§ 34 Information der Öffentlichkeit
Überblick und Zielsetzung
§ 34 AMG regelt, wie zentrale Entscheidungen der Bundesoberbehörde rund um die Zulassung von Arzneimitteln der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen. Dies betrifft sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesanzeiger als auch die umfassende Information der Öffentlichkeit über Internetportale und andere Kanäle. Der Paragraph schafft damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit – elementar für Patientensicherheit, Arzneimittelüberwachung und Berufsalltag in der Apotheke.
Offenlegungspflicht der Behörden
Die Bundesoberbehörde (i. d. R. das BfArM oder das PEI) ist verpflichtet, bestimmte Entscheidungen wie die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen und das Erlöschen einer Zulassung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dies gilt für alle bedeutsamen Schritte im Lebenszyklus eines Arzneimittels.
die Erteilung und Verlängerung einer Zulassung, die Rücknahme einer Zulassung, den Widerruf einer Zulassung, das Ruhen einer Zulassung, das Erlöschen einer Zulassung …
Diese Pflicht gilt auch für wichtige Änderungen, etwa die Änderung der Arzneimittelbezeichnung oder Maßnahmen der EU.
Schnelle und elektronische Veröffentlichung
Darüber hinaus muss die Behörde über ein eigens betriebenes Internetportal – und bei Bedarf ergänzend auf anderem Wege – aktuelle und relevante Informationen zu Arzneimitteln unverzüglich online stellen. Zu diesen Informationen gehören z. B.:
- Zulassungsdetails (inkl. aktuelle Fachinformation und Packungsbeilage)
- Allgemein verständliche öffentliche Beurteilungsberichte zu zugelassenen Arzneimitteln
- Zusammenfassungen von Risikomanagement-Plänen
- Auflagen, Fristen und Erfüllungstermine
- Bedenken zum Bereich Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit)
Nicht veröffentlicht werden dabei jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, außer wenn dies „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ erforderlich ist. Die Veröffentlichung bzgl. Pharmakovigilanz erfolgt in Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur, wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind.
Transparenz bei Rücknahme, Versagung und klinischen Prüfungen
Auch negative Zulassungsentscheidungen, wie die Rücknahme eines Zulassungsantrags oder die Versagung einer Zulassung sowie die entsprechenden Begründungen, werden öffentlich gemacht. Die Bundesoberbehörde darf auf Anfrage bestätigen, ob ein Antrag regulär eingegangen ist oder wie über klinische Prüfungen entschieden wurde.
Ausnahmen und besondere Informationswege
Für Arzneimittel, die bereits zentral nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden, gelten einige Transparenzpflichten nicht (nämlich 1a, 1b S. 1,2).
Sämtliche genannten Informationen müssen elektronisch zur Verfügung stehen und sind spätestens mit der Entscheidung zu veröffentlichen („unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft“).
Weitere veröffentlichungspflichtige Inhalte
Zusätzlich veröffentlicht die Behörde über das Arzneimittel-Internetportal unter anderem:
- Listen zentral zugelassener Arzneimittel nach EU-Vorgaben
- Informationen und Meldeformulare zur Nebenwirkungsmeldung (auch für Patienten)
- Namen/Adressen von Wirkstoffherstellern, die vor Ort überprüft wurden
Auch genehmigtes Schulungsmaterial zur sicheren Anwendung darf online gestellt werden, sofern dies für die Anwendungssicherheit notwendig ist.
Veröffentlichungen bei staatlicher Chargenprüfung
Für Arzneimittel, die einer staatlichen Chargenprüfung (§ 32 AMG) unterliegen, dürfen Informationen zur Anzahl der freigegebenen Chargen veröffentlicht werden. Die Chargengrößen werden nur dann veröffentlicht, wenn dies der öffentlichen Gesundheit dient.
Informationen zu Arzneimittelrisiken
Erforderliche Informationen zu Arzneimittelrisiken, die für die sichere Anwendung notwendig sind, werden über Internetportale speziell an Angehörige der Gesundheitsberufe kommuniziert.
Apothekenmitarbeiter und Pharmaziestudierende greifen regelmäßig auf diese Informationsportale zurück: Sie sind eine zentrale Informationsquelle für aktuelle Zulassungen, Änderungen, Risikobewertungen und Auflagen rund um Arzneimittel. Das Wissen um Herkunft, Umfang und Aktualität dieser behördlichen Bekanntmachungen ist zentral für die rechtssichere und sichere Arzneimittelversorgung.
Veröffentlichungen mit großem Adressatenkreis
Wenn mehr als 50 Beteiligte betroffen wären, kann die Behörde einen Verwaltungsakt einfach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger „öffentlich bekannt machen“. Nach zwei Wochen gilt diese Bekanntgabe als erfolgt. Dies streamlinet das Verfahren bei umfangreichen Maßnahmen.
Zusammenfassung
§ 34 AMG legt die Pflicht und das Verfahren der Behörden offen, Entscheidungen und Informationen in Zusammenhang mit Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln transparent zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit (inkl. Apotheken und Gesundheitsberufe) kann und soll sich umfassend, rechtzeitig und elektronisch über den aktuellen Stand von Arzneimitteln informieren können – für Patientensicherheit und Praxisalltag sind diese Bekanntmachungen und Informationen elementar. Die Vorschriften garantieren Nachvollziehbarkeit und Transparenz im Arzneimittelwesen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche behördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung eines Arzneimittels müssen von der Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden?
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Die Bundesoberbehörde ist verpflichtet, zentrale Zulassungsentscheidungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dazu gehören insbesondere die im „Lebenszyklus“ der Zulassung typischen Entscheidungen:
- die Erteilung einer Zulassung
- die Verlängerung einer Zulassung
- die Rücknahme einer Zulassung
- der Widerruf einer Zulassung
- das Ruhen einer Zulassung
- das Erlöschen einer Zulassung
Damit soll transparent und nachvollziehbar sein, ob ein Arzneimittel (weiter) zulässig in Verkehr gebracht werden darf bzw. ab wann dies nicht mehr der Fall ist.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort als „Zulassung erteilt/verlängert“ und dann die „negativen/auflösenden“ Entscheidungen (Rücknahme, Widerruf, Ruhen, Erlöschen). Das wirkt in der mündlichen Prüfung sehr sicher.
Frage 2
Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Form und den Zeitpunkt, in dem die Bundesoberbehörde aktuelle Informationen zu Arzneimitteln bereitstellen muss?
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Die Informationen müssen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, insbesondere über ein von der Bundesoberbehörde betriebenes Internetportal; bei Bedarf kann ergänzend auf anderem Wege informiert werden. Inhaltlich sollen aktuelle und relevante Informationen bereitgestellt werden.
Zeitlich ist maßgeblich, dass die Veröffentlichung unverzüglich erfolgen muss und die Informationen spätestens mit der Entscheidung zu veröffentlichen sind. Dabei kann ausdrücklich ein Hinweis erfolgen, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist („unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft“).
Examens-Tipp: Merke dir die drei Schlüsselwörter für die Darstellungsform: elektronisch – Internetportal – unverzüglich. Wenn du zusätzlich „spätestens mit der Entscheidung, ggf. Hinweis auf fehlende Bestandskraft“ sagst, ist die Aussage komplett.
Frage 3
Welche Informationen zu zugelassenen Arzneimitteln sollen über das behördliche Internetportal typischerweise veröffentlicht werden?
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Über das Internetportal sollen insbesondere zulassungs- und sicherheitsrelevante Informationen veröffentlicht werden. Typische Beispiele sind:
- Zulassungsdetails einschließlich aktueller Fachinformation und Packungsbeilage
- allgemein verständliche öffentliche Beurteilungsberichte zu zugelassenen Arzneimitteln
- Zusammenfassungen von Risikomanagement-Plänen
- Auflagen, Fristen und Erfüllungstermine
- Informationen zu Bedenken im Bereich Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit)
Ziel ist Transparenz für Öffentlichkeit und Gesundheitsberufe sowie Unterstützung der sicheren Anwendung und Überwachung.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft eine klare Kategorisierung: „Produktinformation (FI/PIL), Bewertungs-/RMP-Dokumente, Auflagen/Fristen, Pharmakovigilanz“. Dann hast du die wichtigsten Bereiche abgedeckt.
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