§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
Preisbildung und Zuschläge bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch Apotheken
§ 3 AMPreisV regelt, wie Apotheken den Endpreis für Fertigarzneimittel berechnen müssen, die sie an Patienten oder Tierhalter abgeben. Er unterscheidet dabei zwischen Arzneimitteln für Menschen und Tiere und nennt Besonderheiten, z.B. für saisonale Grippeimpfstoffe.
Preisvorgaben bei Humanarzneimitteln
Für Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen wird der Apothekenabgabepreis so berechnet:
“ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent … zuzüglich 20 Cent … sowie die Umsatzsteuer”
Das bedeutet:
- Der Apothekenverkaufspreis setzt sich aus dem Einkaufspreis (Großhandel + pharmazeutischer Unternehmer) plus
- 3 % des Einkaufspreises (ohne Umsatzsteuer)
- 8,35 Euro als fixer Zuschlag
- 0,21 Euro als Zuschlag für den Notdienstfonds
- 0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen
- sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen.
Sonderfall: Grippeimpfstoffe
- Bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen („an Ärzte“) gilt eine abweichende Regel:
“ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer”
- Das ist speziell für Impfstoffe im Rahmen von Grippeimpfaktionen relevant.
Besonderheiten bei Arzneimitteln für Tiere
Für Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die aber an Tiere abgegeben werden, gilt statt 8,35 Euro ein geringerer Festzuschlag:
“höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer”
Bei Fertigarzneimitteln, die explizit für Tiere bestimmt sind, erfolgt die Preisberechnung nicht mit den Festzuschlägen aus Absatz 1, sondern nach besonderen, gestaffelten Höchstzuschlägen nach Absatz 3 oder 4.
Gestaffelte Zuschläge für Tierarzneimittel
Für Tierarzneimittel stehen nicht feste Eurobeträge, sondern prozentuale bzw. absolute Obergrenzen in Beziehung zum Abgabepreis. Es kommen Tabellen mit Höchstprozenten oder Pauschalen zum Einsatz.
Beispielhafte Staffelung (Auszug):
| Abgabepreis (netto) | maximaler Zuschlag |
|---|---|
| bis 1,22 € | 68 % |
| 1,35 € – 3,88 € | 62 % |
| 4,23 € – 7,30 € | 57 % |
| … | … |
| ab 543,92 € | 8,263 % + 118,24 € |
Im Bereich kleiner bis mittlerer Beträge gelten zusätzlich in Absatz 4 definierte Pauschalen (z.B. bei 1,23 € bis 1,34 € beträgt der maximale Zuschlag 0,83 €).
Humanarzneimittel für Menschen: Immer 3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € (zzgl. Umsatzsteuer).
Bei Abgabe von Grippeimpfstoffen an Ärzte für Impfaktionen: 1 € je Dosis, max. 75 € je Verordnungszeile.
Humanarzneimittel zur Anwendung bei Tieren: 3 % + 8,10 € (zzgl. Steuer).
Tierarzneimittel: prozentual gestaffelte Obergrenzen statt Festzuschlag anwenden.
Weitere Zuschläge und Sonderregeln
- Für den Austausch von Arzneimitteln nach § 129 Abs. 2a SGB V (z.B. Rabattvertragswechsel):
“Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer”
- Für die erneute Abgabe von an die Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln:
“Festzuschlag 5,80 Euro”
Berechnungsgrundlage & praktische Hinweise
- Die Zuschläge berechnen sich auf den Netto-Abgabepreis samt Großhandelszuschlag.
- Ist das Arzneimittel ausschließlich direkt vom Hersteller zu beziehen, ist nur dieser Abgabepreis maßgeblich.
- Wird die Menge nicht genau verschrieben, ist die kleinste Packung zu berechnen oder bei Abgabe einer Teilmenge aus einer größeren Packung ebenfalls so vorzugehen.
Zusammenfassung zentraler Inhalte
- Der Apothekenabgabepreis wird durch festgelegte Zuschläge bestimmt, abhängig von Art und Verwendungszweck des Arzneimittels (Mensch/Tier).
- Es gibt verbindliche Staffelungen und Ausnahmefälle (z.B. saisonale Impfstoffe, Rückgaben).
- Die Regelungen stellen die wirtschaftliche Kalkulierbarkeit und eine einheitliche Preisstruktur sicher — ein zentrales Element der Arzneimittelpreisverordnung.
Prüfungsfragen
💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!
Frage 1
Wie setzt sich der Apothekenabgabepreis bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels zur Anwendung beim Menschen grundsätzlich zusammen?
Musterantwort anzeigen
Bei Fertigarzneimitteln zur Anwendung beim Menschen wird der Apothekenabgabepreis nach § 3 AMPreisV aus dem (Netto‑)Abgabepreis als Berechnungsbasis und gesetzlich festgelegten Zuschlägen gebildet.
Konkret besteht der Preis aus:
- dem Einkaufspreis/Abgabepreis (ohne Umsatzsteuer; inklusive Großhandelszuschlag) als Grundlage
- einem prozentualen Zuschlag von 3 % auf diese Grundlage
- einem Festzuschlag von 8,35 Euro
- 0,21 Euro als Zuschlag für den Notdienstfonds
- 0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen
- anschließend wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Damit ist die Preisbildung rechtlich gebunden und nicht frei kalkulierbar.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten streng schematisch: erst Berechnungsbasis (netto, inkl. Großhandelszuschlag), dann die einzelnen Zuschläge mit Betrag/Prozent, und ganz am Ende die Umsatzsteuer. So zeigst du, dass du die Systematik verstanden hast.
Frage 2
Welche abweichende Preisregel gilt bei der Abgabe saisonaler Grippeimpfstoffe an Ärzte im Rahmen von Impfaktionen?
Musterantwort anzeigen
Für saisonale Grippeimpfstoffe, die „an Ärzte“ abgegeben werden (typisch im Rahmen von Grippeimpfaktionen), gilt nach § 3 AMPreisV eine Sonderregel, die von der üblichen Kombination aus Prozent‑ und Festzuschlag abweicht.
Stattdessen wird berechnet:
- ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis,
- höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile,
- zuzüglich Umsatzsteuer.
Damit ist der Zuschlag dosisbezogen gedeckelt und nicht nach dem allgemeinen 3%-/Festzuschlagschema zu bilden.
Examens-Tipp: Wenn Prüfer nach „Ausnahmen“ fragen: nenne kurz den Standard (3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 €) und stelle dann die Grippeimpfstoff-Regel als klaren Kontrast dar (1 €/Dosis, Deckel 75 €/Zeile, plus USt.).
Frage 3
Was ist preisrechtlich Besonderheit, wenn ein Fertigarzneimittel zwar zur Anwendung beim Menschen bestimmt ist, aber an ein Tier abgegeben wird?
Musterantwort anzeigen
Wird ein Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht an einen Menschen, sondern zur Anwendung bei Tieren abgegeben, gilt nach § 3 AMPreisV ein abweichender Festzuschlag.
Dann ist (bezogen auf den Netto‑Abgabepreis als Grundlage) anzusetzen:
- höchstens ein Zuschlag von 3 %
- zuzüglich 8,10 Euro (statt 8,35 Euro)
- zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Besonderheit liegt also darin, dass bei „Humanarzneimittel → Abgabe für Tiere“ der Festzuschlag niedriger ist und als Höchstzuschlag ausgestaltet wird.
Examens-Tipp: Achte sprachlich genau auf die Abgrenzung: „Humanarzneimittel, aber an Tiere abgegeben“ ist etwas anderes als „Tierarzneimittel“. Genau diese Differenzierung wollen Prüfer oft hören.
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.