§ 11a Dienstleistungserbringung
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung als Apotheker aus EU/EWR/CH in Deutschland
§ 11a der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt, unter welchen Voraussetzungen Apotheker aus EU-/EWR-Staaten oder gleichgestellten Staaten vorübergehend und gelegentlich in Deutschland pharmazeutische Dienstleistungen erbringen dürfen, ohne hier dauerhaft niedergelassen zu sein. Im Folgenden werden die zentralen Anforderungen, Pflichten und Abläufe systematisch erläutert.
Wer ist berechtigt?
Voraussetzung ist, dass die Person
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Staates (wie Norwegen, Island, Liechtenstein) oder eines durch Verträge gleichgestellten Staates (z.B. Schweiz) besitzt
- und
- nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist
Nur wer bereits in einem Mitgliedstaat „rechtmäßig als Apotheker niedergelassen“ ist, kann von dieser Regelung Gebrauch machen.
Charakter der Tätigkeit: „vorübergehend und gelegentlich“
Die Dienstleistungserbringung muss explizit vorübergehend und gelegentlich sein. Dies wird laut Gesetz „im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung“.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird … insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität … beurteilt.
Damit soll dauerhaftes Arbeiten oder der Aufbau einer Betriebsstätte, also eine klassische Niederlassung, ausgeschlossen werden.
Ausschluss von Berechtigungen
Bestimmte Sanktionen oder laufende Verfahren (z.B. Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung) können die Tätigkeit als Dienstleistungserbringer in Deutschland ausschließen, auch wenn keine deutsche Approbation vorliegt.
Meldepflicht und Ablauf
Bevor eine erstmalige Dienstleistung in Deutschland aufgenommen wird, muss der Dienstleistungserbringer eine schriftliche Meldung an die zuständige Behörde* in Deutschland machen. Grundsätzlich gilt:
- Die Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn im Folgejahr Tätigkeiten geplant sind
- Bei Nutzung des Europäischen Berufsausweises: Die Meldung ist alle 18 Monate zu erneuern
Wenn wegen Dringlichkeit eine vorherige Meldung unmöglich ist, muss sie „unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung“ nachgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen (bei Erstmeldung oder wesentlicher Änderung):
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung als Apotheker in einem Mitgliedstaat und über das Nichtbestehen eines Berufsverbots oder laufender Strafverfahren (diese Bescheinigung muss bei Vorlage jünger als 12 Monate sein)
- Nachweis über die Berufsqualifikation
- Eigene Erklärung über ausreichende Deutschkenntnisse
Zusätzlich können Informationen zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) verlangt werden.
Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine Grundvoraussetzung; ohne ausreichende Sprachkenntnisse darf keine Tätigkeit erfolgen!
Rechte und Pflichten während der Tätigkeit in Deutschland
Während der Tätigkeit als Dienstleister gelten sämtliche Rechte und Pflichten eines deutschen Apothekers. Der Apotheker unterliegt in diesem Zeitraum auch allen berufsrechtlichen, gesetzlichen und disziplinarischen Regelungen, wie sie für den Beruf üblich sind. Dies schließt insbesondere ein:
- Regelungen zu Berufsbezeichnung und Titel
- Vorschriften zu schwerwiegenden beruflichen Fehlern
- Disziplinarmaßnahmen
Zwischen Behörden findet ein Informationsaustausch statt, z.B. zu Fragen der Rechtmäßigkeit, der „guten Führung“ oder bei Zweifeln an Vorstrafen und Disziplinarmaßnahmen. Dabei ist der Datenschutz zu wahren.
Auskunftspflichten deutscher Behörden
Auf Antrag erhalten auch deutsche Apotheker eine Bescheinigung zur Tätigkeit im EU/EWR-Ausland, wenn sie in Deutschland approbiert sind, z.B. für eine temporäre Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Bescheinigung umfasst:
- Rechtmäßige Niederlassung in Deutschland
- Kein Berufsverbot zum Zeitpunkt der Ausstellung
- Anerkennung der Berufsqualifikation
Zusammenfassung
§ 11a BApO ermöglicht es Apothekern aus EU-/EWR-/gleichgestellten Staaten, vorübergehend und gelegentlich pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland auszuüben. Zentrale Bedingungen sind eine rechtmäßige Niederlassung und Qualifikation im Herkunftsland, das Vorliegen der erforderlichen Deutschkenntnisse sowie die rechtzeitige Meldung mit entsprechenden Nachweisen bei den zuständigen Behörden. Während ihrer Tätigkeit gelten sie als vollwertige Apotheker mit allen Rechten und Pflichten. Die Abläufe sind stark formalisiert und durch gegenseitige behördliche Kommunikation innerhalb der EU abgesichert.
Prüfungsfragen
💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!
Frage 1
Woran machen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, ob eine Tätigkeit eines Apothekers aus EU/EWR/gleichgestellten Staaten in Deutschland noch als Dienstleistung anzusehen ist und nicht als (verdeckte) Niederlassung?
Musterantwort anzeigen
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter wird „im Einzelfall“ beurteilt. Maßgeblich sind dabei nach dem Gesetz insbesondere Kriterien, die auf eine Dauerhaftigkeit oder Kontinuität hindeuten. Genannt werden ausdrücklich:
- Dauer der Dienstleistungserbringung
- Häufigkeit der Einsätze
- regelmäßige Wiederkehr
- Kontinuität der Tätigkeit
Je stärker diese Faktoren in Richtung dauerhafter, planmäßiger und fortlaufender Berufsausübung gehen, desto eher liegt keine bloße Dienstleistung mehr vor, sondern eine (nicht von § 11a BApO gedeckte) Niederlassung bzw. dauerhaftes Arbeiten in Deutschland.
Examens-Tipp: In der Prüfung diese vier Kriterien (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr, Kontinuität) sauber herunterbeten und dann kurz den Zweck dahinter nennen: Abgrenzung zur Niederlassung/zu einer dauerhaften Berufsausübung.
Frage 2
Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Apotheker aus EU/EWR/gleichgestellten Staaten erfüllen, um in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ohne Niederlassung tätig werden zu dürfen?
Musterantwort anzeigen
Vorausgesetzt wird, dass die Person
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staates oder eines durch Vertrag gleichgestellten Staates besitzt
- und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist.
Zentral ist zudem, dass die Person bereits in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist. Nur dann kann die Tätigkeit in Deutschland als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung erbracht werden.
Examens-Tipp: Wenn du hier ins Straucheln kommst, strukturiere: (1) Personenkreis (EU/EWR/gleichgestellt), (2) Berufsberechtigung im Herkunftsstaat, (3) rechtmäßige Niederlassung dort – das ist der Kern.
Frage 3
Welche formale Pflicht muss vor der erstmaligen Aufnahme einer solchen Dienstleistung in Deutschland grundsätzlich erfüllt werden, und was gilt, wenn eine vorherige Erfüllung wegen Dringlichkeit nicht möglich ist?
Musterantwort anzeigen
Grundsätzlich muss der Dienstleistungserbringer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland eine schriftliche Meldung bei der zuständigen deutschen Behörde machen.
Ist eine vorherige Meldung wegen Dringlichkeit nicht möglich, muss sie nach dem Gesetz „unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung“ nachgeholt werden.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, den Gegensatz klar zu formulieren: „grundsätzlich vorher – Ausnahme Dringlichkeit – dann unverzüglich nachher“.
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.