BtMBinHV - Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

§ 2 Abgabebelegverfahren

  1. Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:
  1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,
  2. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,
  3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel: a) Pharmazentralnummer, b) Anzahl der Packungseinheiten, c) Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: aa) bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, bb) bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit, cc) bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
  4. Abgabedatum. Der Abgebende hat die Abgabemeldung mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.
  1. Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.

  2. (weggefallen)

Pflichtangaben und Dokumentation beim Abgabebeleg im BtM-Binnenhandel

Dieser Paragraph regelt, welche Informationen beim Abgabeprozess von Betäubungsmitteln vollständig und korrekt dokumentiert werden müssen. Die Vorschriften zielen auf eine lückenlose Nachverfolgbarkeit und Kontrolle jeder einzelnen BtM-Abgabe ab.

Einheitliche Dokumentation auf allen Belegteilen

Die Angaben müssen auf allen Teilen des Abgabebelegs stehen. Diese sind:

  • Abgabemeldung
  • Empfangsbestätigung
  • Lieferschein
  • Lieferscheindoppel

Alle Teile müssen inhaltlich übereinstimmen!

Welche Angaben sind Pflicht?

Für jede abgegebene Sendung von Betäubungsmitteln sind folgende Daten erforderlich:

  1. BtM-Nummer, Name oder Firma, Anschrift

    • Für den Abgebenden: Name/Firma, Anschrift, BtM-Nummer.
    • Liegen mehrere Betriebsstätten vor, exakt die abgebende Betriebsstätte angeben.
  2. Erwerberdaten

    • Name/Firma, Anschrift, BtM-Nummer des Erwerbers
    • Bei mehreren Betriebsstätten die Erwerbsstelle mit BtM-Nummer aufführen.
  3. BtM-spezifische Angaben Für jedes Betäubungsmittel sind folgende Details zu dokumentieren:

    • Pharmazentralnummer (PZN)
    • Anzahl der Packungseinheiten
    • Art der Packungseinheit (z.B. Tabletten als Stückzahl, Pulver nach Masse)
    • Bezeichnung des Betäubungsmittels
    • Zusätzliche Angaben je nach Art der Zubereitung:
      • Abgeteilte Zubereitung (z.B. Tabletten): Darreichungsform + Wirkstoffmenge in mg pro Einheit
      • Nicht abgeteilte Zubereitung (z.B. Lösungen): Darreichungsform + Wirkstoffmenge pro Packung
      • Rohe/ungereinigte/nicht abgeteilte BtM: Prozentanteil des reinen Stoffes
  4. Abgabedatum

  5. Elektronische Signatur

    Die Abgabemeldung muss elektronisch signiert werden.

TippZentrale Bedeutung: Korrekte und vollständige Daten auf jedem Beleg

Jeder Fehler, jede Lücke oder Abweichung zwischen den Belegexemplaren kann zu Nachfragen führen und im schlimmsten Fall strafrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben. Sauber ausgefüllte, identische Angaben auf allen Belegen sind im BtM-Bereich unerlässlich!

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Behörden/Einrichtungen Sind Abgebender oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 BtMG genannte Behörde oder Einrichtung (z. B. Polizei, BKA, wissenschaftliche Institute), dann:

    …entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2.

    Sie müssen also keine BtM-Nummer aufführen.

  • Pharmazentralnummer (PZN)

    Ist für ein Betäubungsmittel keine PZN veröffentlicht, muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden:

    Die Angabe der Pharmazentralnummer […] entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.

Übersicht: Pflichtfelder nach Adressat

Pflichtangabe Standard-Betriebe Behörden/Einrichtungen
BtM-Nummer Abgebender Ja Nein
Name/Firma Abgebender Ja Ja
Anschrift Abgebender Ja Ja
BtM-Nummer Erwerber Ja Nein
Name/Firma Erwerber Ja Ja
Anschrift Erwerber Ja Ja
Pharmazentralnummer Ja (sofern vorhanden) Nur, wenn vergeben
Produktangaben (Art/Menge) Ja Ja
Abgabedatum Ja Ja
Elektr. Signatur Ja Ja

Zusammenfassende Hinweise

Eine strukturierte, lückenlose Dokumentation aller vorgeschriebenen Details auf jedem Teil des Abgabebelegs ist zwingend vorgeschrieben. Nur so ist die Sorgfaltspflicht bei der Abgabe und Nachweisführung von Betäubungsmitteln im Binnenhandel erfüllt. Auch für Sonderfälle (Behörden, fehlende PZN) gelten konkrete Erleichterungen – diese sollten im Alltag sicher unterschieden werden können.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Anforderung gilt für die Ausfüllung der verschiedenen Teile eines Abgabebelegs im Betäubungsmittel-Binnenhandel, damit die Dokumentation als ordnungsgemäß gilt?

Musterantwort anzeigen

Die Pflichtangaben müssen auf allen Teilen des Abgabebelegs gemacht werden, also auf Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel. Dabei müssen die Belegteile inhaltlich übereinstimmen. Das bedeutet: Die gleichen Pflichtdaten (z. B. beteiligte Stellen, Betäubungsmittelangaben, Abgabedatum) müssen vollständig und konsistent auf jedem Exemplar stehen, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit sicherzustellen.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst die Belegteile nennen, dann den Kernsatz „auf allen Teilen“ und „inhaltlich übereinstimmen“. Damit zeigst du, dass du das Dokumentationsprinzip verstanden hast (Nachverfolgbarkeit).

Frage 2

Welche Angaben müssen Sie zur abgebenden Stelle auf dem Abgabebeleg dokumentieren, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat?

Musterantwort anzeigen

Zur abgebenden Stelle sind grundsätzlich Name oder Firma, Anschrift und die BtM-Nummer zu dokumentieren. Bei mehreren Betriebsstätten ist dabei nicht pauschal das Unternehmen anzugeben, sondern exakt die abgebende Betriebsstätte mit den zugehörigen Angaben, damit eindeutig nachvollziehbar ist, von welcher Betriebsstätte die Betäubungsmittel abgegeben wurden.

Examens-Tipp: Wenn mehrere Betriebsstätten erwähnt werden, sag in der Prüfung ausdrücklich „die konkret abgebende Betriebsstätte“ – das ist ein typischer Prüfungs-Haken zur Rückverfolgbarkeit.

Frage 3

Welche Angaben müssen Sie zum Erwerber auf dem Abgabebeleg festhalten, wenn der Erwerber mehrere Betriebsstätten unterhält?

Musterantwort anzeigen

Zum Erwerber sind Name oder Firma, Anschrift und die BtM-Nummer zu dokumentieren. Hat der Erwerber mehrere Betriebsstätten, ist die konkrete Erwerbsstelle anzugeben, also die Betriebsstätte, die die Sendung erwirbt, einschließlich ihrer BtM-Nummer. Dadurch wird die Zuordnung der Abgabe zu einem eindeutigen Empfänger ermöglicht.

Examens-Tipp: Achte darauf, Abgebender und Erwerber sauber zu trennen. Prüfer hören gern, dass du beim Erwerber die „Erwerbsstelle“ (nicht nur die Zentrale) benennst.

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