ApBetrO - Apothekenbetriebsordnung

§ 11a Tätigkeiten im Auftrag

  1. Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1b des Arzneimittelgesetzes oder § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes von anderen Betrieben durchführen lassen darf, muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem anderen Betrieb als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss. In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von in der Apotheke zur Arzneimittelherstellung vorgesehenen Ausgangsstoffen, soweit diese über die Identitätsprüfung hinausgeht.

  2. Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben haben. § 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber.

Outsourcing pharmazeutischer Tätigkeiten: Voraussetzungen und Verantwortlichkeit

Grundgedanke des Paragraphen

§ 11a ApBetrO regelt, unter welchen Bedingungen eine Apotheke bestimmte pharmazeutische Arbeiten – besonders die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln – an einen externen Betrieb auslagern (outsourcen) darf. Der Paragraph stellt hierbei klare Anforderungen an Verträge und an die Verantwortungsabgrenzung zwischen den beteiligten Parteien, um die Arzneimittelsicherheit und die ordnungsgemäße Patientenversorgung zu gewährleisten.

Voraussetzungen für Outsourcing

Bevor eine pharmazeutische Tätigkeit (Herstellung, Prüfung) durch einen anderen Betrieb übernommen werden darf, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Zulässigkeit: Die Auslagerung ist nur im Rahmen der Regelungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG oder § 11 Abs. 3 oder 4 ApoG erlaubt.
  • Schriftlicher Vertrag: Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Apotheke (Auftraggeber) und externer Betrieb (Auftragnehmer) vorliegen.

…muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem anderen Betrieb als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss.

  • Verträge in beiden Betrieben: Der abgeschlossene Vertrag muss in der Apotheke und beim Auftragnehmer dokumentiert sein.
  • Klare Verantwortungsregelung: Die Verantwortlichkeiten jeder Seite müssen im Vertrag unmissverständlich und konkret festgelegt werden.

Was kann ausgelagert werden?

Es geht um die Herstellung von Arzneimitteln und die Prüfung, die über die übliche Identitätsprüfung der Ausgangsstoffe hinausgeht.

Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von in der Apotheke zur Arzneimittelherstellung vorgesehenen Ausgangsstoffen, soweit diese über die Identitätsprüfung hinausgeht.

Das bedeutet: Auch spezialisierte Analytik oder komplexere Prüfverfahren dürfen ausgelagert werden, nicht jedoch die Basiskontrollen (wie Identitätsprüfung), für die keine Auslagerung vorgesehen ist.

Anforderungen an den Vertrag

Der Vertrag muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Detaillierte Beschreibung der ausgelagerten Tätigkeiten (Herstellung, Prüfung etc.)
  • Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten:
    • Wer trägt die Verantwortung für die Qualität des Arzneimittels?
    • Wer dokumentiert und informiert wen?
    • Wie werden Beanstandungen oder Fehler gemeldet?
  • Dokumentation: Der Vertrag ist in beiden Betrieben jederzeit vorzeigbar zu halten.

Wann darf ein Auftrag erteilt werden?

Vor Erteilung des Auftrags an einen externen Betrieb gelten weitere Bedingungen:

  1. Ärztliche Verordnung: Für jedes zu fertigende Arzneimittel muss eine gültige Verordnung eines Arztes vorliegen.
  2. Verordnungsprüfung: Der Apothekenleiter muss die Verordnung sorgfältig prüfen und darf nur dann einen Auftrag vergeben, wenn keine Bedenken bestehen.

Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben haben.

  1. Anwendung von § 7 ApBetrO: Dokumentations- und Prüfpflichten müssen beachtet werden.

Verantwortungsabgrenzung bei Outsourcing

Trotz Auslagerung bleibt ein zentraler Punkt bestehen:

Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber.

Das bedeutet:

  • Die Apotheke trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für das Ergebnis (Endprodukt) und den Informationsfluss mit dem Arzt.
  • Der Auftragnehmer übernimmt lediglich die fachpraktische Durchführung im vereinbarten Rahmen.

Unterschiede und Abgrenzung der Zuständigkeiten

Bereich Apotheke (Auftraggeber) Externer Betrieb (Auftragnehmer)
Verantwortung Endprodukt Bleibt bei der Apotheke Durchführungsverantwortung
Vertragsgestaltung Muss Vertrag vorlegen Muss Vertrag vorlegen
Information, Beratung Arzt Bleibt in Apotheke —
Durchführung Herstellung/Prüfung Wird ausgelagert Verantwortlich für vereinbarte Aufgaben
TippPraxistipp

Verträge zum Outsourcing pharmazeutischer Tätigkeiten müssen individuell ausformuliert werden und dürfen keine pauschalen Regelungen enthalten. Klare Verantwortungs- und Kommunikationswege verhindern spätere Unklarheiten oder Haftungsfragen.

Zusammenfassung

§ 11a ApBetrO schafft den rechtlichen Rahmen für das Outsourcing ausgewählter pharmazeutischer Tätigkeiten durch Apotheken.

  • Wesentliche Bedingungen sind der schriftliche Vertrag mit klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und die fortbestehende Verantwortung der Apotheke für das Qualitätsergebnis und die Beratungsverpflichtung.
  • Ein Outsourcing ist nur im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen möglich und die Dokumentationspflicht gilt für alle Beteiligten gleichermaßen.
  • Vor Beauftragung muss eine ärztliche Verordnung vorliegen und geprüft werden.

Damit ist sichergestellt, dass trotz Auslagerung die Arzneimittelsicherheit und Patientenversorgung gewährleistet bleibt.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Sie als Apothekenleiter die Herstellung eines Arzneimittels durch einen externen Betrieb durchführen lassen?

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Die Auslagerung der Herstellung ist nur unter den Voraussetzungen des § 11a ApBetrO zulässig. Zentrale Punkte sind:

  • Die Auslagerung muss gesetzlich zulässig sein, also nur im Rahmen der in § 11a ApBetrO genannten Erlaubnistatbestände (Verweis auf die entsprechenden Regelungen im AMG/ApoG).
  • Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem externen Betrieb als Auftragnehmer bestehen.
  • Dieser Vertrag muss in beiden Betrieben vorliegen und dokumentiert sein.
  • Der Vertrag muss die ausgelagerten Tätigkeiten konkret beschreiben und die Verantwortlichkeiten eindeutig abgrenzen.

Zusätzlich gilt vor der konkreten Beauftragung (Auftragserteilung) für ein bestimmtes Arzneimittel:

  • Es muss eine ärztliche Verordnung für dieses Arzneimittel vorliegen.
  • Der Apothekenleiter darf die Herstellung erst in Auftrag geben, wenn er die Verordnung geprüft hat und sich dabei keine Bedenken ergeben haben.
  • Die einschlägigen Dokumentations- und Prüfpflichten (insbesondere nach § 7 ApBetrO) sind einzuhalten.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „Darf man das überhaupt?“ (Zulässigkeit), dann „Wie wird es abgesichert?“ (schriftlicher Vertrag, liegt in beiden Betrieben vor, klare Verantwortlichkeiten) und zum Schluss „Wann darf der Auftrag raus?“ (ärztliche Verordnung + Verordnungsprüfung ohne Bedenken). Damit zeigst du, dass du zwischen grundsätzlicher Zulässigkeit und konkreter Auftragserteilung unterscheiden kannst.

Frage 2

Welche Mindestinhalte müssen Sie in einer Vereinbarung mit einem externen Betrieb regeln, damit die Auslagerung pharmazeutischer Tätigkeiten rechtssicher erfolgt?

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Damit die Auslagerung nach § 11a ApBetrO rechtssicher ist, muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen, der insbesondere Folgendes klar und konkret regelt:

  • Welche Tätigkeiten ausgelagert werden (z. B. Herstellung, bestimmte Prüfungen).

  • Eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber (Apotheke) und Auftragnehmer (externer Betrieb), z. B.:

  • Wer wofür im Ablauf verantwortlich ist (Durchführung, Freigabe-/Informationswege im vereinbarten Rahmen)

  • Wie Dokumentation, Informationspflichten und Kommunikationswege ausgestaltet sind

  • Wie mit Beanstandungen/Fehlern verfahren wird (Meldung, Rückkopplung, Korrekturmaßnahmen)

Außerdem muss der Vertrag so geführt werden, dass er in beiden Betrieben vorliegt und jederzeit vorzeigbar ist.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt es sich, das Stichwort „klare Verantwortungsabgrenzung“ mehrfach zu betonen und mit 1–2 Beispielen zu füllen (z. B. Dokumentation, Fehlermeldungen). Prüfer wollen hören, dass der Vertrag nicht nur „existiert“, sondern die praktische Zusammenarbeit verbindlich steuert.

Frage 3

Welche Art von Prüfungen dürfen Sie im Zusammenhang mit in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln an einen externen Betrieb vergeben, und wo liegt dabei die Grenze?

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Nach § 11a ApBetrO kann die Auslagerungsregelung nicht nur für die Herstellung, sondern entsprechend auch für Prüfungen gelten. Ausgelagert werden dürfen:

  • die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie
  • die Prüfung von Ausgangsstoffen, die zur Herstellung vorgesehen sind,

jeweils soweit diese Prüfung über die Identitätsprüfung hinausgeht.

Die Grenze ist damit: Die Identitätsprüfung als Basiskontrolle ist vom Wortlaut her nicht der Bereich, für den hier eine Auslagerung vorgesehen ist; ausgelagert werden sollen vielmehr weitergehende, z. B. komplexere oder spezialisierte Prüfungen.

Examens-Tipp: Sag klar „über die Identitätsprüfung hinausgehend“ – das ist der entscheidende Abgrenzungssatz. Wenn du danach noch kurz erläuterst, dass es dabei um spezialisierte Analytik/komplexe Verfahren geht, wirkt die Antwort praxisnah und sicher.

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