MPAV - Medizinprodukte-Abgabeverordnung

§ 2 Verschreibungspflicht

  1. Produkte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
  1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
  2. in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Produkte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Produkt an andere Hersteller von Produkten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Produkten abgegeben wird.
  1. Die Verschreibung muss enthalten:
  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, für die das Produkt bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Produktes sowie bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
  5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Produktes,
  6. bei Produkten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht entbehrlich ist,
  7. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.
  1. Den aus Deutschland stammenden ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen für Produkte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 2 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.

  2. Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, muss enthalten:

  1. Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, für die das Produkt bestimmt ist,
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Namen, Vornamen sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),
  4. Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse,
  5. handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung,
  6. gebräuchliche Bezeichnung des Produktes.

Überblick und Anwendungsbereich

§ 2 MPAV regelt die Abgabe verschreibungspflichtiger Medizinprodukte, die für die Anwendung durch Laien bestimmt sind. Im Mittelpunkt stehen dabei Anforderungen, wann und wie diese Produkte – oft mit besonderem Gefährdungspotenzial – an nicht-medizinische Anwender abgegeben werden dürfen. Besonders relevant ist dieser Paragraph für die Apothekenpraxis, da er hier die Abgabepflicht unter ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung vorschreibt.

Wann gilt Verschreibungspflicht bei Medizinprodukten?

Verschreibungspflicht nach MPAV besteht dann, wenn ein für Laien bestimmtes Medizinprodukt:

  • entweder Stoffe enthält (oder mit solchen Stoffen versehen ist), die nach Arzneimittelverschreibungsverordnung verschreibungspflichtig sind,
  • oder in Anlage 1 der MPAV genannt wird.

Produkte, … die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und 1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht … unterliegen … oder 2. in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung … abgegeben werden …

Diese Regel greift ausschließlich bei der Abgabe an Laien, also an Endanwender, die keine medizinischen Fachkreise sind. Eine Ausnahme gilt für Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Händler – hier kann das Produkt ohne Verschreibung weitergegeben werden.

Die Rolle der Apotheke

Für Apotheken bedeutet das konkret:

  • Nur gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen die genannten Produkte an Laien abgegeben werden.
  • Ohne Verschreibung ist die Abgabe an Laien unzulässig – unabhängig davon, ob es sich um eine Offizin- oder Versandapotheke handelt.
TippZentrale Bedeutung für die Apothekenpraxis

Produkte, die unter die genannten Voraussetzungen fallen (z.B. Medizinprodukte mit verschreibungspflichtigen Antibiotika), sind apothekenpflichtig, sobald sie an Laien abgegeben werden. Die Apotheke übernimmt an dieser Stelle die Verantwortung für die Prüfung der Verschreibung und die ordnungsgemäße Abgabe.

Formale Anforderungen an die Verschreibung

Die ärztliche/zahnärztliche Verschreibung für verschreibungspflichtige Medizinprodukte muss nach Absatz 2 bestimmte Pflichtangaben enthalten. Ohne diese ist die Abgabe durch die Apotheke nicht zulässig.

Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift (inkl. Telefonnummer) der verschreibenden Person
  2. Datum der Ausstellung
  3. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der empfangenden Person
  4. Produktbezeichnung und ggf. Auslegungsmerkmale bei Sonderanfertigungen
  5. Abzugebende Menge (bzw. Maße) des Produkts
  6. Bei Herstellung in der Apotheke: Eine Gebrauchsanweisung, sofern nicht durch EU-Recht entbehrlich
  7. Eigenhändige Unterschrift oder (bei e-Rezepten) die qualifizierte elektronische Signatur

Bei fehlenden oder ungenügenden Angaben ist die Abgabe nicht zulässig!

Gleichstellung von Verschreibungen aus dem Ausland

Verschreibungen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz gelten, sofern sie die deutschen Pflichtangaben enthalten.

Den … ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen … sind entsprechende Verschreibungen aus … der Europäischen Union, … dem EWR und aus der Schweiz gleichgestellt …

Die Apotheke muss dabei sicherstellen, dass Authentizität und Berechtigung der verschreibenden Person nachvollziehbar sind.

Besonderheiten bei Auslandsverschreibungen für den Export

Wird die Verschreibung ausgestellt, um das Produkt im Ausland einzulösen, enthält sie abweichende Pflichtangaben (etwa mit Angabe des Mitgliedstaates und internationalen Kontaktdaten der verschreibenden Person). Für die Abgabepraxis in Deutschland bleibt entscheidend: Nur vollständige und formal korrekte Verschreibungen sind zu akzeptieren.

Zusammenfassung

§ 2 MPAV stellt klar: Bestimmte Medizinprodukte für Laien sind apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig. Die Apotheke darf sie nur bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Verschreibung abgeben. Detaillierte formale Anforderungen an die Verschreibung gewährleisten Sicherheit und Rückverfolgbarkeit. Auch ausländische Verschreibungen können anerkannt werden, sofern sie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.

Für die pharmazeutische und berufspraktische Prüfung ist ein genaues Verständnis dieser Vorschriften und deren Anwendung in der Apothekenpraxis unerlässlich.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf ein für die Anwendung durch Laien bestimmtes Medizinprodukt nur gegen ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung an die Kundin oder den Kunden abgegeben werden?

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Die Abgabe an Laien ist nur zulässig, wenn eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorliegt, sobald das Medizinprodukt nach seiner Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen ist und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Es enthält Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen (oder ist mit solchen Stoffen versehen), die nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung verschreibungspflichtig sind.
  • Es ist in Anlage 1 der MPAV aufgeführt.

Dann gilt: Diese Produkte „dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung abgegeben werden“. Entscheidend ist dabei der Abgabeweg an den nicht fachkundigen Endanwender; ohne Verschreibung ist die Abgabe an Laien unzulässig.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung in zwei Schritte: (1) Zweckbestimmung „für Laien“ und (2) Trigger für die Verschreibungspflicht: entweder Stoff nach AMVV oder Nennung in Anlage 1. Dann kurz klarstellen: Verbot der Abgabe ohne Verschreibung gilt speziell bei Abgabe an Laien.

Frage 2

Gilt das Abgabeverbot ohne Verschreibung auch dann, wenn das Produkt nicht an einen Endanwender, sondern innerhalb der Lieferkette weitergegeben wird?

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Nein. Die in § 2 MPAV geregelte Verschreibungspflicht knüpft an die Abgabe an Laien an. Für die Weitergabe innerhalb der Lieferkette besteht eine Ausnahme: Für Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Händler kann das Produkt ohne Verschreibung weitergegeben werden.

Für die Apotheke ist deshalb maßgeblich, ob die Abgabe an den laienhaften Endanwender erfolgt: Dann ist – sofern die Voraussetzungen des § 2 MPAV erfüllt sind – eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung zwingend erforderlich.

Examens-Tipp: Mach in der Prüfung deutlich, dass § 2 MPAV nicht „jede Abgabe“ erfasst, sondern die Abgabe an Laien. Die Ausnahme für Hersteller/Bevollmächtigte/Händler kannst du als Abgrenzung zur Endabgabe in der Apotheke nennen.

Frage 3

Welche Kernaussage ergibt sich für die Apothekenpraxis, wenn ein betroffenes Medizinprodukt in der Offizin ohne Vorlage einer Verschreibung verlangt wird?

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In der Apothekenpraxis bedeutet § 2 MPAV: Medizinprodukte, die unter die Voraussetzungen fallen (für Laien bestimmt und entweder Stoffe nach AMVV-Status oder Anlage-1-Produkt), dürfen an Laien nur gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Liegt keine Verschreibung vor, ist die Abgabe unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob die Abgabe über die Offizin oder im Versand erfolgt. Die Apotheke trägt dabei die Verantwortung, das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Verschreibung zu prüfen und erst dann ordnungsgemäß abzugeben.

Examens-Tipp: Betone den Praxisbezug: Ohne Verschreibung keine Abgabe – und zwar unabhängig vom Vertriebsweg (Offizin/Versand). Das ist ein typischer Prüfpunkt, weil es leicht übersehen wird.

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