenden Person; bei Delegation zusätzlich das Namenszeichen des aufsichtführenden Apothekers. Unterbleibt die Entnahme nach Aufklärung oder Anamnese, entfallen nur die Angaben zum Entnahmedatum und zur entnehmenden Person; Aufklärung und Anamnese werden trotzdem dokumentiert.
Aufzubewahren ist die Dokumentation zehn Jahre ab dem Datum der Entnahme. Das ist deutlich länger als die allgemeine Mindestfrist von fünf Jahren nach § 22 ApBetrO und entspricht der Frist für ärztliche Behandlungsdokumentation.
Parallelen zu § 35a (Schutzimpfungen)
- Grundlage: § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- alle Impfstoffe außer Lebendimpfstoffen, ab 18 Jahren
- Verabreichung delegierbar an Pharmazeuten im Praktikum, PTA und Pharmazieingenieure
- nicht delegierbar: Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Impfdokumentation
- Grundlage: § 11c ApoG
- nur venöses Blut zu diagnostischen Zwecken, ab 18 Jahren
- Entnahme delegierbar nur an Personen nach § 11c Abs. 3 Satz 1 ApoG, unter Aufsicht
- nicht delegierbar: Aufklärung, Anamnese, Einwilligung; Unterstützung bei Vorbereitung und Dokumentation erlaubt
Gemeinsam sind beiden: ärztliche Schulung, Tätigkeit für die eigene öffentliche Apotheke, Festlegungen im QMS, geeigneter Raum (auch außerhalb der Raumeinheit) und Hygieneanforderungen.
§ 11c ApoG regelt, wer Blut entnehmen darf; § 35b ApBetrO regelt, wie. Das Gespräch (Aufklärung, Anamnese, Einwilligung) bleibt immer beim berechtigten Apotheker, die Dokumentation wird zehn Jahre aufbewahrt.
Prüfungsfragen
Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen darf in einer öffentlichen Apotheke venöses Blut entnommen werden, und wo ist das geregelt?
Musterantwort anzeigen
Seit dem 2. Juli 2026 (ApoVWG) gilt eine Normkette:
- § 11c ApoG: Berechtigt sind Apotheker, die ärztlich geschult wurden (Teilnahme bestätigt) und für die eigene öffentliche Apotheke tätig sind. Die Entnahme ist ausschließlich zu diagnostischen Zwecken und nur bei Personen ab 18 Jahren erlaubt.
- § 2 Abs. 3b ApBetrO: Der Apothekenleiter sichert Personal, geeigneten Raum und Haftpflichtversicherung und zeigt die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen Räume der Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme an (Änderungen ebenfalls spätestens eine Woche vor Umsetzung).
- § 35b ApBetrO: Festlegungen im QMS, Aufgabenverteilung, Raumanforderungen, mündliche Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Dokumentation (zehn Jahre) und Hygiene.
Ergänzend: § 1a ApBetrO (apothekenübliche Dienstleistung), § 4 Abs. 4 ApBetrO (Raum außerhalb der Raumeinheit möglich).
Examens-Tipp: Der Prüfer will die Trennung von Berechtigung (ApoG) und Durchführung (ApBetrO) hören. Häufige Falle: das Merkmal „ausschließlich zu diagnostischen Zwecken“ und die Altersgrenze 18 vergessen.
Frage 2
Eine erfahrene PTA hat eine Fortbildung zur Blutentnahme besucht und möchte in Ihrer Apotheke Blut abnehmen. Was sagen Sie ihr?
Musterantwort anzeigen
Die Entnahme selbst darf sie nicht übernehmen. Nach § 35b Abs. 2 ApBetrO dürfen Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Entnahme nur nach § 11c Abs. 1 ApoG berechtigte Apotheker durchführen. Delegiert werden kann nur die Entnahme an Personen, die die Voraussetzungen des § 11c Abs. 3 Satz 1 ApoG erfüllen (ärztlich geschulte Pharmazeuten im Praktikum), und dann nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers.
Die PTA kann als pharmazeutisches Personal bei Vorbereitung und Dokumentation unterstützen, wenn sie ausreichend qualifiziert ist und regelmäßig geschult wird; die Schulungen sind zu dokumentieren.
Anders beim Impfen (§ 20c IfSG, § 35a ApBetrO): Dort darf seit dem ApoVWG auch eine geschulte PTA unter Aufsicht die Verabreichung übernehmen.
Examens-Tipp: Genau dieser Unterschied zwischen Impfen und Blutentnahme wird gern abgefragt. Merkhilfe: Beim Impfen drei Berufsgruppen für die Spritze, bei der Blutentnahme nur der Pharmazeut im Praktikum.
Frage 3
Was muss bei einer Blutentnahme in der Apotheke dokumentiert werden, und wie lange wird die Dokumentation aufbewahrt?
Musterantwort anzeigen
Nach § 35b Abs. 5 ApBetrO erfolgt die Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Pflichtangaben:
- Datum und Durchführung von Aufklärung und Anamnese
- Einwilligung
- Datum der Blutentnahme
- Name, Geburtsdatum, Anschrift der Person
- Name und Anschrift der Apotheke
- Name und Bestätigung der Person, die aufgeklärt, Anamnese erhoben und Einwilligung eingeholt hat
- Name und Bestätigung der entnehmenden Person; bei Delegation Namenszeichen des aufsichtführenden Apothekers
Findet nach Aufklärung oder Anamnese keine Entnahme statt, entfallen nur die Angaben zum Entnahmedatum und zur entnehmenden Person. Die Aufbewahrung beträgt zehn Jahre ab dem Datum der Blutentnahme.
Examens-Tipp: Zehn Jahre, nicht fünf wie die allgemeine Mindestfrist nach § 22 ApBetrO. Prüfer fragen gern nach dem Fall, dass die Entnahme nach der Anamnese abgebrochen wird: Aufklärung und Anamnese werden trotzdem dokumentiert.
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.