AMG - Arzneimittelgesetz

§ 24 Sachverständigengutachten

  1. Den nach § 22 Absatz 1 Nummer 15, Absatz 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die Kontrollmethoden und die Prüfungsergebnisse zusammengefasst und bewertet werden. Im Einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere hervorgehen:
  1. aus dem analytischen Gutachten, ob das Arzneimittel die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zur Beurteilung der Qualität geeignet sind,
  2. aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, welche toxischen Wirkungen und welche pharmakologischen Eigenschaften das Arzneimittel hat,
  3. aus dem klinischen Gutachten, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam ist, ob es verträglich ist, ob die vorgesehene Dosierung zweckmäßig ist und welche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen.
  1. Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Absatz 3 vorgelegt wird, muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.

  2. Den Gutachten müssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit der Sachverständigen sowie seine berufliche Beziehung zum Antragsteller beigefügt werden. Die Sachverständigen haben mit Unterschrift unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gutachten von ihnen erstellt worden ist.

Gutachten von Sachverständigen im Zulassungsprozess

§ 24 AMG regelt, welche Gutachten im Rahmen der Zulassung eines Arzneimittels den Unterlagen beizufügen sind und welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Ziel ist, eine unabhängige, strukturierte und nachvollziehbare Bewertung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels sicherzustellen.

Bedeutung der Gutachten im Zulassungsverfahren

Gutachten von Sachverständigen sind keine bloße Formalität, sondern zentrale Prüfsteine für jedes Zulassungsverfahren. Sie fassen Kontrollmethoden und Prüfungsergebnisse zusammen und bewerten sie kritisch.

Den … erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die Kontrollmethoden und die Prüfungsergebnisse zusammengefasst und bewertet werden.

Im Fokus stehen drei voneinander abgegrenzte Gutachten, jedes mit spezifischer Funktion:

Gutachten-Typ Kernfragen bzw. Inhalte
Analytisches Gutachten Qualität des Arzneimittels, Angemessenheit & Stand der Kontrollmethoden
Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Pharmakologische Eigenschaften und toxische Wirkungen
Klinisches Gutachten Wirksamkeit, Verträglichkeit, Zweckmäßigkeit der Dosierung, Gegenanzeigen/Nebenwirkungen

Analytisches Gutachten

Hier wird geprüft und bewertet, ob das Arzneimittel:

  • die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
  • die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem Stand der Wissenschaft entsprechen,
  • diese Methoden geeignet sind, die Qualität zu beurteilen.

Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten

Ziel ist, detailliert aufzuzeigen:

  • welche toxischen Wirkungen das Arzneimittel verursachen kann,
  • welche pharmakologischen Eigenschaften vorliegen.

Der Fokus liegt auf Sicherheit und Wirkungsmechanismen.

Klinisches Gutachten

Das klinische Gutachten liefert eine praxisnahe Bewertung zur Anwendung am Patienten:

  • Ist das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam?
  • Ist es ausreichend verträglich?
  • Ist die vorgeschlagene Dosierung sinnvoll?
  • Gibt es klare Gegenanzeigen und relevante Nebenwirkungen?
TippPraxisrelevanz der Gutachten

Die Sachverständigen-Gutachten dienen als unabhängige Entscheidungshilfen für die Zulassungsbehörden. Sie stellen transparent dar, ob die wissenschaftlichen Anforderungen der AM-Zulassung erfüllt sind. Ohne vollständige und nachvollziehbare Gutachten ist eine Zulassung nicht möglich.

Besonderheit: Wissenschaftliches Erkenntnismaterial

Legt der Antragsteller nach § 22 Abs. 3 wissenschaftliches Erkenntnismaterial vor (z. B. Literaturdaten anstelle klassischer Prüfdaten), ist dies zulässig. Es muss jedoch klar dokumentiert sein, dass auch dieses Material entsprechend den Vorgaben der Arzneimittelprüfrichtlinien ausgewertet wurde.

… muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.

Formelle Anforderungen an die Gutachten

Jedes Gutachten muss folgende Informationen enthalten:

  • Name, Ausbildung, Berufstätigkeit der Sachverständigen
  • berufliche Beziehung zum Antragsteller (z. B. Angestellter, Externer)
  • eigenhändige Unterschrift mit Datum zur Bestätigung der Urheberschaft

Dies sichert die Nachvollziehbarkeit, Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Gutachten.

Zusammenfassung

§ 24 AMG legt für die Arzneimittelzulassung detailliert fest, welche Gutachten von Sachverständigen erforderlich sind und was diese beinhalten müssen. Die professionelle, nachvollziehbare und unabhängige Bewertung durch Sachverständige ist damit ein zentrales Element zum Schutz der Patientensicherheit und Voraussetzung für eine geregelte Zulassungspraxis.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche drei getrennten Sachverständigen-Gutachten müssen den Unterlagen im Zulassungsverfahren beigefügt werden, und welchen Bewertungsgegenstand hat jeweils jedes dieser Gutachten?

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Im Zulassungsverfahren sind den erforderlichen Unterlagen Sachverständigen-Gutachten beizufügen, in denen Kontrollmethoden und Prüfungsergebnisse zusammengefasst und bewertet werden. Inhaltlich sind drei voneinander abgegrenzte Gutachten vorzulegen:

  • Analytisches Gutachten: bewertet die Qualität des Arzneimittels und ob die vorgesehenen Kontrollmethoden dem Stand der Wissenschaft entsprechen und geeignet sind, die Qualität zu beurteilen.
  • Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten: beschreibt und bewertet die pharmakologischen Eigenschaften sowie die toxischen Wirkungen und damit zentral die Sicherheits- und Wirkmechanismen.
  • Klinisches Gutachten: beurteilt die Anwendung am Menschen, insbesondere Wirksamkeit und Verträglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Dosierung sowie Gegenanzeigen und relevante Nebenwirkungen.

Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber in drei Blöcke gliedern (analytisch – präklinisch – klinisch) und jeweils mit einem Kernbegriff starten: Qualität / Toxikologie / Wirksamkeit. Danach kurz ergänzen, dass die Gutachten immer Kontrollmethoden und Prüfungsergebnisse zusammenfassen und bewerten müssen.

Frage 2

Welche inhaltlichen Kriterien muss das analytische Sachverständigen-Gutachten im Rahmen der Zulassung insbesondere bewerten, damit die Qualität eines Arzneimittels nachvollziehbar belegt ist?

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Das analytische Sachverständigen-Gutachten muss insbesondere bewerten, ob

  • das Arzneimittel die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
  • die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem Stand der Wissenschaft entsprechen,
  • und diese Methoden geeignet sind, die Qualität des Arzneimittels zu beurteilen.

Damit liefert es eine strukturierte und nachvollziehbare Beurteilung der Qualitätsgrundlage und der Eignung der Analytik zur Qualitätsabsicherung.

Examens-Tipp: Nenne als Leitlinie die Dreierstruktur: Qualität nach anerkannten pharmazeutischen Regeln – Stand der Wissenschaft – Eignung der Methoden. Diese drei Punkte sind der Kern des analytischen Gutachtens.

Frage 3

Welcher Prüf- und Bewertungsfokus ist im pharmakologisch-toxikologischen Sachverständigen-Gutachten darzustellen?

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Im pharmakologisch-toxikologischen Sachverständigen-Gutachten ist darzustellen und zu bewerten,

  • welche toxischen Wirkungen das Arzneimittel verursachen kann,
  • und welche pharmakologischen Eigenschaften vorliegen.

Der Fokus liegt damit auf der präklinischen Sicherheitsbewertung und auf dem Verständnis der Wirkmechanismen, die für die Nutzen-Risiko-Abwägung im Zulassungsverfahren wesentlich sind.

Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist: Das präklinische Gutachten beantwortet immer „Was macht der Stoff im Körper?“ (Pharmakologie) und „Was kann er schädigen?“ (Toxikologie). Diese zwei Begriffe müssen fallen.

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