§ 23 Übergangsvorschriften
Überblick und Bedeutung
§ 23 regelt, wie Studierende, die ihr Pharmaziestudium bereits vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, Prüfungen ablegen und wiederholen dürfen, obwohl sich während ihres Studiums die Rechtslage geändert hat (Stichwort: Übergangsregelungen bei Gesetzesänderungen der AAppO). Dies betrifft insbesondere das Prüfungsverfahren und die Anwendung alter oder neuer Verordnungsfassungen.
Wer ist betroffen?
- Alle Studierenden, die vor dem 1. Oktober 2001 mit dem Pharmaziestudium begonnen haben.
- Relevanz besteht für alle drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung (Erster, Zweiter, Dritter Abschnitt).
Welche Regelungen gelten für Prüfungen?
Für die Erstprüfung ist entscheidend, wann die Anmeldung zur Prüfung erfolgt und wann die Prüfung stattfindet.
| Prüfungsabschnitt | Prüfung beantragt für einen Termin vor … | Geltende Verordnung |
|---|---|---|
| 1. Abschnitt | 1. Juli 2004 | Bis 30.09.2001 geltende Fassung |
| 2. Abschnitt | 1. Januar 2006 | Bis 30.09.2001 geltende Fassung |
| 3. Abschnitt | 1. Juli 2007 | Bis 30.09.2001 geltende Fassung |
Achtung: Wird der erste Abschnitt nach dem 30. September 2003 bestanden, gilt für das weitere Studium die neue Fassung der Verordnung.
Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
Gleichwertigkeit von Nachweisen
Nachweise, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind, z.B. Praktika oder Leistungsnachweise, werden anerkannt — unabhängig davon, ob sie nach alter oder neuer Verordnung erbracht wurden.
Bei der Zulassung … sind die vorgeschriebenen Nachweise … in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung … und die Nachweise … in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
Dies garantiert Rechtssicherheit und vermeidet Benachteiligungen durch die Umstellung.
Wiederholungsprüfungen: Alte oder neue Fassung?
Wird eine Prüfung nach alter Fassung nicht bestanden, gilt für die Wiederholung:
| Prüfungsabschnitt | Letzter Termin für Wiederholung nach alter Fassung |
|---|---|
| 1. Abschnitt | 31. Dezember 2005 |
| 2. Abschnitt | 31. Dezember 2006 |
| 3. Abschnitt | 30. Juni 2008 |
Danach greift zwingend die neue Fassung, auch für Wiederholungsversuche.
… danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
Sonderregelung Prüfungskommission
Für eine bestimmte Prüfung im Zweiten Abschnitt (bis 1. Januar 2011) kann das Landesprüfungsamt ein anderes Kommissionsmitglied bestimmen, als eigentlich vorgeschrieben.
… kann … abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission … bestellen.
Hierdurch wird Flexibilität in der Besetzung der Kommission möglich.
Für den kompletten Prüfungsweg vor allem im Übergangsjahrtausend ist entscheidend:
- Wann wurde das Studium begonnen?
- Wann wurde die jeweilige Prüfung beantragt und abgelegt?
Das bestimmt, ob alte oder neue AAppO-Regelungen gelten — auch für Wiederholungsprüfungen und Zulassungsnachweise!
Zusammenfassung
§ 23 der AAppO sichert Studierenden, die vor der Gesetzesänderung 2001 ins Studium gestartet sind, klare Übergangsregelungen bezüglich Prüfungsmodalitäten und Wiederholungen. Entscheidend ist: Wer rechtzeitig Prüfungen anmeldet oder sie innerhalb der gestatteten Fristen wiederholt, kann noch nach alter Rechtslage geprüft werden. Nach Ablauf der Übergangszeiträume greift verbindlich die neue Prüfungsordnung. Zudem steht fest, dass gleichwertige Nachweise aus alter und neuer Ordnung anerkannt werden.
Damit gewährleistet § 23 Rechtssicherheit – sowohl für Studierende als auch für Prüfungsämter – bei wechselnden gesetzlichen Grundlagen im Pharmaziestudium.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Sie prüfen einen Fall, in dem eine Studentin ihr Pharmaziestudium vor dem 1. Oktober 2001 begonnen hat: Wovon hängt bei der erstmaligen Ablegung eines Prüfungsabschnitts ab, ob noch die alte oder bereits die neue Verordnungsfassung anzuwenden ist?
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Maßgeblich ist bei der Erstprüfung die zeitliche Einordnung der Prüfungsanmeldung (beantragt für einen bestimmten Prüfungstermin) und damit der Prüfungstermin im Verhältnis zu den in den Übergangsvorschriften genannten Stichtagen. Für Studierende mit Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001 gilt:
- Für den Ersten Abschnitt wird die bis 30.09.2001 geltende Fassung angewendet, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Juli 2004 beantragt ist.
- Für den Zweiten Abschnitt gilt die bis 30.09.2001 geltende Fassung, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Januar 2006 beantragt ist.
- Für den Dritten Abschnitt gilt die bis 30.09.2001 geltende Fassung, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Juli 2007 beantragt ist.
Liegt der beantragte Termin nach diesen Stichtagen, ist grundsätzlich die AAppO in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst sauber die beiden Zeitpunkte nennen: Studienbeginn vor 01.10.2001 als Eingangsvoraussetzung und dann „für welchen Termin beantragt?“—danach den passenden Stichtag (1.7.2004/1.1.2006/1.7.2007) zuordnen. Das wirkt sehr strukturiert.
Frage 2
Welche rechtliche Folge hat es für den weiteren Studienverlauf, wenn ein Studierender (Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001) den ersten Prüfungsabschnitt erst nach dem 30. September 2003 besteht?
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Besteht ein Studierender, der vor dem 1. Oktober 2001 begonnen hat, den ersten Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003, dann setzt er das Studium nach den Vorschriften der Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
Der zentrale Punkt ist damit: Auch wenn für den ersten Abschnitt ggf. noch Übergangsrecht relevant war, führt das Bestehen nach dem Stichtag 30.09.2003 dazu, dass für den weiteren Studienabschnitt verbindlich die neue Fassung maßgeblich wird (Fortsetzung des Studiums nach neuer Ordnung).
Examens-Tipp: Den Satz in der Antwort möglichst nahe am Normwortlaut formulieren („setzen … nach den Vorschriften … in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort“). Prüfer achten hier oft auf den klaren Stichtag 30.09.2003.
Frage 3
Wie sind bei der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt die erforderlichen Nachweise zu behandeln, wenn sie teils nach alter und teils nach neuer Ausbildungs- und Prüfungsordnung erbracht wurden?
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Bei der Zulassung sind die vorgeschriebenen Nachweise (z. B. Praktika/Leistungsnachweise) unabhängig davon anzuerkennen, ob sie nach der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung oder nach der ab dem 30. September 2001 geltenden Fassung erbracht wurden.
Rechtlich werden die Nachweise aus beiden Fassungen als gleichwertig angesehen. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Studierende durch den Systemwechsel benachteiligt werden.
Examens-Tipp: Merksatz für die Prüfung: Bei Nachweisen nicht „alt vs. neu“ gegeneinander ausspielen—sondern ausdrücklich Gleichwertigkeit betonen. Danach kannst du kurz den Zweck nennen (Benachteiligungsverbot/Rechtssicherheit).
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