AAppO - Approbationsordnung für Apotheker

§ 3 Famulatur

  1. Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

  2. Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in

  1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
  2. der pharmazeutischen Industrie oder
  3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.
  1. Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.

Grundlegende Zielsetzung

Die Famulatur nach § 3 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ist ein Pflichtpraktikum, das Studierende dazu befähigen soll, praktische Erfahrungen im pharmazeutischen Berufsalltag zu sammeln. Im Mittelpunkt steht das Kennenlernen pharmazeutischer Tätigkeiten, der Organisation und Abläufe in Apotheken sowie Einblicke in rechtliche Vorschriften und Fachsprache.

Durch die Famulatur … soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

Organisation und Ablauf

Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten und muss vollständig außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten erfolgen. Sie muss vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen werden. Die Praxiszeit findet unter Anleitung eines Apothekers statt.

Zeitliche und inhaltliche Vorgaben

Mindestens vier Wochen sind in einer öffentlichen Apotheke (keine Zweigapotheke) abzuleisten. Die restliche Zeit der Famulatur kann flexibel gestaltet werden und darf in den folgenden Einrichtungen stattfinden:

  • Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
  • Pharmazeutische Industrie
  • Arzneimitteluntersuchungsstelle oder vergleichbare Einrichtung (inkl. Bundeswehr)

Die Famulatur kann in mehrere Abschnitte von jeweils mindestens vier Wochen unterteilt werden.

Auslandsmöglichkeiten

Es ist möglich, einen Teil der Famulatur (vgl. Satz 2 letzter Halbsatz) in vergleichbaren Einrichtungen im Ausland abzuleisten, sofern diese in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem Vertragsstaat mit entsprechendem Rechtsanspruch liegen.

Bescheinigung

Nach Abschluss der Famulatur wird eine Bescheinigung gemäß Muster der Anlage 7 ausgestellt. Diese dient als Nachweis für die Zulassung zur Pharmazeutischen Prüfung.

TippFamulatur: Praxis im Fokus

Die Famulatur ist kein Praktikum „zum Mitlaufen“, sondern dient der gezielten Vorbereitung auf den späteren Beruf durch praktisches Anwenden, eigenständiges Mitwirken und das Verstehen betrieblicher Abläufe im pharmazeutischen Umfeld.

Sonderfall: Befreiung von der Famulatur

Bestimmte Berufsgruppen sind von der Famulatur befreit. Wer bereits eine Qualifikation als Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) oder Apothekenassistent besitzt, muss die Famulatur nicht absolvieren.

Zusammenfassung

§ 3 AAppO regelt alle relevanten Rahmenbedingungen zur pharmazeutischen Famulatur im Studium. Er definiert

  • Pflicht und Ziele der Famulatur,
  • zeitliche und organisatorische Vorgaben,
  • mögliche Einsatzorte – auch im Ausland,
  • Nachweispflichten und
  • Ausnahmeregeln für bestimmte vorgebildete Personen.

Die Famulatur ist damit ein zentraler Baustein praktischer Ausbildung auf dem Weg zum Apothekerberuf.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche inhaltlichen Ziele verfolgt die Famulatur im Pharmaziestudium, also worauf soll der Studierende dadurch vorbereitet werden?

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Die Famulatur ist ein Pflichtpraktikum und dient nach § 3 AAppO dazu, Studierende gezielt an den pharmazeutischen Berufsalltag heranzuführen. Inhaltlich soll der Auszubildende

  • mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden,
  • Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe (insbesondere in Apotheken) erhalten,
  • Einblick in die Rechtsvorschriften für Apotheken bekommen und
  • die Fachsprache kennenlernen.

Damit steht nicht „bloßes Mitlaufen“ im Vordergrund, sondern das praktische Anwenden und Verstehen zentraler Abläufe und Anforderungen des späteren Berufs.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort entlang der vier Zielbegriffe: Tätigkeiten – Organisation/Betriebsabläufe – Rechtsvorschriften – Fachsprache. Wenn du das sauber herunterzählst, wirkt es sehr gesetzesnah.

Frage 2

Welche zeitlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Ableistung der Famulatur eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Lehrveranstaltungszeiten und den Zeitpunkt vor der Prüfung?

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Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten und muss vollständig außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten stattfinden. Außerdem muss sie vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen sein.

Praktisch bedeutet das: Sie darf nicht „nebenbei“ während laufender Lehrveranstaltungen erbracht werden, und sie muss rechtzeitig vollständig vor der Prüfungsanmeldung nachgewiesen werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung kommt oft der Dreiklang: ganztägig – außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten – Abschluss vor Prüfungsanmeldung. Diese drei Punkte kompakt nennen.

Frage 3

Welche Mindestanforderung gilt für den Einsatz in einer öffentlichen Apotheke, und welche Art von Apotheke ist dafür ausdrücklich ausgeschlossen?

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Mindestens vier Wochen der Famulatur müssen in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Dabei ist ausdrücklich vorgegeben, dass dies nicht in einer Zweigapotheke erfolgen darf.

Damit wird ein verbindlicher Kernanteil in einer „vollwertigen“ öffentlichen Apotheke verlangt.

Examens-Tipp: Achte auf die Negativabgrenzung: Nicht nur „4 Wochen öffentliche Apotheke“, sondern ausdrücklich „keine Zweigapotheke“ ergänzt – das wird gern abgefragt.

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