§ 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Anspruch auf Leistungen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
§ 24b SGB V regelt die Ansprüche gesetzlich Versicherter auf Leistungen im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Im Mittelpunkt stehen der Leistungsumfang sowie wichtige Einschränkungen und Voraussetzungen.
Wer hat Anspruch?
Versicherte haben grundsätzlich einen Leistungsanspruch bei:
- Sterilisation, wenn sie durch Krankheit erforderlich ist
- nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur dann leistungsberechtigt, wenn er in einer zugelassenen Einrichtung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgt.
Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.
Welche Leistungen umfasst der Anspruch?
Gewährt werden insbesondere:
- Ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
- Ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen
- Ärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- Krankenhauspflege
Kommt es infolge einer erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs zu einer Arbeitsunfähigkeit, besteht Anspruch auf Krankengeld – sofern kein anderer Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V besteht.
Einschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch (§ 218a StGB)
Wird der Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB durchgeführt (also straffrei, wenn bestimmte Voraussetzungen, z.B. Beratungspflicht, Fristen etc., erfüllt sind), gilt:
- Versicherte haben nur Anspruch auf Beratung, Begleit-/Folgebehandlung, Arznei- und Heilmittel und nötige Krankenhausleistungen, nicht aber auf die eigentliche Durchführung des Abbruchs sowie die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf.
Die zugelassenen Maßnahmen dienen ausschließlich dem Schutz der Gesundheit
- des Ungeborenen (bei Fortsetzung der Schwangerschaft)
- künftiger Kinder
- der Mutter (vor Komplikationen oder zu deren Behandlung)
Was fällt ausdrücklich NICHT unter den Leistungsanspruch?
Absatz 4 listet präzise alle Leistungen auf, die für den eigentlichen Abbruch (nach § 218a) nicht von der Kasse übernommen werden:
- Anästhesie
- Operativer Eingriff bzw. medikamentöse Herbeiführung
- Vaginale Behandlung/Medikamenteneinbringung
- Medikamenteninjektionen
- Gabe von Wehenmitteln
- ärztliche Assistenz
- vorbereitende/kontrollierende körperliche Untersuchungen
Mit diesen ärztlichen Leistungen … Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.
Findet der Eingriff vollstationär statt, zahlt die Kasse auch für den Tag des Abbruchs keine Kosten für diese speziellen Leistungen und Sachkosten; diese Kosten werden jährlich separat ermittelt und publiziert.
Nicht jede Sterilisation oder jeder Schwangerschaftsabbruch ist automatisch Kassenleistung. Nur die Beratung und Begleitmaßnahmen, nicht jedoch der eigentliche (rechtmäßige) Abbruch nach § 218a Abs. 1 StGB einschließlich der notwendigen Sachmittel und Personalaufwände, werden übernommen. Die Durchführung und Sachkosten des Schwangerschaftsabbruchs bleiben generell privat zu tragen, außer der Abbruch ist aus medizinischer Indikation oder nach Vergewaltigung erforderlich.
Zusammenfassung
§ 24b SGB V legt detailliert fest, wer und wann Anspruch auf Versorgung nach Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch hat und grenzt den Leistungsumfang klar ein. Für Apotheker:innen und Pharmazie-Studierende ist insbesondere die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und die Kenntnis der Ausschlüsse bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a StGB von Bedeutung. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist unerlässlich.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen besteht für gesetzlich Versicherte überhaupt ein Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit einer Sterilisation?
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Ein Anspruch besteht, wenn es sich um eine Sterilisation handelt, die durch Krankheit erforderlich ist. Entscheidend ist also nicht ein Wunsch- oder Lifestyle-Eingriff, sondern die krankheitsbedingte medizinische Erforderlichkeit. Liegt diese vor, können die in § 24b SGB V genannten Leistungsarten (insbesondere ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und ggf. Krankenhauspflege) beansprucht werden.
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die klare Abgrenzung: Leistungspflicht nur bei krankheitsbedingter Erforderlichkeit – nicht bei frei gewählter Sterilisation. Genau dieses Tatbestandsmerkmal zuerst nennen.
Frage 2
Welche zusätzliche formelle Voraussetzung muss erfüllt sein, damit ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch überhaupt einen Leistungsanspruch nach dem SGB V auslösen kann?
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Der Leistungsanspruch für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn der Abbruch in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgenommen wird. Es reicht also nicht allein, dass der Abbruch „nicht rechtswidrig“ ist; er muss zudem in einer nach Schwangerschaftskonfliktgesetz zugelassenen Einrichtung erfolgen.
Examens-Tipp: Wenn du nach Voraussetzungen gefragt wirst, strukturiere: erst „nicht rechtswidrig“, dann die Einrichtungsvoraussetzung (zugelassene Einrichtung nach Schwangerschaftskonfliktgesetz). Das wird häufig übersehen.
Frage 3
Welche Leistungsarten umfasst der Anspruch nach § 24b SGB V typischerweise im Zusammenhang mit Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch?
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Der Anspruch umfasst insbesondere folgende Leistungsarten:
- Ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
- Ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen
- Ärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- Krankenhauspflege
Kommt es infolge einer erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs zu Arbeitsunfähigkeit, kann außerdem Krankengeld beansprucht werden, soweit nicht bereits ein anderer Anspruch auf Krankengeld besteht.
Examens-Tipp: Nenn in der Prüfung die Leistungspakete „Beratung – Feststellung der Voraussetzungen – Behandlung – Mittelversorgung – Krankenhauspflege“ in genau dieser Logik. Das wirkt systematisch und nah am Gesetz.
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