§ 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
Überblick: Preisbildung bei Rezepturzubereitungen in der Apotheke
§ 5 AMPreisV regelt, wie Apotheken die Preise für selbst hergestellte Arzneimittelzubereitungen berechnen müssen. Im Zentrum steht dabei die Kombination aus Festzuschlägen, spezifischen Rezepturzuschlägen und teils festgelegten Sondersätzen, insbesondere für parenterale Lösungen.
Grundstruktur der Preisermittlung
Bei jeder in der Apotheke hergestellten Arzneimittelzubereitung sind mehrere Preisbestandteile zu beachten:
- Einkaufspreis für die eingesetzten Stoffe und (falls verwendet) Fertigarzneimittel – immer ohne Umsatzsteuer.
- Ein Festzuschlag von 90 % auf die Einkaufspreise der verwendeten Stoffe und Verpackungen
„ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung“
- Ein Rezepturzuschlag – die Höhe richtet sich nach Art und Schwierigkeit der Zubereitung (Abs. 3).
- Ein weiterer pauschaler Festzuschlag von 8,35 € (für die meisten Zubereitungen).
- Die gesetzliche Umsatzsteuer.
Parenterale Lösungen (z. B. Zytostatika oder Antikörper) werden teils unabhängig von obigen Zuschlägen mit festen Sondersätzen abgerechnet (siehe unten).
Einkaufsgrundlagen
Für die Preisberechnung ist immer von den tatsächlich eingesetzten Mengen und Packungsgrößen auszugehen, wobei Folgendes gilt:
- Stoffe: maßgebend ist der Einkaufspreis der üblichen Apothekenabpackung
- Fertigarzneimittel: maßgebend ist der Einkaufspreis der für die Rezeptur benötigten Packungsgröße, maximal der Preis, der in öffentlichen Apotheken gilt.
Rezepturzuschläge nach Art der Zubereitung
Die Zuschläge variieren deutlich je nach Arbeitsaufwand und Risiko. Entscheidend ist dabei die sog. Grundmenge – eine definierte Höchstmenge je Typ. Für jede weitere (angebrochene oder volle) Grundmenge ist der Zuschlag um 50 % zu erhöhen.
| Zubereitungsart | Grundmenge | Rezepturzuschlag |
|---|---|---|
| Zubereitung aus Stoff(en), gemischter Tee, Lösung kalt | 500 g / 300 g | 3,50 € |
| Pulver, Salben, Emulsionen, heiße Lösungen | 200 g / 300 g | 6,00 € |
| Pillen, Tabletten, Zäpfchen, Sterilzubereitung | 50 Stk. / 300 g | 8,00 € |
„Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.“
Abweichende Preise durch Vertrag
Sind zwischen den maßgeblichen Verbänden der Apotheker und Krankenkassen andere Einkaufspreise oder Zuschläge vereinbart (häufig bei Zubereitungen für GKV-Patienten), gelten diese Vereinbarungen vorrangig vor den gesetzlichen Zuschlägen.
„… sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen.“
Sonderzuschläge für parenterale Lösungen
Für parenterale Lösungen (insbesondere Infusionszubereitungen), für die keine besonderen Verträge über Zuschläge existieren, gilt:
| Lösungstyp | Zuschlag pro Zubereitung |
|---|---|
| Zytostatikahaltige Lösungen | 90 € |
| Lösungen mit monoklonalen Antikörpern | 87 € |
| Antibiotika-/Virustatikalösungen | 51 € |
| Schmerzmittellösungen | 51 € |
| Ernährungslösungen | 83 € |
| Calciumfolinatlösungen | 51 € |
| Sonstige Lösungen | 70 € |
Diese Sätze sind Fixbeträge und werden anstelle der regulären Rezepturzuschläge abgerechnet. Sie berücksichtigen den besonderen Herstellungsaufwand und das erhöhte Risiko dieser patientenindividuellen Zubereitungen.
Zusammenfassung
§ 5 AMPreisV gibt einen klar geregelten Rahmen für die Preisbildung bei apothekenpflichtigen Rezepturzubereitungen vor. Die zentrale Logik: Zum Einkaufspreis der Stoffe kommt ein gesetzlich definierter Festzuschlag, je nach Herstellungsaufwand ein differenzierter Rezepturzuschlag, ein Pauschalbetrag und die Mehrwertsteuer. Für parenterale Lösungen gelten festgelegte Sondersätze, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Für Apothekenpersonal ist die präzise Anwendung dieser Vorschriften essenziell – sowohl zur korrekten Abrechnung als auch für die rechtssichere Berufsausübung.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Wie gehen Sie bei der Preisermittlung für eine in der Apotheke hergestellte Arzneimittelzubereitung grundsätzlich vor, welche Preisbestandteile müssen Sie dabei in welcher Reihenfolge berücksichtigen?
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Ausgangspunkt ist § 5 AMPreisV: Der Preis einer in der Apotheke hergestellten Zubereitung setzt sich aus mehreren, gesetzlich vorgegebenen Bestandteilen zusammen.
- Zunächst werden die Apothekeneinkaufspreise der tatsächlich eingesetzten Stoffe (und ggf. eingesetzter Fertigarzneimittel) sowie der erforderlichen Verpackung angesetzt – jeweils ohne Umsatzsteuer.
- Auf diese Apothekeneinkaufspreise (Stoffe und erforderliche Verpackung) kommt dann „ein Festzuschlag von 90 Prozent … ohne Umsatzsteuer“.
- Zusätzlich wird ein Rezepturzuschlag nach Art/Schwierigkeit der Zubereitung (nach den Regelungen des Absatzes 3) berechnet.
- Danach wird der weitere pauschale Festzuschlag von 8,35 Euro berücksichtigt (für die üblichen Rezepturen).
- Abschließend wird die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Bei parenteralen Lösungen ist außerdem zu prüfen, ob statt des üblichen Rezepturzuschlags ein Sonderzuschlag als Fixbetrag anzusetzen ist (sofern keine speziellen Verträge greifen).
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert als „Baukasten“: erst Einkaufspreise ohne USt, dann 90%-Festzuschlag, dann Rezepturzuschlag, dann 8,35 €, zum Schluss USt. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass parenterale Zubereitungen ggf. über Fixzuschläge laufen, zeigst du Überblick.
Frage 2
Welche Einkaufsgrundlage ist bei der Preisberechnung für eingesetzte Stoffe maßgebend, und woran orientiert sich dabei die apothekenübliche Bezugsgröße?
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Bei Stoffen ist für die Preisberechnung maßgebend der Einkaufspreis der üblichen Apothekenabpackung. Dabei ist von den tatsächlich eingesetzten Mengen auszugehen; als Preisbasis dient aber die übliche Packungs-/Abpackungsgröße, die die Apotheke typischerweise bezieht. Entscheidend ist, dass die Berechnung mit Apothekeneinkaufspreisen ohne Umsatzsteuer erfolgt.
Examens-Tipp: Wenn nach „Stoffe vs. Fertigarzneimittel“ gefragt wird: Stoffe = übliche Apothekenabpackung, Fertigarzneimittel = benötigte Packungsgröße (mit Deckelung auf den in öffentlichen Apotheken geltenden Preis). Das sauber zu trennen bringt Punkte.
Frage 3
Welche Einkaufsgrundlage ist bei der Preisberechnung maßgebend, wenn zur Rezeptur ein Fertigarzneimittel eingesetzt wird, und welche Begrenzung ist zu beachten?
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Wird ein Fertigarzneimittel in der Rezeptur eingesetzt, ist der Einkaufspreis der für die Rezeptur benötigten Packungsgröße maßgebend. Dabei gilt als Begrenzung, dass höchstens der Preis angesetzt werden darf, der in öffentlichen Apotheken gilt. Auch hier ist die Grundlage der Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du die „Deckelung“ als typische Schutzregel betonen: Bei Fertigarzneimitteln soll nicht über ein höheres Preisniveau abgerechnet werden als im öffentlichen Apothekenmarkt.
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