SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 305a Beratung der Vertragsärzte

Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten in erforderlichen Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit. Ergänzend können die Vertragsärzte den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die von ihnen verordneten Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln, die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese Daten für ihre Beratung des Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage dieser Daten erstellte vergleichende Übersichten den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung stellen. Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Daten nach Satz 2 nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten. Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von Daten über die nach diesem Buch verordnungsfähigen Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren. Abweichend von Satz 4 dürfen Leistungserbringer und Krankenkassen Daten über verordnete Arzneimittel in vertraglichen Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 137f oder 140a nutzen.

Wirtschaftlichkeitsberatung und datenschutzrechtliche Vorgaben

Dieser Paragraph regelt das Zusammenspiel zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung, ärztlicher Beratung und Datenschutz im Bereich vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen. Im Fokus steht dabei die Auswertung von Leistungsdaten und deren zulässige Verwendung – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Apothekerinnen und Apotheker, etwa beim Umgang mit Verordnungsdaten.

Beratung und Auswertung: Wirtschaftlichkeit im Blick

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind verpflichtet, Vertragsärzte bei Bedarf zur Wirtschaftlichkeit ihres Verordnungs- und Leistungsverhaltens zu beraten.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten in erforderlichen Fällen die Vertragsärzte […] über Fragen der Wirtschaftlichkeit.

Basis dieser Beratung sind Übersichten, die aufzeigen, wie viele und welche Leistungen oder Verordnungen ein Arzt im Vergleich zu anderen erbracht hat – entweder jährlich oder in einem kürzeren Zeitraum.

Datenübermittlung und -verarbeitung: Strenge Vorgaben

Damit KVen diese Beratung leisten können, dürfen Vertragsärzte ihre Verordnungsdaten weitergeben, aber ausschließlich in einer nicht versichertenbezogenen Form. Das heißt: Rückschlüsse auf konkrete Versicherte müssen ausgeschlossen sein.

Die Vertragsärzte […] können die Daten über die von ihnen verordneten Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln […]

KVen dürfen daraus vergleichende Übersichten für die Ärzteschaft erstellen, sofern diese nicht arztbezogen sind – also keine Rückschlüsse auf den einzelnen Arzt erlauben.

Alle hierbei erfassten Daten dürfen ausschließlich für die im SGB vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, also insbesondere für die Wirtschaftlichkeitsberatung und Abrechnungsprüfung.

Besondere Vorgaben für Arzneimitteldaten

Arzneimitteldaten unterliegen besonders strengen Schutzvorschriften:

[…] dürfen Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis […] in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten […]

Die wichtigsten Einschränkungen hierbei:

  • Die Datenübermittlung ist nur an Stellen zulässig, die nachweislich mit größeren Regionen (mindestens 300.000 Einwohner oder 1.300 Ärzte) befasst sind.
  • Eine regionale Aufschlüsselung innerhalb einer KV, eine Erhebung für einzelne Vertragsärzte, einzelne Einrichtungen oder spezielle Apotheken ist ausdrücklich verboten.
  • Diese Regeln gelten nicht nur für Ärzte, sondern auch für Apotheken, Großhandel und Krankenkassen sowie deren Rechenzentren und deren Umgang mit Verordnungsdaten.

Ausnahmen bei vertraglichen Versorgungsformen

Einzige Ausnahme: Im Rahmen speziell vereinbarter Versorgungsformen (etwa für Disease-Management-Programme oder besondere Versorgungsmodelle nach §§ 63, 73b, 137f oder 140a SGB V) dürfen Leistungserbringer und Krankenkassen die Daten auch anderweitig nutzen.

TippPraxisrelevanz für die Apotheke

Beim Umgang mit Rezept- und Abrechnungsdaten ist zu beachten, dass die Verarbeitung und Weitergabe von Verordnungsdaten besonders reglementiert ist. Apotheken dürfen Verordnungsdaten nur im gesetzlich erlaubten Rahmen anrechnen oder weitergeben. Eine detaillierte Auswertung nach einzelnen Apotheken oder Ärzten ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Rahmen bestimmter Versorgungsverträge vor.

Zusammenfassung

§ 305a SGB V schützt persönliche und arztbezogene Daten vor unzulässiger Auswertung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und der Verarbeitung von Arzneimittelverordnungen. Nur überregionale, anonymisierte Analysen sind zulässig, konkrete Rückschlüsse auf einzelne Versicherte, Ärzte oder Apotheken sind verboten – es sei denn, spezielle Versorgungsmodelle machen Ausnahmen möglich. Damit balanciert der Paragraph das Interesse an Wirtschaftlichkeit mit dem Schutz persönlicher Daten – ein zentraler Punkt in der Pharmapraxis und im Umgang mit sensiblen Verordnungsdaten.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Verordnungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln, damit diese eine Wirtschaftlichkeitsberatung durchführen kann?

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Für die Wirtschaftlichkeitsberatung dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Verordnungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung nur in einer Form übermitteln, die nicht versichertenbezogen ist. Das bedeutet, dass die Daten so zu übermitteln sind, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Versicherte möglich sind.

Ziel ist, dass die KV auf dieser Grundlage Übersichten für Vergleichs- und Beratungszwecke erstellen kann, ohne personenbezogene Patientendaten zu verarbeiten, die hierfür nicht erforderlich sind.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die klare Trennung: Für die Beratung sind Daten zulässig, aber eben nur nicht versichertenbezogen. Sag ausdrücklich dazu, dass Rückschlüsse auf einzelne Versicherte ausgeschlossen sein müssen.

Frage 2

Welche Anforderungen gelten für Übersichten, die die Kassenärztliche Vereinigung aus Verordnungs- oder Leistungsdaten erstellt, damit sie für die Ärzteschaft zulässig sind?

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Zulässig sind nur solche vergleichenden Übersichten, die die KV aus den übermittelten Daten erstellt, wenn sie nicht arztbezogen sind. Das heißt, die Übersichten dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Vertragsärzte zulassen.

Damit wird sichergestellt, dass die Auswertungen zwar Vergleiche zur Einordnung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen, aber nicht zur Identifikation und „Bloßstellung“ einzelner Ärztinnen oder Ärzte in allgemeinen Übersichten genutzt werden.

Examens-Tipp: Strukturiere: erst „Übersichten ja“, dann die Grenze nennen: nicht arztbezogen. Das ist ein typischer Prüfungsanker: Patientenschutz (nicht versichertenbezogen) vs. Arztschutz (nicht arztbezogen).

Frage 3

Für welche Zwecke dürfen die im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsberatung erhobenen und übermittelten Daten verarbeitet werden?

Musterantwort anzeigen

Die im Rahmen der Regelungen erhobenen und übermittelten Daten dürfen ausschließlich für die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, insbesondere für Zwecke wie Wirtschaftlichkeitsberatung und Abrechnungsprüfung im vertragsärztlichen System.

Eine Verarbeitung „für andere Zwecke“ (z. B. Marketing, gezielte Wettbewerbsanalysen, Profilbildung einzelner Marktteilnehmer) ist von dieser Zweckbindung nicht gedeckt und damit unzulässig.

Examens-Tipp: Bring das Stichwort Zweckbindung: Datenverarbeitung ist nicht „generell erlaubt“, sondern nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens. Das passt als Brücke auch zum allgemeinen Datenschutzdenken.

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