SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 24a Empfängnisverhütung

  1. Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

  2. Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.

Anspruch auf Beratung und Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln und Notfall-Kontrazeptiva

Paragraph 24a aus dem SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Beratung, Untersuchung und Versorgung im Kontext von Empfängnisverhütung und Notfallkontrazeption. Für die pharmazeutische Praxis ist besonders der Bezug auf Altersgrenzen, die Art der Mittel und Sonderfälle relevant.

Ärztliche Beratung und Verordnung

Versicherte jeder Altersgruppe haben einen Anspruch auf eine ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung. Zur Beratung gehören auch die notwendige Untersuchung und – falls medizinisch indiziert – die ärztliche Verordnung empfängnisregelnder Mittel.

Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln: Voraussetzungen

Kernstück des § 24a ist der Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln sowie Notfall-Kontrazeptiva für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Empfängnisverhütende Mittel (z. B. Antibabypille, Verhütungsring) sind im Regelfall verschreibungspflichtig.

  • Betroffene Altersgruppe: bis zum 22. Geburtstag
  • Mittel: Verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Arzneimittel (meist hormonell, z. B. Pille, Vaginalring, Hormonpflaster)
  • Voraussetzung: ärztliche Verordnung

§ 31 Abs. 2 bis 4 SGB V regelt im Übrigen die Zuzahlung und Befreiungen; sie gelten entsprechend.

Notfallkontrazeptiva (z. B. „Pille danach“)

Der Anspruch auf Versorgung umfasst nach dem Gesetz zusätzlich nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, sofern diese ärztlich verordnet werden. Hierzu gehört insbesondere die „Pille danach“, die seit 2015 rezeptfrei erhältlich ist.

  • Erstattungsfähige Abgabe nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung
  • Die Abgabe erfolgt über Apotheken gemäß § 129 Abs. 5a SGB V (regelt das Abrechnungsverfahren für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel).
Altersgruppe Empfängnisverhütende Mittel Anspruchsvoraussetzungen Zuzahlungsregelungen
Bis vollendetem 22. Lebensjahr verschreibungspflichtig Ärztliche Verordnung § 31 Abs. 2 bis 4
Bis vollendetem 22. Lebensjahr nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva Ärztliche Verordnung § 129 Abs. 5a
Ohne Altersgrenze (Sonderfall) nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva Nach §24a Abs. 2 Satz 3: Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung; ärztliche Verordnung § 129 Abs. 5a

Sonderregel: Notfallkontrazeptiva unabhängig vom Alter bei Missbrauch

Im besonderen Ausnahmefall besteht der Anspruch auf Versorgung mit Notfallkontrazeptiva ohne Altersbeschränkung:

Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.

  • Praxisbedeutung: Unverzügliche und konsequente Versorgung betroffener Patientinnen/Patienten sicherstellen, keine Altersbegrenzung bei entsprechendem Anlass.
TippZentrale Aspekte für die Praxis
  • Für alle Versicherten Anspruch auf ärztliche Beratung, einschließlich Untersuchung und ggf. Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
  • Bis zum 22. Lebensjahr besteht Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln und – bei ärztlicher Verordnung – auch mit nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva.
  • Im Kontext sexuellen Missbrauchs/Vergewaltigung besteht Anspruch auf Versorgung mit Notfallkontrazeptiva ohne Altersbegrenzung.

Zusammenfassung

§ 24a SGB V definiert den Anspruch auf Beratung und Versorgung im Bereich Empfängnisverhütung sowohl altersabhängig (bis 22 Jahre) als auch in Ausnahmefällen altersunabhängig (bei Hinweis auf Missbrauch/Vergewaltigung). Für die pharmazeutische und ärztliche Berufspraxis ist insbesondere die Unterscheidung nach Art der Kontrazeptiva und Altersgruppe essenziell. Die Versorgung über die Gesetzliche Krankenversicherung ist an die ärztliche Verordnung und die jeweiligen Abrechnungsmechanismen gebunden.

Prüfungsfragen

💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!

Frage 1

Welche Leistungsbestandteile umfasst der Anspruch gesetzlich Versicherter im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung, bevor es um die eigentliche Versorgung mit Mitteln geht?

Musterantwort anzeigen

Der Anspruch umfasst zunächst die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Bestandteil dieser ärztlichen Beratung sind nach dem Gesetz ausdrücklich auch

  • die erforderliche Untersuchung und
  • die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, soweit sie im Rahmen der Beratung erforderlich bzw. medizinisch angezeigt ist.

Damit ist nicht nur ein Gespräch gemeint, sondern eine ärztliche Leistungskette aus Beratung, ggf. Diagnostik/Untersuchung und – falls notwendig – Verordnung.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Bausteinen: Beratung – Untersuchung – Verordnung. In der Prüfung lohnt es sich, den Gesetzeswortlaut („Zur ärztlichen Beratung gehören auch …“) sinngemäß zu zitieren.

Frage 2

Bis zu welchem Alter besteht in der GKV ein Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln, und welche zentrale Voraussetzung muss dafür erfüllt sein?

Musterantwort anzeigen

Der Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln besteht für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Zentrale Voraussetzung ist die ärztliche Verordnung.

Gemeint sind dabei insbesondere verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Arzneimittel (z. B. hormonelle Kontrazeptiva).

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „bis zum vollendeten 22. Lebensjahr“ (also bis einschließlich 21 Jahre und 364 Tage). In der Prüfung immer zusätzlich die Anspruchsvoraussetzung „ärztliche Verordnung“ nennen.

Frage 3

Unter welchen Bedingungen können nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva zulasten der GKV abgegeben werden?

Musterantwort anzeigen

Nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva sind zulasten der GKV nur erstattungsfähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Abgabe erfolgt dann über die Apotheke im Rahmen des dafür vorgesehenen Abrechnungsverfahrens nach § 129 Abs. 5a SGB V (für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Examens-Tipp: Trenne sauber „rezeptfrei“ von „erstattungsfähig“: Rezeptfrei heißt nicht automatisch Kassenleistung. In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du die Brücke zur Abrechnung über § 129 Abs. 5a SGB V schlägst.

Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).

Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.

Zurück nach oben