§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Maßnahmen bei unzureichendem Schutz vor Gefahrstoffen
§ 9 GefStoffV regelt die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wenn der Basisschutz nach § 8 Gefahrstoffverordnung nicht ausreicht. Der Arbeitgeber muss dann weitergehende Vorkehrungen treffen, um Beschäftigte vor Gesundheitsschäden durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken von Gefahrstoffen zu schützen.
Wann sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich?
Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen werden insbesondere dann notwendig, wenn:
- Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte werden überschritten.
- Gefahrstoffe besitzen hautresorptive Eigenschaften oder können Haut bzw. Augen schädigen und es besteht Risiko eines Kontakts.
- Es bestehen Expositionsrisiken, obwohl keine Grenzwerte festgelegt sind, aber die Gefahrenklasse und die inhalative Exposition ein Risiko vermuten lassen.
Als Grundlage dient immer die Gefährdungsbeurteilung nach § 6!
Maßnahme 1: Einsatz geschlossener Systeme
Gefährliche Stoffe sollen in einem geschlossenen System gehandhabt werden, wenn:
- Eine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren technisch nicht möglich ist,
- und eine erhöhte inhalative Exposition droht.
Gibt es keine technische Möglichkeit für ein geschlossenes System, muss die Exposition “nach dem Stand der Technik” maximal reduziert werden.
Maßnahme 2: Vorgehen bei Grenzwert-Überschreitungen
Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erneut durchführen und geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten.
Wird der Grenzwert trotz aller technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht eingehalten, besteht die Pflicht, unverzüglich persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen. Dies gilt besonders bei gefährdungsintensiven Arbeiten wie Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung.
Maßnahme 3: Schutz bei hautresorptiven/haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen
Wenn trotz aller Maßnahmen Gefahr für Haut oder Augen besteht, muss der Arbeitgeber PSA zur Verfügung stellen – z.B. spezielle Schutzkleidung, Handschuhe oder Schutzbrillen.
Maßnahme 4: Trennung von Schutz- und Straßenkleidung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung bereitzustellen. Zusätzlich ist die Reinigung verunreinigter Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber sicherzustellen.
Maßnahme 5: Zugangsbeschränkungen
Bereiche mit erhöhter Gefährdung dürfen nur von Beschäftigten betreten werden, die dort arbeiten oder eine bestimmte Aufgabe erfüllen müssen. Unbefugte haben keinen Zutritt.
Maßnahme 6: Alleinarbeit mit Gefahrstoffen
Arbeiten mit Gefahrstoffen, die allein durchgeführt werden, erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene technische oder personelle Aufsicht.
Der Arbeitgeber muss – abhängig von der Gefährdungsbeurteilung – sämtliche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, wenn der Basisschutz nicht ausreicht. Die Einhaltung grenzt nicht nur das Risiko für Beschäftigte ein, sondern ist Voraussetzung für eine rechtssichere Berufsausübung und den Schutz aller Mitarbeitenden im Umgang mit Gefahrstoffen.
Übersicht: Zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 GefStoffV
| Situation | Pflichtmaßnahme |
|---|---|
| AGW überschritten | Erneute Gefährdungsbeurteilung, weitere Schutzmaßnahmen, ggf. PSA |
| geschlossenes System nicht möglich | Exposition maximal verringern |
| haut-/augengefährdende Stoffe | Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen |
| Gefahrbereiche | Zugangsbeschränkung |
| Tätigkeiten allein | Zusätzliche Maßnahmen bzw. Überwachung |
| Schutz- und Straßenkleidung | Getrennte Aufbewahrung und Reinigung |
Zusammenfassung
§ 9 GefStoffV konkretisiert, wie der Arbeitgeber stufenweise – von technischen über organisatorische bis hin zu persönlichen Maßnahmen – für einen umfassenden Schutz der Beschäftigten sorgen muss, wenn der Grundschutz nicht genügt. Für den Berufsalltag bedeutet das: Die Maßnahmen sind immer an der ermittelten Gefährdung auszurichten und müssen fortlaufend angepasst sowie dokumentiert werden.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welcher Voraussetzung muss der Arbeitgeber über den Basisschutz hinaus weitere Schutzmaßnahmen ergreifen, und worauf muss sich die Auswahl dieser Maßnahmen stützen?
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Zusätzliche Maßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken von Gefahrstoffen wirksam entgegenzuwirken. Dann hat der Arbeitgeber „zusätzlich diejenigen Maßnahmen … zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind“.
Entscheidend ist also: Maßstab und Begründungsgrundlage ist die Gefährdungsbeurteilung (nach § 6 GefStoffV); aus ihr leitet sich ab, welche weitergehenden technischen, organisatorischen und ggf. persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Wann?“ (Basisschutz reicht nicht), dann „Woran ausrichten?“ (Gefährdungsbeurteilung). In der Prüfung kannst du als typische Auslöser kurz nennen: Grenzwertüberschreitung, haut-/augengefährdende Stoffe, Exposition auch ohne festgelegte Grenzwerte.
Frage 2
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Gefahrstoffe in einem geschlossenen System gehandhabt werden sollen?
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Ein geschlossenes System soll eingesetzt werden, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen:
- Eine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren ist technisch nicht möglich.
- Es droht eine erhöhte inhalative Exposition.
Wenn ein geschlossenes System technisch nicht umsetzbar ist, muss die Exposition stattdessen „nach dem Stand der Technik“ maximal reduziert werden, also durch geeignete technische/organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich minimiert.
Examens-Tipp: Nenne die zwei Voraussetzungen als klare „Wenn-dann“-Prüfung. Als Zusatzpunkt bringt oft Pluspunkte: Falls kein geschlossenes System möglich ist, sofort den Auffangstandard „Stand der Technik – Exposition maximal verringern“ anfügen.
Frage 3
Welche unmittelbaren Pflichten treffen den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird?
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Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich
- die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und
- geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, damit der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus und der Grenzwert wird trotzdem nicht eingehalten, besteht die Pflicht, unverzüglich persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen. Das ist besonders relevant bei gefährdungsintensiven Tätigkeiten wie Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
Examens-Tipp: Merke dir die Reihenfolge: 1) „unverzüglich“ Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, 2) zusätzliche Maßnahmen, 3) wenn immer noch nicht ausreichend: „unverzüglich“ PSA. Diese Eskalationslogik kannst du in der Prüfung sehr sauber darstellen.
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