AMG - Arzneimittelgesetz

§ 65 Probenahme

  1. Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.

  2. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

  3. Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

  4. Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer

  1. die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 und 4 kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in anderen gleichartigen Arzneimittelinstituten treten,
  2. die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Untersuchung von amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt.

Anforderungen und Ablauf der Probenentnahme bei behördlicher Überwachung (Arzneimittelgesetz § 65)

Ziel und Bedeutung

§ 65 AMG regelt die Durchführung und Rechte rund um die behördliche Probenentnahme von Arzneimitteln. Besonders relevant ist dies für die Überwachung der Arzneimittelsicherheit, Marktüberwachung oder auch Apothekenkontrollen. Im Mittelpunkt stehen die ordnungsgemäße Entnahme, das Recht auf Gegenprobe und die Voraussetzungen für Sachverständige.

Wer darf Proben entnehmen – und wozu?

Mit § 65 sind ausschließlich mit der Überwachung beauftragte Personen – zum Beispiel Amtsapotheker oder Lebensmittelkontrolleure – zur Probenentnahme befugt. Dies darf erfolgen:

…soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln […] und über das Apothekenwesen erforderlich ist…

Das bedeutet: Überwachungsmaßnahmen, zum Beispiel zur Qualitätssicherung, erfordern oft die Entnahme von Arzneimittelproben.

Eine Empfangsbescheinigung muss erstellt werden – der Unternehmer erhält damit einen Nachweis über die entnommenen Proben.

Recht auf Gegenprobe: Sicherstellung der Fairness

Ein Kernelement ist das Recht auf eine Gegenprobe für pharmazeutische Unternehmer.

Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe […] zurückzulassen.

Das heißt:

  • Von jeder entnommenen Probe verbleibt möglichst ein gleichwertiger Teil oder, falls dies nicht möglich ist, ein zweites gleichartiges Stück beim Unternehmer.
  • Der Unternehmer kann damit eine eigene Untersuchung, zum Beispiel zur Verteidigung gegen behördliche Maßnahmen, beauftragen.

Praktische Umsetzung:

  1. Die zurückgelassene Probe wird amtlich verschlossen und versiegelt.
  2. Sie trägt ein Datum der Entnahme und ein Datum, ab wann die Versiegelung nicht mehr gilt.
  3. Die Unversehrtheit des Siegels muss bis zur möglichen eigenen Analyse gewährleistet sein.
TippGegenprobe – Wozu?

Die Gegenprobe gibt dem pharmazeutischen Unternehmer die Möglichkeit, die behördliche Untersuchung nachvollziehen oder anzufechten. Sie sichert rechtsstaatliche Prinzipien und ist zentrales Element eines fairen Kontrollverfahrens.

Entschädigung bei fremder Probenentnahme

Wird die Probe nicht beim pharmazeutischen Unternehmer selbst entnommen (sondern z.B. in der Apotheke vor Ort), hat der Unternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Wertverlust, sofern nicht ausdrücklich verzichtet wird.

Sachverständige für die Untersuchung der Gegenproben

Die amtliche oder gerichtliche Untersuchung einer zurückgelassenen Probe darf nicht von beliebigen Personen durchgeführt werden. Voraussetzungen für bestellte private Sachverständige:

  1. Sachkenntnis nach § 15 AMG (z.B. approbierter Apotheker mit Erfahrung in der Arzneimitteluntersuchung)
  2. Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit
  3. Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Untersuchung von Arzneimitteln

Dadurch wird garantiert, dass nur qualifiziertes Fachpersonal mit geeigneter Ausstattung und der notwendigen Zuverlässigkeit Gegenproben begutachten darf.

Zusammenfassung

§ 65 AMG stellt sicher, dass die behördliche Kontrolle von Arzneimitteln nach klaren, nachvollziehbaren Verfahren abläuft – für die Behörden, pharmazeutischen Unternehmer und Sachverständigen gleichermaßen. Besonders zu beachten ist das Recht auf eine versiegelte Gegenprobe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Fairness im Überwachungsverfahren. Die Vorschrift konkretisiert damit sowohl behördliche Eingriffsrechte als auch Unternehmerrechte im Sinne des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen dürfen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung überhaupt Proben entnommen werden, und welchen Zweck muss die Maßnahme dabei verfolgen?

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Proben dürfen nur von mit der Überwachung beauftragten Personen entnommen werden (z. B. zuständige Überwachungsbeamte wie Amtsapotheker), und zwar nur dann, soweit die Probenentnahme erforderlich ist, um die Vorschriften

  • über den Verkehr mit Arzneimitteln und
  • über das Apothekenwesen

durchzuführen bzw. deren Einhaltung zu überwachen.

Entscheidend ist damit die Bindung an einen Überwachungszweck und an den Erforderlichkeitsgrundsatz: Die Probenentnahme ist kein Selbstzweck, sondern muss zur Kontrolle der rechtlichen Anforderungen (z. B. Qualität, ordnungsgemäßer Verkehr, Apothekenbetrieb) notwendig sein.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die Dreiteilung: Wer darf (Überwachungsbeauftragte), wann darf (wenn es „erforderlich“ ist) und wofür (Vorschriften zum Arzneimittelverkehr/Apothekenwesen). Das zeigt sofort sauberes Eingriffsrechts-Denken.

Frage 2

Welche formale Dokumentation muss bei einer behördlichen Probenentnahme gegenüber dem Unternehmer erfolgen?

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Bei der Probenentnahme muss eine Empfangsbescheinigung erstellt werden. Der Unternehmer erhält damit einen Nachweis darüber, dass und welche Arzneimittelprobe entnommen wurde. Das dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Maßnahme und ist praktisch wichtig für spätere Schritte (z. B. Untersuchung, Beanstandung, Rechtsbehelfe).

Examens-Tipp: Merke dir: Neben der materiellen Rechtmäßigkeit (Erforderlichkeit) wird gern die Form abgeprüft. Die Empfangsbescheinigung ist ein klassischer „Pflichtsatz“, den du kurz und sicher nennen solltest.

Frage 3

Wie ist bei der Probenentnahme das Recht des pharmazeutischen Unternehmers auf eine Gegenprobe grundsätzlich zu sichern, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet?

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Wenn der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich verzichtet, muss zur Sicherung des Gegenprobenrechts ein Teil der Probe zurückgelassen werden.

Das bedeutet:

  • Es soll möglichst ein gleichwertiger Teil derselben Probe beim Unternehmer verbleiben.
  • Ist das nicht möglich, ist ein zweites gleichartiges Stück zurückzulassen.

Damit erhält der Unternehmer die Möglichkeit, eine eigene Untersuchung zu veranlassen und die behördlichen Ergebnisse nachzuvollziehen oder ggf. anzufechten.

Examens-Tipp: Betone in der Antwort den Auslöser: Gegenprobe ist der Regelfall, solange nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Dieses „ausdrücklich“ ist prüfungsrelevant (kein stillschweigender Verzicht).

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