§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit
Grundgedanke von § 128 SGB V
Ziel dieser Vorschrift ist es, die Unabhängigkeit bei der Verordnung und Abgabe von Hilfsmitteln (wie Gehhilfen, Hörgeräte, Inkontinenzprodukte etc.) zu sichern und die Wirtschaftlichkeit sowie Transparenz im Gesundheitswesen zu stärken. Vor allem soll die direkte oder indirekte Einflussnahme von Leistungserbringern auf Ärztinnen/Ärzte verhindert und Fehlanreizen entgegengewirkt werden.
Verbot der Abgabe über Depots bei Ärzten
Die Kernregel lautet:
Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.
Das heißt: Hilfsmittel dürfen grundsätzlich nicht direkt aus einem Vorrat („Depot“) in der Arztpraxis an Versicherte abgegeben werden. Eine Ausnahme besteht nur bei echter Notfallversorgung – alles andere muss über dafür zugelassene Leistungserbringer (z.B. Sanitätshäuser, Apotheken) laufen. Dieses Abgabeverbot gilt auch für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen.
Verbot von Zuwendungen und wirtschaftlichen Vorteilen
Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen…
Es ist verboten, dass etwa Sanitätshäuser, Apotheken oder Hersteller den Ärzten finanzielle oder sonstige Vorteile (direkt oder indirekt) anbieten oder gewähren, um Beeinflussung der Verordnung oder bevorzugte Auswahl zu erzielen („Kickback“-Verbot). Dazu zählen z.B.:
- Kostenlose oder rabattierte Geräte/Materialien
- Übernahme von Personal- oder Raumkosten
- Finanzielle Beteiligungen/Anteile, wenn Ärzte darauf wesentlichen Einfluss nehmen können
- Durchführung kostenloser oder verbilligter Schulungen
- Vergütung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen durch Leistungserbringer im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
Alle Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen Verflechtung führen könnten, sind untersagt.
Sanktionen bei Verstößen
Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße … angemessen geahndet werden.
Jede Krankenkasse muss sicherstellen, dass Verletzungen dieser Verbote konsequent geahndet werden. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße führen zum Ausschluss des betreffenden Leistungserbringers für bis zu zwei Jahre von der Versorgung gesetzlich Versicherter.
Besondere Regeln zu Verträgen mit Vertragsärzten
Vertragsärzte dürfen nur auf Basis spezieller Verträge mit Krankenkassen über ihre Standardaufgaben hinaus bei der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Krankenkassen informieren darüber die zuständige Ärztekammer.
Die Verträge müssen u.a. regeln:
- Welche Zusatzleistungen erbracht werden
- Wie hoch die Vergütung ist
- Die Vergütung erfolgt direkt durch die Krankenkasse an die Ärzte
- Leistungserbringer dürfen unbeteiligt an der Vergütung sein (keine Mitwirkung bei Abrechnung oder Auszahlung)
Korruption und unzulässige Zusammenarbeit
Wird bekannt, dass Ärzte Versicherte gezielt an bestimmte Leistungserbringer zuweisen oder unangemessene Vorteile verlangen/annehmen, sind die Krankenkassen und ggf. die Kassenärztliche Vereinigung einzuschalten.
Auch das Beeinflussen von Versicherten durch Vertragsärzte zur Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen anstelle der gesetzlich geschuldeten Hilfsmittelversorgung ist untersagt und verletzt die vertragsärztlichen Pflichten.
Übertragung auf Heil- und Arzneimittel
Die genannten Regeln gelten sinngemäß auch für Heilmittelversorgungen und, sofern nichts anderes im Gesetz geregelt ist, auch für pharmazeutische Unternehmen, Großhändler und Apotheken im Rahmen der §§ 31 und 116b sowie bei Chroniker- und Wundversorgung.
Direkte oder indirekte finanzielle oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit der Verordnung, Vermittlung oder Abgabe von Hilfs- oder Heilmitteln sind zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern und anderen Anbietern im Regelfall streng verboten. Ausnahme nur bei echter Notfallversorgung unmittelbar vor Ort.
Verträge zwischen Ärzten und Krankenkassen zur erweiterten Mitwirkung an der Hilfsmittelversorgung sind möglich, aber genau zu regeln und vollständig transparent. Leistungserbringer (z.B. Apotheken) bleiben bei der Vergütungsabwicklung außen vor.
Zusammenfassung
§ 128 SGB V ist ein zentrales Regelwerk zur Verhinderung von Fehlanreizen, Korruption und Manipulation im Hilfsmittelbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die pharmazeutische Praxis bedeutet dies: Entscheidende Trennung zwischen Verschreibenden (Ärzte), Erbringenden (z.B. Apotheken/Sanitätshäuser) und Versicherungen, um eine objektive, wirtschaftliche und patientengerechte Versorgung sicherzustellen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
In welcher engen Ausnahmesituation dürfen Hilfsmittel aus einem Vorrat in einer Vertragsarztpraxis an Versicherte abgegeben werden?
Musterantwort anzeigen
Grundsätzlich ist die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur, soweit es sich um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.
Das bedeutet: Nur bei einer echten, unmittelbaren Notfallversorgung vor Ort darf aus dem Praxisvorrat abgegeben werden; jede „Regelversorgung“ muss über dafür zugelassene Leistungserbringer (z. B. Apotheke, Sanitätshaus) erfolgen. Das Abgabeverbot gilt sinngemäß auch für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zweistufig: erst den Grundsatz („Depotabgabe unzulässig“), dann die einzige Ausnahme („Notfallversorgung“). Wenn du danach gefragt wirst, grenze klar ab: Bequemlichkeit oder Routineversorgung ist kein Notfall.
Frage 2
Welche Art von Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten ist im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung verboten, wenn dadurch die Verordnung oder Auswahl beeinflusst werden kann?
Musterantwort anzeigen
Verboten ist, dass Leistungserbringer Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen.
Erfasst ist jede direkte oder indirekte Zuwendung, die geeignet ist, die ärztliche Verordnung oder die Auswahl eines bestimmten Leistungserbringers zu beeinflussen („Kickback“-Konstellationen). Typische Beispiele sind:
- kostenlose oder rabattierte Geräte/Materialien
- Übernahme von Personal- oder Raumkosten
- finanzielle Beteiligungen/Anteile, wenn Ärzte darauf wesentlichen Einfluss nehmen können
- kostenlose oder verbilligte Schulungen
- Vergütung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen durch Leistungserbringer im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
Kern ist: Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen Verflechtung führen oder Fehlanreize setzen können, sind untersagt.
Examens-Tipp: Bring als Merksatz: „Keine Vorteile für Verordner aus der Versorgung.“ Nenne 2–3 typische Beispiele (Rabatte, Raum-/Personalkosten, Schulungen) und zeige damit, dass du auch indirekte Vorteile verstanden hast.
Frage 3
Welche Konsequenz kann einem Leistungserbringer drohen, wenn er schwerwiegend oder wiederholt gegen die Verbote im Hilfsmittelbereich verstößt?
Musterantwort anzeigen
Die Krankenkassen müssen vertraglich sicherstellen, dass Verstöße gegen die einschlägigen Verbote angemessen geahndet werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der betreffende Leistungserbringer für bis zu zwei Jahre von der Versorgung gesetzlich Versicherter ausgeschlossen werden.
Damit wird nicht nur ein Einzelfall sanktioniert, sondern die Teilnahme an der GKV-Versorgung zeitweise vollständig untersagt.
Examens-Tipp: Wenn nach Sanktionen gefragt wird, nenne immer die Abstufung: „Ahnung“ durch vertragliche Sicherstellung – und als schärfste Folge den Ausschluss „bis zu zwei Jahre“ bei schwerwiegend oder wiederholt.
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