§ 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
Funktion und Aufbau des Gemeinsamen Bundesausschusses im SGB V
Der § 91 SGB V definiert den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als das zentrale Beschlussgremium der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er regelt, wie der G-BA gebildet, organisiert und wie er arbeitet – ein Kernthema für alle, die mit dem GKV-System beruflich zu tun haben.
Wer bildet den Gemeinsamen Bundesausschuss?
Die drei wichtigsten Akteure des Gesundheitssystems entsenden Mitglieder in das Gremium:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- Zusätzlich ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) beteiligt.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss.
Er ist rechtlich eigenständig (rechtsfähig) und wird durch seinen unparteiischen Vorsitzenden nach außen vertreten.
Zusammensetzung und Bestellung
Das Beschlussgremium des G-BA ist bewusst plural aufgebaut und umfasst unparteiische und interessengebundene Mitglieder.
- Unparteiische:
- 1 Vorsitzende/r
- 2 weitere Mitglieder Diese dürfen im Jahr zuvor nicht in einem Verband oder als Leistungserbringer (z.B. Arzt, Apotheker) tätig gewesen sein. Die Organisationen einigen sich auf Vorschläge, die durch das Gesundheitsministerium weitergeleitet werden.
- Benannte Mitglieder:
- 1 von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
- Je 2 von der KBV und DKG
- 5 vom GKV-Spitzenverband
Stellvertretungen sind vorgesehen. Die Amtszeit beträgt regelmäßig sechs Jahre.
Aufgaben und Entscheidungsfindung
Der G-BA entscheidet über:
- den Leistungskatalog der GKV,
- Grundsatzfragen zur Qualitätssicherung,
- viele weitere Richtlinien, z.B. zur Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, wobei für besonders weitreichende Entscheidungen („Streichung von Leistungen“) eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird: > Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und … dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen.
Unparteiische Mitglieder können gemeinsam eigene Beschlussvorschläge einbringen, um Neutralität und Ausgewogenheit zu sichern.
Stimmengewichtung nach Sektor
Ist eine Entscheidung nur für einen Sektor relevant (etwa nur ambulante oder nur stationäre Versorgung), werden die Stimmen entsprechend gebündelt und umverteilt.
Transparenz und Mitwirkung
- Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich und per Live-Stream sowie Mediathek zugänglich; Beratungen im Vorfeld sind vertraulich.
- Jeder, der zu einem Verfahren Stellung nehmen darf und dies getan hat, erhält auch die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung.
Selbstorganisation und Kontrolle
Der G-BA gibt sich eine Verfahrensordnung (z.B. Anforderungen an wissenschaftliche Bewertungen oder Sachverständigennachweise) und eine Geschäftsordnung (Abläufe, Unterausschüsse, Arbeitsweise). Beide Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesgesundheitsministeriums. Dieses kann Änderungen verlangen, falls das Verfahren sachgerecht ausgestaltet werden muss.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Kontrolle/Transparenz:
- Der G-BA muss jährlich einen Bericht zu Einhaltung von Fristen und dem Stand laufender Verfahren vorlegen.
- Bürokratiekosten, die durch Entscheidungen entstehen, müssen ausgewiesen werden.
Bindungswirkung der Beschlüsse
Beschlüsse des G-BA sind für die Kassen, deren Mitglieder und alle Versicherten sowie für die Leistungserbringer verbindlich – das heißt: Was hier beschlossen wird, regelt unmittelbar den Umfang und die Art erstattungsfähiger Leistungen und Rahmenbedingungen in der GKV.
Finanzierung und Haftung
- Die Kosten des G-BA werden nach festen Regeln getragen; die Finanzierung richtet sich vorrangig nach § 139c SGB V.
- Haftungsfragen: Mitglieder und ihre Stellvertreter haften im Rahmen ihrer Amtspflichten nicht individuell, sondern es „trifft die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss“.
Für Apothekerinnen, Apotheker und Pharmaziestudierende ist der G-BA die Instanz, deren Beschlüsse den Apothekenalltag, z.B. die Erstattungsfähigkeit und Ausgestaltung der Arzneimittelversorgung, direkt betreffen. Die Kenntnis der Zusammensetzung und Arbeitsweise des G-BA ist elementar für eine sichere und rechtskonforme Berufsausübung.
Zusammenfassung
§ 91 SGB V beschreibt den Aufbau, die Funktion und die Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses als das zentrale Beschlussorgan der GKV. Die Organisation sorgt für unparteiische Entscheidungen und Transparenz. Für Heilberufler regelt der G-BA, was und wie in der Versorgung zulasten der GKV erbracht werden darf – seine Aussagen sind für alle Beteiligten verbindlich. Das Verständnis dieses Mechanismus ist unerlässlich für die Tätigkeit in der öffentlichen wie klinischen Pharmazie.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Anforderungen müssen die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit im Jahr vor ihrer Bestellung erfüllen?
Musterantwort anzeigen
Die unparteiischen Mitglieder (der/die Vorsitzende und zwei weitere) müssen so ausgewählt werden, dass ihre Unabhängigkeit gesichert ist. Nach § 91 SGB V dürfen sie im Jahr vor ihrer Bestellung nicht
- in einem Verband (insbesondere der beteiligten Organisationen) tätig gewesen sein und
- nicht als Leistungserbringer im Gesundheitswesen tätig gewesen sein (z. B. als Arzt/Ärztin oder auch als Apotheker/in).
Damit soll verhindert werden, dass unmittelbar vorherige Interessenbindungen die Neutralität der Beschlussfassung im G-BA beeinträchtigen.
Examens-Tipp: Wenn du das in der Prüfung beantwortest, starte mit dem Zweck: Unabhängigkeit/Neutralität. Dann nennst du präzise den Zeitraum („im Jahr vor der Bestellung“) und die zwei Ausschlussbereiche (Verbandstätigkeit und Leistungserbringung).
Frage 2
Wie setzt sich das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses aus unparteiischen und benannten Mitgliedern zusammen?
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Das Beschlussgremium des G-BA ist plural zusammengesetzt aus unparteiischen und benannten Mitgliedern.
Unparteiische Mitglieder:
- 1 unparteiischer Vorsitz
- 2 weitere unparteiische Mitglieder
Benannte Mitglieder (interessengebundene Mitglieder):
- 1 Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
- je 2 Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
- 5 Mitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
Außerdem sind Stellvertretungen vorgesehen; die Amtszeit beträgt regelmäßig sechs Jahre.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort in der Prüfung in zwei Blöcke: erst „unparteiisch (1+2)“, dann „benannt“ mit den Zahlen je Organisation. Zahlen sicher aufsagen zu können gibt hier viele Punkte.
Frage 3
Unter welcher Voraussetzung ist für bestimmte Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Mehrheit von neun Stimmen erforderlich?
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Eine qualifizierte Mehrheit von neun Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen, die besonders weitreichend sind, nämlich wenn sie darauf hinauslaufen, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung künftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, und der Beschluss nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betrifft.
Der Gesetzeswortlaut beschreibt dies als Beschlüsse, die (sektorübergreifend) dazu führen, „dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf“; dafür „bedürfen [sie] einer Mehrheit von neun Stimmen“.
Examens-Tipp: Achte darauf, in der Prüfung beides zu nennen: (1) inhaltlich „Leistung fällt aus dem GKV-Katalog raus“ und (2) die Bedingung „nicht nur ein Sektor wesentlich betroffen“. Dann erst die Zahl „neun Stimmen“.
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