§ 11 Mündliche Prüfungen
Ablauf, Organisation und Bewertung der mündlichen Prüfungen
§ 11 AAppO regelt zentral, wie mündliche Prüfungen im zweiten und dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung organisiert, durchgeführt und bewertet werden. Im Fokus stehen die Bildung der Kommissionen, der Prüfungsablauf und die transparente Notenvergabe.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
Für beide Abschnitte werden die Prüfungskommissionen vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden (mit Stellvertretung), weiteren Mitgliedern und Beisitzern.
Zweiter Abschnitt:
- Die Kommission besteht aus Professoren oder Dozenten in den prüfungsrelevanten Fächern als Vorsitzende, Mitglieder und Stellvertreter.
- Beisitzer („mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation“), Mitarbeitende der Hochschule können ergänzend als Prüfer hinzugezogen werden.
- Die Prüfung im jeweiligen Fach führt das hierfür bestimmte Kommissionsmitglied durch, im Beisein eines weiteren Kommissionsmitglieds oder Beisitzers.
Dritter Abschnitt:
- Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
- Mitglieder sind Professoren, Hochschul-/Privatdozenten und externe Apotheker (nicht aus dem Lehrkörper).
- Der Vorsitzende leitet stets selbst die Prüfung.
Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Ablauf der mündlichen Prüfungen
- Geprüft wird einzeln oder in Gruppen bis maximal vier Prüflinge.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann als Beobachter den Prüfungen beiwohnen, hat aber kein Fragerecht, sofern er nicht als Prüfer fungiert.
- Bei Wiederholungsprüfungen gilt: Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied muss zusätzlich anwesend sein (ohne Fragerecht).
Im dritten Abschnitt muss die gesamte Kommission während der Prüfung anwesend sein und entscheidet gemeinsam, wobei Mehrheitsbeschluss gilt.
Öffentlichkeit und Beobachter
Behördliche Beobachter dürfen entsandt werden.
- Bis zu fünf Personen, die sich auf dieselbe Prüfung vorbereiten (z.B. Kandidaten höherer Semester), sowie ein Vertreter der Apothekerkammer, dürfen mit Einverständnis des Prüflings teilnehmen.
- Bei wichtigen Gründen, ausdrücklichem Wunsch des Prüflings oder bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Die Anwesenheit dieser Personen ist nur während der Prüfung zulässig, nicht bei der Bekanntgabe des Ergebnisses.
Dokumentation (Protokoll)
Über jede Prüfung wird ein Protokoll („Niederschrift“) geführt. Darin müssen folgende Punkte festgehalten werden:
- Prüfungsgegenstand,
- Notenbewertung,
- etwaige schwere Unregelmäßigkeiten.
Die Niederschrift ist von allen anwesenden Kommissionsmitgliedern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Bewertung und Notenbekanntgabe
Die Bewertung erfolgt nach § 9 Abs. 1 (Standardnotensystem). Das Ergebnis ist
- bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird.
- Die erzielten Noten für jedes Prüfungsfach werden am gleichen Tag des Prüfungsgesprächs dem Prüfling mitgeteilt.
- Eine schriftliche Bestätigung der Gesamtergebnisse erfolgt durch das Landesprüfungsamt.
- Das Landesprüfungsamt bestellt und strukturiert die Kommissionen.
- Die Prüfungskommissionen sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf und entscheiden über die Bewertung in geordnetem, dokumentiertem Verfahren.
- Prüfer und Vorsitz werden klar abgegrenzt; die Entscheidungswege sind transparent geregelt.
Zusammenfassung
§ 11 AAppO regelt die Organisation der mündlichen Prüfungen durch strukturierte Kommissionsbildung, definiert Zuständigkeiten und gewährleistet einen transparenten, rechtssicheren Ablauf. Die Bewertung erfolgt nachvollziehbar und wird den Kandidaten direkt und offiziell mitgeteilt. Damit ist gewährleistet, dass die Prüfungen unter hohen Standards der Fachlichkeit und Fairness ablaufen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Wie ist die Prüfungskommission im dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung grundsätzlich zusammengesetzt, und wer führt den Vorsitz in der Prüfung?
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Im dritten Abschnitt besteht die Prüfungskommission aus drei Personen: dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Als Mitglieder kommen Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sowie auch externe Apotheker, die nicht dem Lehrkörper angehören, in Betracht.
Wichtig ist außerdem: Der Vorsitzende leitet die Prüfung stets selbst; er ist also nicht nur organisatorisch zuständig, sondern führt die Prüfung aktiv und hat zugleich die Aufgabe, die Ordnung aufrechtzuerhalten.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „wie viele Personen?“, dann „wer darf Mitglied sein?“, und als dritter Punkt „Rolle des Vorsitzenden“. In der Prüfung kann man zusätzlich betonen, dass externe Apotheker ausdrücklich als Mitglieder vorgesehen sind (nicht nur Hochschullehrende).
Frage 2
Welche Vorgaben gelten für die Anwesenheit und Entscheidungsfindung der Prüfungskommission im dritten Abschnitt während der mündlichen Prüfung?
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Im dritten Abschnitt muss die gesamte Kommission während der Prüfung anwesend sein. Die Entscheidung über die Bewertung wird gemeinsam getroffen; dabei gilt das Mehrheitsprinzip (Mehrheitsbeschluss).
Damit ist klargestellt: Nicht ein einzelner Prüfer entscheidet allein, sondern die Kommission entscheidet kollektiv und rechtlich abgesichert durch das Mehrheitsvotum.
Examens-Tipp: Merke dir die beiden Kernbegriffe für den dritten Abschnitt: „gesamte Kommission anwesend“ und „Mehrheitsbeschluss“. Das kommt in mündlichen Prüfungen gerne als Abgrenzung zu anderen Abschnitten.
Frage 3
Unter welchen Rahmenbedingungen darf die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt werden?
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Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. Eine Gruppenprüfung ist dabei nur bis zu einer Größe von maximal vier Prüflingen zulässig.
Damit ist die organisatorische Form flexibel, aber die Gruppengröße gesetzlich begrenzt, um eine faire, individuelle Leistungsbewertung weiterhin zu ermöglichen.
Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne zuerst die Alternativen („einzeln oder Gruppe“) und dann die klare Grenze („maximal vier“). Das ist ein klassischer Zahlenpunkt in § 11 AAppO.
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