§ 7 Kauffahrteischiffe
Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln für Kauffahrteischiffe
§ 7 BtMVV regelt, wie Betäubungsmittel zur medizinischen Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschrieben und abgegeben werden dürfen. Der Paragraph nimmt dabei auf die speziellen Bedingungen an Bord Rücksicht – insbesondere bei Schiffen ohne Schiffsarzt und in Notfällen.
Grundsätze der Verschreibung
Für das Verschreiben und Abgeben gelten zunächst grundsätzlich die Regelungen der §§ 8 und 9 BtMVV.
Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9.
Anders als im sonstigen Verkehr müssen jedoch auf den Betäubungsmittelrezepten bestimmte schiffsbezogene Angaben (Name des Schiffes, Reeder, Heimathafen) eingetragen werden – sie ersetzen Angaben zum Patienten.
Wer darf verschreiben?
Für die medizinische Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf ausschließlich ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben. Hier gibt es zwei Besonderheiten:
- Ist kein Schiffsarzt an Bord, darf nur das Betäubungsmittel Morphin verschrieben werden.
- Bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt oder bei Schiffen ohne Bundesflagge können auch andere in Anlage III BtMG aufgeführte Betäubungsmittel verschrieben werden.
Übersicht: Wer darf was verschreiben?
| Situation | Wer darf verschreiben? | Welche Betäubungsmittel? |
|---|---|---|
| Ohne Schiffsarzt (nur Bordarzt) | Beauftragter Arzt der Behörde | Nur Morphin |
| Mit Schiffsarzt oder ohne Bundesflagge | Beauftragter Arzt der Behörde | Alle laut Anlage III BtMG zugelassenen BtM |
Ausnahmefall: Abgabe in dringenden Fällen ohne Verschreibung
Eine Abgabe ohne vorherige ärztliche Verschreibung durch die Apotheke ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn…
Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der beauftragte Arzt kurz vor dem Auslaufen nicht erreichbar ist.
Voraussetzung für eine solche Notabgabe:
- Arzt nicht erreichbar: Der beauftragte Arzt ist vor dem Auslaufen nicht rechtzeitig erreichbar.
- Austausch/Ersatz: Die Abgabe dient ausschließlich dem Ersatz von
- verbrauchten,
- unbrauchbar gewordenen oder
- außerhalb des Geltungsbereichs des BtMG beschafften Betäubungsmitteln.
- Bestandsüberprüfung: Die/der Apothekenmitarbeiter*in überprüft vor Abgabe, dass der im BtM-Buch geführte Bestand mit dem tatsächlich vorhandenen übereinstimmt.
- Empfangsbescheinigung: Der/die für die medizinische Betreuung Verantwortliche an Bord bestätigt den Empfang auf einer Bescheinigung.
Welche Angaben müssen in der Bescheinigung stehen?
Die Empfangsbescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung und Menge der abgegebenen Arzneimittel
- Abgabedatum
- Name des Schiffes
- Name des Reeders
- Heimathafen
- Unterschrift des Verantwortlichen für die medizinische Betreuung an Bord
Nachträgliche Verschreibung und Dokumentation
Die Bescheinigung ist unverzüglich dem beauftragten Arzt vorzulegen, der nachträglich ein BtM-Rezept auszustellen hat. Diese Nachverordnung ist mit “K” zu kennzeichnen.
Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben “K” zu kennzeichnen. Die Bescheinigung […] ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden.
Kommt eine Abgabe ohne Einhaltung der Voraussetzungen (z. B. Arzt wäre erreichbar gewesen) zustande, muss die Apotheke unverzüglich die zuständige Behörde informieren.
Für Apotheker:innen heißt das: Spontanabgaben von BtM an Schiffe sind nur im Ausnahmefall zulässig, nach sorgfältiger Prüfung und lückenloser Dokumentation – einschließlich der anschließenden Nachverordnung!
Übertragung auf andere Schiffe
Die dargestellten Vorschriften finden auf alle Schiffe, nicht nur auf Kauffahrteischiffe, entsprechende Anwendung (§ 7 Abs. 6).
Zusammenfassung
§ 7 BtMVV regelt präzise, wer Betäubungsmittel für die Schiffsapotheke verschreiben darf und welche besonderen Vorkehrungen bei Notfällen sowie bei fehlender ärztlicher Erreichbarkeit zu treffen sind. Abgedeckt werden dabei alle erforderlichen Aspekte der sicheren Bestandsführung, Verantwortlichkeit und Dokumentation, um Missbrauch und Fehler auszuschließen und im Bedarfsfall eine rechtssichere Versorgung der Schiffsbesatzung sicherzustellen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche zusätzlichen Angaben müssen Sie auf einem Betäubungsmittelrezept machen, wenn es nicht für eine bestimmte Person, sondern zur medizinischen Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes bestimmt ist?
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Für Betäubungsmittelrezepte zur medizinischen Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten grundsätzlich die Vorgaben der §§ 8 und 9 BtMVV; allerdings müssen auf dem Rezept statt patientenbezogener Angaben schiffsbezogene Angaben eingetragen werden.
Konkret sind dies insbesondere:
- Name des Schiffes
- Name des Reeders
- Heimathafen
Diese Angaben treten an die Stelle der sonst üblichen Angaben zur Patientin bzw. zum Patienten, weil das Betäubungsmittel nicht für eine Einzelperson, sondern als Bestandteil der Schiffsapotheke bestimmt ist.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung sauber trennen: erst den Grundsatz nennen („§§ 8 und 9 gelten“), dann die Abweichung („statt Patientendaten: Schiff/Reeder/Heimathafen“). Das zeigt, dass du die Systematik der BtMVV verstanden hast.
Frage 2
Wer ist in der Regel berechtigt, Betäubungsmittel zur medizinischen Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes zu verschreiben?
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Zur medizinischen Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf ausschließlich ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben. Damit ist die Verschreibungsbefugnis nicht allgemein auf „Ärztinnen und Ärzte“ erweitert, sondern an einen behördlichen Auftrag gebunden.
Diese Einschränkung dient der Kontrolle und der sicheren, nachvollziehbaren Versorgung an Bord.
Examens-Tipp: Achte darauf, nicht allgemein „ein Arzt“ zu sagen. Der zentrale Prüfungsbegriff ist der beauftragte Arzt der zuständigen Behörde; das ist die entscheidende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Frage 3
Welche Einschränkung gilt für die Art des Betäubungsmittels, wenn auf einem Kauffahrteischiff kein Schiffsarzt an Bord ist?
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Wenn kein Schiffsarzt an Bord ist, darf zur medizinischen Ausrüstung des Kauffahrteischiffes nur das Betäubungsmittel Morphin verschrieben werden.
Auch in dieser Konstellation gilt: Verschreiben darf es nur der von der zuständigen Behörde beauftragte Arzt; die Besonderheit betrifft die stoffliche Begrenzung auf Morphin.
Examens-Tipp: Merke dir die Prüfungslogik: erst „Wer?“ (beauftragter Arzt), dann „Was?“ (ohne Schiffsarzt: nur Morphin). So beantwortest du die Frage strukturiert und punktest bei Nachfragen.
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