§ 15 Bestehen und Wiederholung
Bestehensregeln und Wiederholungsmöglichkeiten in der Pharmazeutischen Prüfung
Paragraph 15 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt, wann und wie Prüfungen im Pharmaziestudium bestanden werden, unter welchen Bedingungen man Prüfungen wiederholen darf und welche Folgen ein endgültiges Nichtbestehen hat. Für das dritte Staatsexamen ist insbesondere der Umgang mit nicht bestandenen Prüfungen im letzten Prüfungsabschnitt relevant.
Wann gilt eine Prüfung als bestanden?
Ein Prüfungsabschnitt (also z.B. der dritte Abschnitt – das Staatsexamen nach Praktikum) gilt nur dann als bestanden, wenn alle Fachprüfungen innerhalb dieses Abschnitts bestanden wurden:
Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind.
Die pharmazeutische Gesamtprüfung ist erst dann bestanden, wenn alle drei Abschnitte (1., 2. und 3.) jeweils bestanden sind. Eine einzelne bestandene Fachprüfung innerhalb eines Abschnitts genügt nicht.
Regeln zur Wiederholung
Keine freiwillige Wiederholung:
Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
Bestandene Prüfungen sind endgültig abgeschlossen und können auch nicht zum Zwecke der Notenverbesserung erneut abgelegt werden.
Möglichkeiten bei Nichtbestehen:
Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, darf man diese maximal zweimal wiederholen. Das heißt: Es gibt insgesamt drei Versuche pro Fach. Besteht man alle drei Versuche in einem Fach nicht, gilt der gesamte Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
Die Schritte im Fall des Nichtbestehens:
- Erste Prüfung im Fach nicht bestanden → 1. Wiederholung möglich
- Wiederholung nicht bestanden → 2. Wiederholung möglich
- Wiederholung nicht bestanden → Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden
Endgültiges Nichtbestehen
Eine besonders einschneidende Regelung:
Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
Eine erneute Zulassung – auch nach erneutem Studium – ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle drei Prüfungsabschnitte.
Erwerb von Nachweisen für den zweiten Abschnitt
Nachweise, die für den Zugang zum zweiten Abschnitt notwendig sind, dürfen im Regelfall erst ab dem Semester nach der ersten Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erworben werden (mit wenigen Ausnahmen).
Besondere Regelung im 3. Prüfungsabschnitt (Staatsexamen)
Wenn im dritten Abschnitt eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, entscheidet die Prüfungskommission sofort, ob und wie lange eine weitere praktische Ausbildung nach § 4 geleistet werden muss, bevor die Wiederholung möglich ist. Maximal drei Monate Praktikum können auferlegt werden. Das Landesprüfungsamt informiert darüber schriftlich.
- Nur bestandene Gesamtabschnitte zählen für das Bestehen der Gesamtausbildung.
- Jede Fachprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
- Endgültiges Nichtbestehen in einem Abschnitt führt zum Ausscheiden aus dem Studium – ohne Wiederaufnahme-Möglichkeit.
- Im 3. Prüfungsabschnitt können nach Nichtbestehen Auflagen für weitere praktische Ausbildung erfolgen.
Übersicht: Wiederholungsmöglichkeiten in den Prüfungsabschnitten
| Prüfungsergebnis | Wiederholungsmöglichkeit | Folgen beim endgültigen Nichtbestehen |
|---|---|---|
| Bestanden | keine | Abschluss dieses Prüfungsteils |
| Nicht bestanden | zweimal möglich | nach 3x Nichtbestehen: gesamter Abschnitt nicht bestanden |
| Abschnitt endgültig nicht bestanden | keine | Gesamte Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden (Ende der Ausbildung) |
Zusammenfassung
Paragraph 15 beschreibt klar: Jeder Prüfungsabschnitt und die Gesamtausbildung gelten nur als bestanden, wenn alle Einzelprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Jeder Misserfolg in einer Fachprüfung erlaubt zwei Wiederholungen – danach ist der Abschnitt verloren und mit ihm die Chance auf das Staatsexamen. Wiederholungen von bestandenen Prüfungen sowie ein Neuanlauf nach endgültigem Nichtbestehen sind ausgeschlossen. Für die praktische Ausbildung nach einem Misserfolg im 3. Abschnitt gelten besondere Regeln und Fristen, die streng von der Prüfungskommission festgelegt werden. Diese Vorschriften sind für alle Pharmaziestudierenden verbindlich und machen die Prüfung zu einem entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Approbation.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welcher Voraussetzung gilt ein Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung als bestanden?
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Ein Prüfungsabschnitt ist nur dann bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern dieses Abschnitts bestanden sind. Maßgeblich ist damit nicht das Bestehen einzelner Fachprüfungen, sondern der vollständige Erfolg in sämtlichen Fächern des jeweiligen Prüfungsabschnitts („Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind.“).
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst den Prüfungsabschnitt (alle Fächer), dann – wenn nachgehakt wird – den Transfer auf die Gesamtprüfung (alle drei Abschnitte). So zeigst du, dass du zwischen Abschnitts- und Gesamtbestehen sauber trennst.
Frage 2
Dürfen Sie eine bestandene Fachprüfung im Rahmen der Pharmazeutischen Prüfung zur Notenverbesserung erneut ablegen?
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Nein. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. Das gilt unabhängig davon, ob es um Notenverbesserung oder andere Gründe geht; mit dem Bestehen ist die betreffende Prüfung endgültig abgeschlossen.
Examens-Tipp: Merke dir den klaren Kernsatz für die Mündliche: „Bestanden ist bestanden“ – und dann kurz auf den Zweck (keine Notenverbesserung durch Wiederholung) eingehen.
Frage 3
Wie oft dürfen Sie eine nicht bestandene Fachprüfung innerhalb eines Prüfungsabschnitts wiederholen?
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Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, darf sie maximal zweimal wiederholt werden. Damit bestehen insgesamt drei Versuche pro Fach (Erstversuch plus zwei Wiederholungsprüfungen).
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung immer beide Zahlen: „zweimal wiederholen“ und direkt als Kontrolle „also insgesamt drei Versuche“. Das wirkt sicher und vermeidet Missverständnisse.
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