§ 6 Meldung zur Prüfung
Entscheidungsbefugnis und Antragstellung
Über die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung entscheidet ausschließlich das Landesprüfungsamt. Es prüft eure Unterlagen und bewilligt oder verweigert die Teilnahme.
Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich und im vorgeschriebenen Format eingereicht werden. Für den ersten Prüfungsabschnitt gelten feste Fristen: Die Unterlagen müssen bis zum 10. Januar oder 10. Juni eingegangen sein. Für den zweiten und dritten Abschnitt gibt das Landesprüfungsamt die Einreichungsfristen jeweils individuell bekannt.
Welche Unterlagen sind für jeden Prüfungsabschnitt erforderlich?
Die folgenden Tabellen verschaffen dir einen schnellen Überblick – prüfe im Zweifel immer nochmals aktuelle Vorgaben und eventuelle Besonderheiten deines Landesprüfungsamtes.
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Es müssen folgende Nachweise eingereicht werden:
| Nachweis | Wozu nötig? |
|---|---|
| Geburtsurkunde (bei Verheirateten auch Eheurkunde) | Identitätsnachweis |
| Hochschulzugangsberechtigung (+ ggf. Anerkennungsbescheid) | Berechtigung für das Studium |
| Nachweis der Famulatur (oder Nachweise gem. §3 Abs.3) | Praktische Erfahrung |
| Nachweis über 2 Jahre Pharmaziestudium | Erfüllung der Mindeststudiendauer |
| Teilnahmebescheinigung zu Veranstaltungen (Anlage 1 A–D, Muster Anlage 2) | Studienleistungen |
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Hier sind folgende Unterlagen erforderlich:
| Nachweis | Bedeutung |
|---|---|
| Zeugnis über Bestehen des 1. Abschnitts | Voraussetzung für Fortsetzung |
| Nachweis über min. 4 Jahre Studium | Studiendauer |
| Teilnahmebescheinigungen Veranstaltungen (Anlage 1 E–I, Muster Anlage 2) | Studienleistungen |
| Wahlpflichtfach-Bescheinigung (Anlage 3) | Profilbildung im Studium |
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Du musst einreichen:
| Nachweis | Funktion |
|---|---|
| Zeugnisse über Bestehen des 1. und 2. Abschnitts | Prüfungsnachweis |
| Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5) | Abschluss der praktischen Zeit |
| Nachweis über Teilnahme an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6) | berufsbegleitende Kenntnisse |
Nachreichung von Unterlagen und Sonderfälle
Falls einzelne Nachweise – besonders solche, deren Leistung noch nicht vollständig möglich ist – zum Antragszeitpunkt nicht vorliegen (beispielsweise zu Semesterende laufende Veranstaltungen), dürfen diese in einer vom Landesprüfungsamt gesetzten Frist nachgereicht werden.
Spezialfall Dritter Abschnitt: Ist die praktische Ausbildung noch nicht abgeschlossen, ist eine vorläufige Bescheinigung vorzulegen. Die endgültige Bescheinigung muss zum Prüfungsbeginn vorliegen.
Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung … vorzulegen, … Die endgültige Bescheinigung … ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen…
Zusätzliche Anforderungen und Nachweise
Bei bestimmten Anhaltspunkten (z.B. gesundheitlicher Eignung oder Zuverlässigkeit) darf das Landesprüfungsamt zusätzliche Unterlagen fordern, z.B. ärztliches Attest oder Führungszeugnis. Dies dient vor allem dem Schutz des Berufsfelds und der Patientensicherheit.
Zudem gilt: Die Interessen behinderter Prüflinge sind besonders zu berücksichtigen – mögliche Nachteilsausgleiche sind zu gewähren, um Chancengleichheit herzustellen.
Alle Nachweise frühzeitig beschaffen und auf die individuellen Fristen des Landesprüfungsamtes achten! Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Prüfungsamt, um Verzögerungen und Nachreichungen zu vermeiden.
Zusammenfassung
Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten. Für jeden Abschnitt gibt es klar geregelte Unterlagen, die beizufügen sind, und feste Fristen für die Antragstellung. Nicht vollständig vorliegende Nachweise können zeitweise nachgereicht werden. Im Zweifel oder bei Besonderheiten entscheidet das Landesprüfungsamt im Einzelfall – es lohnt sich daher, den Kontakt zu halten und alle formalen Anforderungen sorgfältig zu erfüllen.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Stelle entscheidet über die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung?
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Über die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung entscheidet ausschließlich das Landesprüfungsamt. Es prüft die eingereichten Unterlagen und bewilligt oder verweigert die Teilnahme; andere Stellen (z. B. Hochschule) treffen diese Zulassungsentscheidung nicht.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung knapp mit Zuständigkeit und Aufgabe: „Zulassung = Landesprüfungsamt; prüft Unterlagen und entscheidet.“ Das zeigt, dass du Verwaltungszuständigkeiten sauber trennst.
Frage 2
In welcher Form muss der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt gestellt werden?
Musterantwort anzeigen
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich und im vorgeschriebenen Format einzureichen. Maßgeblich ist, dass der Antrag formgerecht beim Landesprüfungsamt eingeht; formlose oder anders formatierte Einreichungen können zur Verzögerung oder Ablehnung führen.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung immer zuerst die Formanforderung (schriftlich) und ergänze dann „im vorgeschriebenen Format“ – das klingt juristisch präzise.
Frage 3
Welche Fristen gelten für die Einreichung der Zulassungsunterlagen zum ersten Prüfungsabschnitt?
Musterantwort anzeigen
Für den ersten Prüfungsabschnitt gelten feste Einreichungsfristen: Die Unterlagen müssen bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. Entscheidend ist damit der fristgerechte Zugang der Unterlagen beim Amt.
Examens-Tipp: Achte darauf, „eingegangen“ zu sagen (Zugang beim Amt) und nicht nur „abgeschickt“ – das ist ein typischer Prüfungsfallstrick.
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