AMVV - Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

§ 5 Homöopathika Ausnahme

Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.

Aufhebung der Verschreibungspflicht bei Homöopathika ab bestimmter Potenz

Wesentliche Regelung

§ 5 AMVV regelt eine wichtige Ausnahme: Bestimmte homöopathische Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig – vorausgesetzt, sie erfüllen klar definierte Kriterien. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Abgabe homöopathischer Arzneimittel mit einem sehr hohen Verdünnungsgrad über Apotheken zu erleichtern.

Voraussetzungen für die Ausnahme

Für die Aufhebung der Verschreibungspflicht müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Stoffe aus Anlage 1 AMVV Die verwendeten Ausgangsstoffe oder ihre Zubereitungen müssen in Anlage 1 zur AMVV gelistet sein.

  2. Herstellung nach homöopathischem Verfahren Die Herstellung erfolgt zwingend „nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches“.

  3. Endkonzentration maximal D4 (“vierte Dezimalpotenz”) Wichtigster Praxisbezug: Die Endkonzentration des Stoffes im Fertigprodukt darf „die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigen“. Das bedeutet:

    • Zulässig sind Verdünnungen wie D4 oder höher (D5, D6, …).
    • Niedrigere Potenzen (zum Beispiel D3, D2) bleiben verschreibungspflichtig, falls die Anlage 1 dies für den Wirkstoff vorsieht.
  4. Mischungen mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen zulässig Es ist erlaubt, diese homöopathischen Arzneimittel mit anderen, nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen zu mischen.

Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, … wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt.

Besonderheiten bei Globuli

Globuli sind klassische Darreichungsformen für Homöopathika. Die Potenzierungstiefe bezieht sich stets auf den Anteil des potenzierten Wirkstoffs im Endprodukt – unabhängig davon, ob es sich um Tabletten, Tropfen oder Globuli handelt. Deshalb gilt die Ausnahme auch für Globuli, sofern bei deren Herstellung die Endkonzentration im Endprodukt (häufig D4 oder höher) die Vorgabe erfüllt.

Es gibt keine gesonderten Vorschriften für Globuli – jedoch ist zu beachten, dass alle Bedingungen, insbesondere die Potenzierungsstufe gemäß AMVV und Anlage 1, eingehalten werden müssen.

TippPraxisrelevanz

Für die Beratung in der Apotheke ist entscheidend: Homöopathische Arzneimittel ab der Potenz D4 (oder höher), die aus den in Anlage 1 AMVV gelisteten Stoffen gemäß den homöopathischen Regeln hergestellt sind, dürfen ohne Rezept abgegeben werden.

Beispiele zur Einordnung

Potenz Verschreibungspflicht? Voraussetzung: Anlage 1-Stoff, homöopathisch zubereitet
D3 verpflichtend Ja, verschreibungspflichtig (bei Anlage 1-Wirkstoff)
D4 frei Verschreibungsfrei
D12 frei Verschreibungsfrei
Mischung (D6 + Placebo) frei Verschreibungsfrei

Zusammenfassung

  • Homöopathika aus Anlage-1-Stoffen sind ab D4 (vierte Dezimalpotenz) rezeptfrei
  • Die Regel gilt für alle Darreichungsformen, auch Globuli
  • Eine Mischung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen ist zulässig
  • Unerheblich ist, ob es sich um Einzelmittel oder Mischungen mehrerer zugelassener Stoffe handelt
  • Für niedrigere Potenzen (z. B. D2, D3) bleibt die Verschreibungspflicht bestehen

Diese Kenntnisse sind essenziell für die korrekte Abgabe und Beratung homöopathischer Arzneimittel in der Apotheke.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen können homöopathische Arzneimittel trotz grundsätzlich bestehender Verschreibungspflicht ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden?

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Eine Abgabe ohne ärztliche Verschreibung kommt bei bestimmten homöopathischen Arzneimitteln nur dann in Betracht, wenn alle gesetzlich geforderten Kriterien erfüllt sind:

  • Die verwendeten Ausgangsstoffe oder deren Zubereitungen müssen in Anlage 1 der AMVV aufgeführt sein.
  • Die Herstellung muss „nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches“ erfolgen.
  • Entscheidend ist die Endkonzentration im Fertigprodukt: Sie darf „die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigen“. Praktisch bedeutet das, dass ab D4 (und höhere Potenzen wie D5, D6 usw.) die Ausnahme greifen kann; niedrigere Potenzen wie D2 oder D3 bleiben (wenn der Stoff in Anlage 1 entsprechend erfasst ist) verschreibungspflichtig.
  • Zudem ist es zulässig, solche homöopathischen Arzneimittel mit anderen nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen zu mischen.

Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, ist die Aufhebung der Verschreibungspflicht möglich.

Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung nach „Checkliste“: (1) Anlage‑1‑Stoff, (2) homöopathische Herstellung, (3) Endkonzentration im Fertigprodukt ab D4, (4) Mischungen nur mit nicht verschreibungspflichtigen Bestandteilen. Wenn du sauber betonst, dass alle Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, wirkt die Antwort sehr souverän.

Frage 2

Worauf kommt es bei der Beurteilung der maßgeblichen Potenzierungsstufe für die Rezeptpflicht eines homöopathischen Fertigarzneimittels rechtlich an?

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Maßgeblich ist die Endkonzentration des betreffenden Stoffes im Fertigprodukt. Rechtlich entscheidend ist also die im Endprodukt erreichte Potenz (z. B. D4, D6, D12) und nicht etwa die Darreichungsform oder eine Zwischenstufe im Herstellungsprozess.

Die Ausnahme von der Verschreibungspflicht greift nur dann, wenn die Endkonzentration im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt, also in der Praxis D4 oder höher erreicht ist. Liegt die Endpotenz darunter (z. B. D3), bleibt das Arzneimittel (bei einschlägigem Anlage‑1‑Stoff) verschreibungspflichtig.

Examens-Tipp: Sag in einem Satz klar: „Nicht die Darreichungsform, sondern die Endkonzentration im Fertigprodukt ist entscheidend.“ Das ist oft der Punkt, den Prüfer hören wollen.

Frage 3

Gilt die Ausnahme von der Verschreibungspflicht bei entsprechend potenzierten homöopathischen Arzneimitteln auch für Globuli, und was ist dabei zu beachten?

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Ja. Die Ausnahme gilt für alle Darreichungsformen, also auch für Globuli, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Es gibt keine Sonderregel nur für Globuli.
  • Entscheidend bleibt auch bei Globuli die Endkonzentration des potenzierten Wirkstoffs im Endprodukt.
  • Zusätzlich müssen der Stoff (bzw. die Zubereitung) aus Anlage 1 der AMVV stammen und die Herstellung nach homöopathischer Verfahrenstechnik (insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches) erfolgen.

Sind diese Kriterien erfüllt und liegt die Endpotenz bei D4 oder höher, können Globuli ohne Rezept abgegeben werden.

Examens-Tipp: Wenn Globuli erwähnt werden: kurz klarstellen „keine Sondervorschrift“, dann sofort auf die drei Kernpunkte zurück: Anlage 1, homöopathische Herstellung, Endkonzentration im Fertigprodukt (ab D4).

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