SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 421 Übergangsregelung COVID-19-Impfstoff

  1. Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 findet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen.

  2. Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

  3. Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits ausgestellt wurde.

  4. Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen wurde.

  5. Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechenzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2028, den Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. April 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechenzentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monatlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.

  6. Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V..

  7. Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.

Vergütung und Abwicklung rund um den vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoff

Im Kern regelt dieser Paragraph die finanzielle Vergütung von Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern für ihre Leistungen im Rahmen der Verteilung, Abgabe und Dokumentation von COVID-19-Impfstoffen, die vom Bund beschafft wurden, und präzisiert zugleich die Abrechnungs- und Meldewege.

Vergütungsregelungen für Apotheken und Großhandel

Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff – einschließlich der Verabreichung in der Apotheke – im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine feste Vergütung:

eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

Auch der pharmazeutische Großhandel wird vergütet, allerdings mit leicht abweichender Höhe:

eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche

Für selbst beschafftes Impfbesteck und Zubehör erhalten Großhändler – allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum 7. April 2023 – 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

Besondere Leistungen der Apotheken

Apotheken werden auch für zusätzliche Dienstleistungen im Impfkontext vergütet:

  • Für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats (im Sinn des IfSG) erhalten sie 6 Euro je Zertifikat. Wichtig ist dabei:
    • Nur bei unmittelbarem persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person (oder den gesetzlichen Vertretern, z.B. Eltern, Betreuer) besteht Anspruch.
    • Wurde das Zertifikat bereits von einem anderen Leistungserbringer ausgestellt, entfällt der Anspruch.
  • Für das Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis gibt es 2 Euro je Nachtragung. Auch hier gilt: Keine Vergütung, wenn bereits eine andere Stelle die Eintragung vorgenommen hat.

Abrechnung und Zahlungswege

Alle genannten Vergütungen werden nicht direkt, sondern über spezialisierte Rechenzentren abgewickelt:

Die Apotheken rechnen … über ein … Rechenzentrum ab.

Die Abrechnung erfolgt monatlich; spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum müssen die Apotheken die Abrechnungen einreichen. Eine Abrechnung der Leistungen ist nur für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2027 möglich.

Das Verfahren sieht eine Aufteilung der Finanzierung vor:

  • 93 % der Vergütung stammt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (gesetzliche Krankenversicherung).
  • 7 % kommt vom Verband der Privaten Krankenversicherung.

Beide Anteile werden vom Rechenzentrum eingesammelt und an die Apotheken weitergeleitet. Die Apotheken wiederum leiten den Vergütungsanteil für den Großhandel an die betreffenden Großhändler weiter.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung übernimmt die Koordination und Information der Beteiligten und berichtet monatlich an das Bundesministerium für Gesundheit sowie an die Private Krankenversicherung über die ausgezahlten Beträge.

Sonderregelungen zur Finanzierung und Meldepflichten

  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung erhebt zur Finanzierung seiner Zahlungen eine Umlage bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen, entsprechend der Anzahl der privat Versicherten.
  • Pharmazeutische Großhändler sind verpflichtet, auf Aufforderung des Paul-Ehrlich-Instituts Bestandsdaten zu übermitteln, um Lieferengpässen vorzubeugen.
TippWichtig für die Praxis

Die Vergütung nach diesem Paragraphen ist streng an den festgelegten Zeitraum gebunden. Leistungen oder Abgaben, die nach dem 31. Dezember 2027 erfolgen, dürfen nicht mehr abgerechnet werden. Bei der Dokumentation und der Abgabe von Impfzertifikaten oder Nachtragungen im Impfpass besteht ein Vergütungsausschluss, wenn bereits ein anderer Leistungserbringer tätig war.

Zusammenfassung

§ 421 SGB V ist eine zentrale Grundlage zur Finanzierung und Abrechnung von COVID-19-Impfstoffleistungen durch Apotheken und Großhändler. Er legt exakt fest, wann und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird, nennt klare Fristen, formuliert Meldeverpflichtungen zur Versorgungssicherheit und ordnet die Verteilung der Finanzierung zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Die praktische Umsetzung setzt präzise zeitliche und personelle Grenzen voraus, insbesondere bei Zusatzleistungen wie Zertifikatserstellung oder Nachtragung im Impfpass.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats eine Vergütung abrechnen?

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Eine Vergütung für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats kann die Apotheke nur abrechnen, wenn die Leistung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben tatsächlich anspruchsbegründend erbracht wurde. Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Es muss zu einem unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person gekommen sein oder mit deren gesetzlichen Vertretern (z. B. Eltern, Betreuer).
  • Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn das entsprechende Impfzertifikat bereits von einem anderen Leistungserbringer ausgestellt wurde (Vergütungsausschluss bei Vorleistung Dritter).

Ist die Ausstellung dagegen neu und die Identitäts-/Berechtigungsprüfung im persönlichen Kontakt erfolgt, kann die Apotheke die Vergütung (6 Euro je Zertifikat) abrechnen.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die beiden „Killer-Kriterien“: persönlicher Kontakt muss vorliegen und es darf keine vorherige Ausstellung durch Dritte gegeben haben. Das lässt sich sehr gut als kurze Wenn-dann-Struktur darstellen.

Frage 2

Wann entfällt der Vergütungsanspruch der Apotheke für das Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis?

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Der Vergütungsanspruch für das Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis entfällt, wenn die Eintragung bereits durch eine andere Stelle vorgenommen wurde. In diesem Fall ist eine erneute Abrechnung ausgeschlossen.

Nur wenn die Apotheke die Nachtragung tatsächlich selbst vornimmt und keine Vorleistung eines anderen Leistungserbringers vorliegt, ist die Vergütung (2 Euro je Nachtragung) abrechnungsfähig.

Examens-Tipp: Formuliere klar den Vergütungsausschluss: „Kein Geld bei Doppelarbeit“. Prüfer mögen hier die eindeutige Abgrenzung zu bereits erbrachten Eintragungen.

Frage 3

Welche Frist muss eine Apotheke bei der monatlichen Abrechnung ihrer Impfstoffleistungen einhalten?

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Die Abrechnung erfolgt monatlich und die Apotheke muss die Abrechnung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum einreichen.

Das bedeutet: Für einen bestimmten Abrechnungsmonat läuft eine Ausschluss-/Einreichfrist bis zum Monatsende des dritten Folgemonats.

Examens-Tipp: Gib die Frist als Rechenbeispiel an (z. B. „Leistungen Januar → Einreichung spätestens Ende April“). Das zeigt Souveränität, ohne dass du dich im Wortlaut verlierst.

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