§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Überblick: Was regelt dieser Paragraph?
§ 36 ApBetrO listet eine Vielzahl von Verstößen gegen die Apothekenbetriebsordnung und nennt diese ausdrücklich als Ordnungswidrigkeiten. Wer gegen diese Vorschriften verstößt – sei es vorsätzlich oder fahrlässig –, handelt ordnungswidrig nach § 25 Abs. 2 ApoG. Die praktische Folge: Es drohen empfindliche Geldbußen oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Der Paragraph betrifft sowohl Apothekenleiter als auch das pharmazeutische Personal und hat zentrale Bedeutung für die tägliche Arbeit und die Rechtssicherheit innerhalb der Apotheke.
Struktur der Ordnungswidrigkeiten
Der Paragraph unterteilt sich grob in folgende Verantwortungsbereiche:
- Verstöße bei pharmazeutischen Tätigkeiten allgemein
- Spezifische Pflichten und Verstöße von Apothekenleitern
- Verantwortung und mögliche Verstöße des pharmazeutischen Personals
- Besondere Vorschriften für Krankenhausapotheken
Jede Norm bezieht sich direkt auf zentrale Pflichten der sicheren, ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung.
Was bedeutet „Ordnungswidrigkeit“ im Apothekenalltag?
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ApBetrO liegt immer dann vor, wenn gegen eine der aufgeführten Bestimmungen verstoßen wird. Das bedeutet praktisch: Auch kleinere Nachlässigkeiten, die nicht strafbar, aber trotzdem relevant sind, können sanktioniert werden. Die Vorschriften gehen dabei weit über den bloßen Verkauf von Arzneimitteln hinaus.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
Das Gesetz verlangt hier nicht unbedingt Vorsatz - schon Fahrlässigkeit reicht für eine Sanktionierung aus!
Fokus: Zentrale Anwendungsbereiche mit Praxisbezug
Im Folgenden werden typische praxisrelevante Verstöße und ihre rechtlichen Folgen erläutert.
1. Wer darf was – pharmazeutische Tätigkeiten und deren Beaufsichtigung
Pharmazeutische Tätigkeiten müssen von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeübt oder beaufsichtigt werden:
- Werden pharmazeutische Tätigkeiten z. B. von Nichtapothekern durchgeführt (§ 3 Abs. 5), ist dies unzulässig.
- Auch wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ohne ordnungsgemäße Aufsicht abgegeben oder bearbeitet werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
2. Schutzimpfungen und qualitätsgesicherte Abläufe
Mit dem Bezug auf Schutzimpfungen betont das Gesetz die Sorgfaltspflichten des Apothekenleiters:
- Die Aufklärung, Durchführung der Anamnese und das Einholen der Einwilligung müssen sichergestellt sein.
- Eine Impfung darf nur von berechtigten Apothekern erfolgen.
- Meldepflichten bei Impfungen sind strikt einzuhalten.
[…] als Apothekenleiter […] nicht sicherstellt, dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird […]
3. Betriebliches Qualitätsmanagement und Nachweisführung
Das Qualitätsmanagement ist kein „nice to have“, sondern Pflicht:
- Fehlt ein systematisches Qualitätsmanagementsystem (§ 2a), handelt der Apothekenleiter ordnungswidrig.
- Alle Nachweise, Dokumente und Protokolle rund um die Arzneimittelabgabe und -prüfung müssen ordnungsgemäß und langjährig aufbewahrt werden (bis zu 30 Jahre!).
4. Arzneimittelabgabe und Lagerung
Fehler in der Abgabe oder Lagerung sind typische Praxisfallen:
- Werden Arzneimittel außerhalb der Betriebsräume oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben, ist dies ordnungswidrig.
- Auch die lückenhafte oder falsche Lagerung, Kennzeichnung oder Nichtvorhaltung von Pflichtarzneimitteln wird sanktioniert.
5. Besondere Pflichten in der Krankenhausapotheke
Hier gelten noch strengere Vorgaben für die Kontrolle, Dokumentation und Aufbewahrung, insbesondere für Prüfungen in Stationen und bei Protokollführung gegenüber Ärzten oder Klinikleitung.
Schon fahrlässiges Fehlen von Sorgfalt (z.B. vergessene Dokumentation, fehlende Aufklärungsbögen, ungesicherte Vertretung) genügt für eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig vom Eintritt eines Schadens!
Typische Problemfelder im Examen und in der Praxis
| Bereich | Beispielhafte Ordnungswidrigkeiten |
|---|---|
| Arzneimittelabgabe | Ausgabe im Selbstdienst, Versand ohne Zulassung, fehlende Kennzeichnung |
| Impfen in Apotheken | Durchführung ohne Einwilligung/Anamnese, durch nicht berechtigte Personen |
| Lagerung/Vorrat | Pflichtarzneimittel nicht vorrätig, falsche/keine Lagerung |
| Vertretungsregelungen | Nicht gemeldete Vertretung oder nicht ausreichend qualifizierte Personen |
| Krankenhausapotheke | Prüfprotokolle nicht erstellt, Kontrollen nicht dokumentiert |
Zusammenfassung
§ 36 ApBetrO ist die zentrale Sanktionsvorschrift für Pflichtverstöße in der Apotheke. Der Paragraph gibt einen umfassenden Überblick darüber, welche Normverstöße als ordnungswidrig gelten, wer verantwortlich ist und in welchen Bereichen der Berufsalltag besonders aufmerksam gehandhabt werden muss. Die Kenntnis dieser Vorschrift ist essentiell, um typische Haftungsfallen zu meiden und die ordnungsgemäße Berufsausübung sicherzustellen.
Prüfungsfragen
💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!
Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verstoß gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung im Apothekenalltag als sanktionierbare Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, auch wenn kein Schaden eingetreten ist?
Musterantwort anzeigen
Eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn gegen eine in der Apothekenbetriebsordnung als Ordnungswidrigkeit benannte Pflicht verstoßen wird und dieser Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Maßgeblich ist dabei der ausdrückliche Bezug: „Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …“.
Wichtig für die Praxis ist:
- Es genügt bereits Fahrlässigkeit (also ein Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, z. B. vergessene Dokumentation oder fehlende Aufklärungsunterlagen).
- Ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich; entscheidend ist der Pflichtverstoß als solcher.
Damit sind auch „kleinere Nachlässigkeiten“, die nicht strafbar sind, trotzdem bußgeldbewehrt und können zusätzlich aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Examens-Tipp: In der Prüfung immer zuerst sauber abgrenzen: Es geht um Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) und nicht um eine Straftat. Dann als Kernpunkt nennen: Vorsatz oder Fahrlässigkeit reicht – und ausdrücklich betonen, dass kein Schaden eintreten muss.
Frage 2
Worauf müssen Sie achten, wenn in der Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten durch nicht approbiertes Personal durchgeführt werden, damit es nicht zu einem ordnungswidrigen Zustand kommt?
Musterantwort anzeigen
Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeübt oder – soweit rechtlich zulässig – durch qualifiziertes Personal beaufsichtigt werden. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer pharmazeutische Tätigkeiten unzulässig durch Personen durchführen lässt, die dafür nicht vorgesehen sind (z. B. Nichtapotheker ohne die erforderliche Befugnis) oder wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ohne die erforderliche ordnungsgemäße Aufsicht abgegeben oder bearbeitet werden.
Für die rechtssichere Praxis bedeutet das:
- Tätigkeiten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen nicht „einfach so“ von Unqualifizierten übernommen werden.
- Wenn eine Tätigkeit delegierbar ist, muss die Beaufsichtigung durch geeignete Personen tatsächlich gewährleistet sein (nicht nur „auf dem Papier“).
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die ApBetrO vor, der als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „wer – was – wie“: Wer ist qualifiziert, was ist die Tätigkeit, und wie ist die Beaufsichtigung organisiert. Prüfer mögen, wenn du klar sagst: Nicht nur Delegation, sondern tatsächliche Aufsicht zählt.
Frage 3
Welche organisatorische Pflicht trifft den Apothekenleiter im Zusammenhang mit Schutzimpfungen, damit keine Ordnungswidrigkeit begründet wird?
Musterantwort anzeigen
Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass Schutzimpfungen nur unter Einhaltung der zentralen Sorgfalts- und Organisationspflichten erfolgen. Praxisrelevant sind insbesondere:
- Aufklärung der zu impfenden Person
- Durchführung der Anamnese
- Einholen der Einwilligung
- Sicherstellung, dass die Impfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird
- Einhaltung der Meldepflichten
Ein typischer, ausdrücklich hervorgehobener Fall ist, dass der Apothekenleiter nicht sicherstellt, „dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird“. Bereits fahrlässige Organisationsmängel (z. B. fehlende/ungeprüfte Berechtigungen, unvollständige Unterlagen) können als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Examens-Tipp: Bei Impf-Themen punktest du, wenn du die Kette nennst: Aufklärung – Anamnese – Einwilligung – Berechtigung – Meldung. Und ergänze: Verantwortung ist häufig eine Sicherstellungspflicht des Leiters (Organisationsverschulden reicht, Fahrlässigkeit genügt).
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.