AMPreisV - Arzneimittelpreisverordnung

§ 6 Notdienst

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

Notdienstzuschlag bei der Arzneimittelabgabe – Zeiten & Abrechenbarkeit

Sinn und Regelungsbereich

§ 6 AMPreisV erlaubt es Apotheken, für bestimmte Zeiten einen festgelegten Zuschlag („Notdienstzuschlag“ oder auch „Nachttaxe“) zu berechnen. Damit sollen insbesondere die besonderen Anforderungen und Aufwendungen eines Apothekenbetriebs außerhalb der regulären Öffnungszeiten abgegolten werden.

Welche Zeiträume sind betroffen?

Die Berechtigung zur Erhebung des Zuschlags besteht ausschließlich bei Inanspruchnahme der Apotheke:

  • Zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens (jede Nacht, unabhängig vom Wochentag)

  • An Sonn- und Feiertagen (der gesamte Kalender-Tag)

  • Am 24. Dezember (Heiligabend), sofern dieser Tag ein Werktag ist:

    • Früh morgens bis 6:00 Uhr
    • Ab 14:00 Uhr bis Mitternacht

Die Regelung zielt explizit auf Zeiten ab, in denen die Apotheke üblicherweise geschlossen wäre und ein besonderer Aufwand zur Bereitstellung des Arzneimittels besteht.

Wie hoch ist der Zuschlag und wie erfolgt die Abrechnung?

Bei Vorlage eines Rezeptes oder dem Wunsch nach einem rezeptpflichtigen Arzneimittel in den genannten Zeiträumen darf pro Inanspruchnahme

einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer

berechnet werden.

Der Betrag ist fix, unabhängig vom Preis oder der Menge des abgegebenen Medikaments. Er kann bei jeder Abgabe berechnet werden, sobald die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

TippWichtig für die Praxis

Die Berechnung des Notdienstzuschlags ist nicht an eine Rezeptpflicht gebunden – sie gilt für alle Arzneimittel, wenn die aufgeführten Zeiträume erfüllt sind. Jeder Kunde, der in diesen Zeitfenstern bedient wird, zahlt den Zuschlag – auch bei mehreren Rezepten oder Arzneimitteln wird die Gebühr nur einmal pro Inanspruchnahme erhoben, nicht mehrfach pro Rezept.

Beispiele aus dem Alltag

Situation Zuschlag berechtigt?
Abgabe am Mittwoch, 21:30 Uhr Ja
Ausgabe an einem Feiertag, 10:00 Uhr Ja
Verkauf am 24. Dezember (Werktag), 15:00 Uhr Ja
Abgabe am Montag, 18:00 Uhr außerhalb genannter Zeiten Nein
Verkauf am 24. Dezember, 9:00 Uhr (kein Werktag) Nein

Abrechnungsdetails & Hinweise

  • Der Zuschlag muss getrennt auf dem Kassenbon/Rezept ausgewiesen werden.
  • Er ist steuerpflichtig (Umsatzsteuer ist bereits im Betrag enthalten).
  • Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Arzneimittel im selben Vorgang kann der Zuschlag nur einmal erhoben werden.

Zusammenfassung

Der Notdienstzuschlag nach § 6 AMPreisV erlaubt es Apotheken, 2,50 € inkl. MwSt pro Inanspruchnahme während klar definierten Zeiträumen zu erheben. Der Zuschlag gleichen finanziert Aufwendungen außerhalb regulärer Öffnungszeiten und ist in der Berufspraxis korrekt und eindeutig anzuwenden. Ein Verständnis der Zeiten und der Abrechnungsmodalitäten ist essenziell für die ordnungsgemäße Berufsausübung und die fehlerfreie Abrechnung gegenüber Patient:innen und Krankenkassen.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen dürfen Sie bei der Arzneimittelabgabe einen Zuschlag für die Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb üblicher Betriebszeiten erheben?

Musterantwort anzeigen

Ein Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn die Apotheke in den gesetzlich definierten Zeiten in Anspruch genommen wird. Das sind insbesondere:

  • zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (nachts, unabhängig vom Wochentag)
  • an Sonn- und Feiertagen (jeweils der gesamte Kalendertag)
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist: bis 6:00 Uhr sowie ab 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeitfenster besteht keine Berechtigung, den Zuschlag zu verlangen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strikt entlang der Zeitfenster (Nacht / Sonn- und Feiertag / 24.12.-Sonderregel). Die Prüfer achten oft darauf, dass du den 24.12. nur dann nennst, wenn er Werktag ist und die Zeiten (bis 6 Uhr sowie ab 14 Uhr) korrekt triffst.

Frage 2

In welcher Höhe darf der Zuschlag erhoben werden und was ist dabei bezüglich Umsatzsteuer zu beachten?

Musterantwort anzeigen

Der Zuschlag beträgt 2,50 Euro pro Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer. Das bedeutet:

  • Der Betrag ist fix (nicht abhängig von Preis oder Menge des Arzneimittels).
  • Die Umsatzsteuer ist im Betrag bereits enthalten; es handelt sich um einen steuerpflichtigen Zuschlag.

Examens-Tipp: Nenne in einem Satz beides: Höhe und inkl. Umsatzsteuer. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass der Betrag „fix“ ist, zeigst du Preisrechtsverständnis (keine Staffelung nach Packung/Preis).

Frage 3

Darf der Zuschlag nur verlangt werden, wenn ein Rezept vorliegt oder ein rezeptpflichtiges Arzneimittel abgegeben wird?

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Nein. Die Erhebung des Zuschlags ist nicht an eine Rezeptpflicht gebunden. Entscheidend ist allein, dass die Apotheke in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen in Anspruch genommen wird; dann kann der Zuschlag bei der Abgabe von Arzneimitteln allgemein erhoben werden.

Examens-Tipp: Wenn die Frage auf „Rezept“ zielt: sauber trennen zwischen dem (häufigen) Praxisfall und der Rechtslogik. Kernpunkt ist: Zeitfenster schlägt „Rezeptstatus“.

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