§ 45 Weitere Vorschriften zur Abgabe
Abgabe, Kontrolle und Meldung von Tierarzneimitteln – Überblick und Praxisbezug
§ 45 TAMG regelt genau, an wen und unter welchen Bedingungen Großhändler und Hersteller Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte abgeben dürfen. Zusätzlich werden wichtige Melde- und Nachweispflichten definiert. Ziel ist es, einen kontrollierten und nachvollziehbaren Vertrieb veterinärmedizinischer Produkte sicherzustellen.
Wer darf wie versorgt werden? – Empfängerkreis und Voraussetzungen
Zentral ist zunächst die klare Festlegung, wer überhaupt beliefert werden darf:
Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen Tierarzneimittel […] außer an Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken nur abgeben an […]
- Hersteller und andere Großhändler
- Futtermittelunternehmer (bei Zweck “Arzneifuttermittelherstellung” und entsprechender EU-Zulassung; mobile und Hofmischer sind ausgenommen)
- Veterinärbehörden (bei Maßnahmen im öffentlichen Interesse, z. B. Seuchenbekämpfung)
- Anerkannte zentrale Beschaffungsstellen (müssen unter tierärztlicher Leitung stehen und bestimmte Räumlichkeiten und Einrichtungen vorweisen)
- Hochschulen (nur für die Ausbildung der Studierenden in Pharmazie/Veterinärmedizin)
- Staatlich anerkannte Lehranstalten (für die Ausbildung von tiermedizinisch- und pharmazeutisch-technischen Assistent:innen)
- Forschungseinrichtungen, sofern eine Betäubungsmittel-Erlaubnis nach § 3 BtMG für das entsprechende Tierarzneimittel vorliegt
Außerhalb von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken ist der Empfängerkreis streng begrenzt und an Nachweispflichten gekoppelt. Privatpersonen oder unqualifizierte Einrichtungen sind ausgeschlossen!
Wichtige Nachweise vor der Abgabe
Großhändler müssen sich von mehreren Abnehmern gezielt Nachweise vorlegen lassen:
- Futtermittelunternehmer benötigen eine gültige Zulassung gemäß EU-Verordnung (EU) 2019/4.
- Zentrale Beschaffungsstellen, Hochschulen und Lehranstalten müssen eine behördliche Anzeige nach § 79 TAMG vorlegen.
Ohne diese Nachweise ist eine Belieferung unzulässig.
Sonderregelung für Behörden & Tierhalter:innen
Veterinärbehörden dürfen bestimmte, nicht verschreibungspflichtige (und für Seuchenmaßnahmen bestimmte) Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben, wenn 1. die Arzneimittel erforderlich sind und 2. die Tierhalter:innen eine schriftliche oder elektronische Anweisung zum fachgerechten Gebrauch erhalten.
Beschränkung der Weiterverwendung
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 und Satz 2 bezeichneten Empfänger dürfen die Tierarzneimittel nur für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen.
Das heißt: Zentralstellen, Hochschulen, Lehranstalten und Forschungseinrichtungen dürfen die erhältlichen Mittel ausschließlich für Ausbildung, Forschung oder die öffentliche Aufgabe nutzen – nicht für Privatgebrauch oder kommerziellen Weiterverkauf.
Meldepflichten – Transparenz über die Abgabe
Zur Überwachung des Arzneimittelverkehrs sind Hersteller und Großhändler verpflichtet,
- bis zum 31. März eines Jahres die Art und Menge insbesondere antibiotischer Tierarzneimittel zu melden,
- differenziert nach Empfängerkreis (Apotheken, Tierärzt:innen, Hochschule etc.),
- ggf. mit geographischer Aufschlüsselung nach PLZ sowie Angabe der Zulassungsnummer.
Diese elektronisch einzureichenden Daten helfen insbesondere bei der Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen und ermöglichen Markt- und Verbrauchskontrolle.
Abgabe von frei verkäuflichen Produkten an Einzelhandel
Freiverkäufliche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen auch an Einzelhändler abgegeben werden – aber nur, wenn diese nachweislich sachkundig sind. Zur Sachkunde zählen Kenntnisse über
- sachgemäße Lagerung,
- Abpacken,
- Kennzeichnung
und das Wissen um einschlägige Rechtsvorschriften.
Hersteller selbst müssen diese Vorgaben beim Vertrieb eigener Produkte gleichermaßen beachten.
Geltung für Hersteller
Die zentralen Vorschriften zu Abgabe, Nachweiserbringung und Verwendungszweck gelten für Hersteller entsprechend, sofern sie eine Herstellungserlaubnis besitzen.
Dokumentationspflichten für Tierärzt:innen
Tierärztinnen und Tierärzte müssen jährlich (bis zum 28. Januar) der Bundesoberbehörde melden, welche antibakteriellen Wirkstoffe sie im Vorjahr bei Hunden und Katzen angewandt haben – erstmals zum 28.01.2026.
Die Meldungen umfassen:
- Art und Menge,
- Zulassungsnummer,
- Behandelte Tierart,
- Körpergewicht,
- Dosierung,
- Behandlungstage.
Dies wird ebenfalls durch das Ministerium per Rechtsverordnung weiter ausgestaltet.
Zusammenfassung
§ 45 TAMG sorgt für eine klare, nachvollziehbare und sichere Verteilung von Tierarzneimitteln außerhalb der klassischen Apothekenkanäle. Der Zugang ist streng reglementiert und an fachliche, organisatorische und dokumentarische Voraussetzungen gebunden. Durch die umfassenden Meldepflichten – insbesondere für antimikrobiell wirksame Stoffe – dient der Paragraph ebenso dem Gesundheitsschutz von Tieren und Menschen sowie der Bekämpfung von Resistenzen. Für die Praxis ist entscheidend, Wer darf Wir? – Nur qualifizierte Empfänger mit Nachweis und nur im Rahmen ihrer Aufgaben. Verstöße können nicht nur berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Nachweise müssen Sie als Großhändler vor einer Belieferung bestimmter nicht-apothekenpflichtiger Empfänger zwingend einfordern, damit die Abgabe von Tierarzneimitteln zulässig ist?
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Vor der Abgabe muss der Großhändler bei den in § 45 TAMG genannten Empfängern, für die der Gesetzgeber eine vorherige Legitimation verlangt, entsprechende Nachweise prüfen.
Wesentlich sind dabei zwei Konstellationen:
- Futtermittelunternehmer dürfen nur beliefert werden, wenn der Zweck die Herstellung von Arzneifuttermitteln ist und eine gültige Zulassung nach der Verordnung (EU) 2019/4 vorliegt; ohne diese Zulassung ist die Abgabe unzulässig.
- Anerkannte zentrale Beschaffungsstellen, Hochschulen sowie staatlich anerkannte Lehranstalten müssen eine behördliche Anzeige nach § 79 TAMG vorlegen.
Fehlen diese Nachweise, darf der Großhändler nicht abgeben; der Empfängerkreis ist außerhalb von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken bewusst eng begrenzt und an die Nachweispflichten gekoppelt.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach Empfängergruppen: erst „Futtermittelunternehmer = EU-Zulassung“, dann „Zentralstelle/Hochschule/Lehranstalt = Anzeige“. In der Prüfung kannst du zusätzlich betonen, dass ohne Nachweis die Abgabe bereits formell rechtswidrig ist – unabhängig davon, ob das Arzneimittel an sich „harmlos“ erscheint.
Frage 2
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Veterinärbehörde bestimmte Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben?
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Eine direkte Abgabe durch die Veterinärbehörde an Tierhalterinnen und Tierhalter ist nur als Sonderfall zulässig und an Voraussetzungen geknüpft.
Zulässig ist sie für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (z. B. Seuchenmaßnahmen) bestimmt sind, wenn
- die Arzneimittel erforderlich sind und
- die Tierhalterinnen und Tierhalter eine schriftliche oder elektronische Anweisung zum fachgerechten Gebrauch erhalten.
Damit soll trotz Direktabgabe die sachgerechte Anwendung und Nachvollziehbarkeit im öffentlichen Interesse gesichert werden.
Examens-Tipp: Nenne in der Antwort klar die zwei Bedingungen (Erforderlichkeit + schriftliche/elektronische Anweisung) und ordne den Zweck ein: Maßnahmen im öffentlichen Interesse/Seuchenbekämpfung. So zeigst du, dass du die Ausnahme als eng auszulegende Ausnahme verstehst.
Frage 3
Welche Zweckbindung gilt für bestimmte Empfänger außerhalb von Apotheken, wenn diese Tierarzneimittel beziehen, und wofür dürfen sie die Mittel gerade nicht verwenden?
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Für bestimmte Empfänger außerhalb von Apotheken gilt eine strikte Zweckbindung: Sie dürfen Tierarzneimittel nur „für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben“ beziehen.
Das betrifft insbesondere die in § 45 TAMG genannten Empfänger wie
- anerkannte zentrale Beschaffungsstellen,
- Hochschulen,
- staatlich anerkannte Lehranstalten
- sowie die genannten Forschungseinrichtungen.
Die Tierarzneimittel dürfen dann ausschließlich für die jeweilige öffentliche Aufgabe, Ausbildung oder Forschung verwendet werden. Unzulässig wäre insbesondere eine Nutzung für Privatgebrauch oder ein kommerzieller Weiterverkauf außerhalb des Aufgabenbereichs.
Examens-Tipp: Arbeite mit dem Gesetzesbegriff „im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben“ und gib direkt zwei Negativbeispiele (Privatgebrauch/Weiterverkauf). Das wirkt in der mündlichen Prüfung sehr sicher.
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