§ 19 Strafvorschriften
Übersicht und Sinngehalt
§ 19 GÜG regelt die Strafvorschriften zur unerlaubten Handhabung von Grundstoffen, die zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Das Ziel: Der Gesetzgeber will den Missbrauch dieser Chemikalien verhindern und die Einhaltung gesetzlicher Auflagen streng ahnden.
Wann droht Strafe?
Wer gegen zentrale Vorschriften zum Umgang mit Grundstoffen (insbesondere Besitz, Handel, Ein- und Ausfuhr) verstößt, macht sich strafbar. Dabei spielt es eine Rolle, ob Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalen oder europäischen Vorgaben fehlen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung, sowie besonders schweren Fällen.
Was ist genau strafbar?
Im Kern werden nach § 19 Abs. 1 GÜG folgende Handlungen sanktioniert:
- Umgang mit Grundstoffen (zum Beispiel Besitz, Verkauf, Transport), der gegen § 3 GÜG verstößt
- Handlungen ohne vorgeschriebene Erlaubnisse nach EU-Verordnung (z. B. Betreiben von Handel oder Besitz ohne die nach Verordnung nötige Erlaubnis)
- Ein- und Ausfuhr, wie auch Vermittlungsgeschäfte ohne vorgeschriebene Genehmigungen nach EU-Recht
Beispiele (unvollständig):
| Handlung | Voraussetzung für Strafbarkeit | Relevante Regelung |
|---|---|---|
| Besitz/Handel/Abgabe | Ohne Erlaubnis nach § 3 GÜG | Abs. 1 Nr. 1 |
| Inverkehrbringen | Ohne Erlaubnis für Kat. 1-Stoffe | Abs. 1 Nr. 2, EG 273/2004 |
| Ein-/Ausfuhr /Vermittlung | Ohne Erlaubnis/Ausfuhrgenehmigung | Abs. 1 Nr. 3-5, EG 111/2005 |
Wichtig: Betroffen sind Grundstoffe der Kategorie 1, teils auch 2-4 (Anhang der EG-Verordnungen).
Versuch und Fahrlässigkeit
- Versuch: Nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch ist strafbar.
- Fahrlässigkeit: Schon bei fahrlässigem Handeln (also ohne Absicht, aber mit Sorgfaltspflichtverletzung) droht eine milde Strafe (bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Besonders schwere Fälle
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande […] handelt.
Hier gilt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Kriminelle Strukturen oder Wiederholungstäter, die aus Gewinnstreben handeln, werden also besonders hart bestraft.
Maßgebliche Fassungen der EU-Verordnungen
Es ist ausdrücklich geregelt, dass immer auf die Fassung der EG-Verordnungen vom 20. Februar 2023 abzustellen ist. Das stellt sicher, dass keine Unklarheiten über die jeweils geltende Rechtslage und Stofflisten entstehen.
Wer als Apotheker:in, pharmazeutisches Personal oder Unternehmen mit grundstoffverdächtigen Substanzen hantiert, muss immer die Erlaubnispflichten und Genehmigungserfordernisse nach GÜG und den EG-Verordnungen (273/2004, 111/2005) beachten. Bereits ein einfacher Verstoß – auch fahrlässig – kann strafbar sein!
Zusammenfassung
§ 19 GÜG ist das “Strafrecht” im Grundstoffüberwachungsrecht. Zentrale praktische Kernelemente sind das Verbot des erlaubnislosen Umgangs mit Grundstoffen (insbesondere Kat. 1), die Sanktionierung von Verstößen (auch versuchtem und fahrlässigem Handeln), schärfere Regeln bei Banden/Gewerbsmäßigkeit und die Bindung an die aktuelle Fassung der einschlägigen EG-Verordnungen. Sorgfalt und Kenntnis der Rechtslage sind im pharmazeutischen Berufsalltag unbedingt erforderlich.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Arten von Handlungen im Umgang mit Grundstoffen können strafrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn die dafür vorgesehenen Erlaubnisse oder Genehmigungen fehlen?
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Strafrechtlich relevant sind nach § 19 Abs. 1 GÜG insbesondere Verstöße gegen zentrale Erlaubnis- und Genehmigungspflichten beim Umgang mit Grundstoffen, die zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können. Erfasst sind dabei vor allem:
- der Umgang mit Grundstoffen (z. B. Besitz, Inverkehrbringen/Handel, Abgabe, Transport), wenn dabei gegen die nationalen Vorgaben – insbesondere die Anforderungen an eine Erlaubnis – verstoßen wird (typischerweise: erlaubnisloser Umgang nach den Vorgaben des GÜG)
- Handlungen, bei denen die nach den einschlägigen EU-Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse fehlen (z. B. beim Umgang mit besonders sensiblen Stoffen, v. a. Kategorie-1-Grundstoffe nach den Anhängen der EU-Verordnungen)
- Einfuhr, Ausfuhr und damit zusammenhängende Tätigkeiten (einschließlich Vermittlungsgeschäften), wenn die dafür nach EU-Recht vorgesehenen Genehmigungen nicht vorliegen
Kern ist jeweils: Es wird ein grundstoffbezogenes Verhalten vorgenommen, obwohl die einschlägig vorgeschriebene behördliche Erlaubnis/Genehmigung nach nationalem oder europäischem Recht fehlt.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach „Handlungsbereich“: erst Umgang im Inland (Besitz/Handel/Inverkehrbringen), dann grenzüberschreitende Vorgänge (Ein-/Ausfuhr/Vermittlung). In der Prüfung macht es einen guten Eindruck, wenn du betonst, dass besonders Kategorie-1-Stoffe im Fokus stehen und dass es auf fehlende Erlaubnisse/Genehmigungen ankommt – nicht auf eine konkrete Schadensfolge.
Frage 2
Welche Bedeutung hat es im Strafrahmen, ob eine Tat nur fahrlässig begangen wird, und wie ist dies im Vergleich zur vorsätzlichen Begehung einzuordnen?
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§ 19 GÜG unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung. Während bei vorsätzlichen Verstößen gegen die zentralen Vorgaben zum Umgang mit Grundstoffen der Grundstrafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist die fahrlässige Begehung deutlich milder sanktioniert.
Bei Fahrlässigkeit – also wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, ohne dass der Verstoß beabsichtigt ist – droht nach der Lernseite eine mildere Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Entscheidend ist damit: Auch ohne Absicht kann ein strafbares Verhalten vorliegen, wenn Erlaubnis-/Genehmigungspflichten pflichtwidrig nicht beachtet werden.
Examens-Tipp: Wenn nach Fahrlässigkeit gefragt wird, definier kurz: „Sorgfaltspflichtverletzung ohne Vorsatz“. Dann nenne den milderen Strafrahmen und verknüpfe es mit der Berufspraxis: In der Apotheke ist organisatorische Sorgfalt (Prüfung von Erlaubnissen/Genehmigungen, Dokumentation) ein typischer Ansatzpunkt, um Fahrlässigkeitsvorwürfe zu vermeiden.
Frage 3
Ist bereits der Versuch einer verbotenen grundstoffbezogenen Handlung strafbar, und was bedeutet das praktisch für die Einordnung eines Falles?
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Ja. Nach § 19 GÜG ist nicht nur die vollendete Tat, sondern ausdrücklich bereits der Versuch strafbar.
Praktisch bedeutet das: Es kann schon dann zu Strafbarkeit kommen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung eines verbotenen Umgangs mit Grundstoffen ansetzt (z. B. Vorbereitung eines unerlaubten Handels- oder Ausfuhrvorgangs), auch wenn es letztlich nicht zur tatsächlichen Übergabe, Ein- oder Ausfuhr kommt. Die Strafbarkeit knüpft damit nicht erst an den „Erfolg“ an, sondern setzt schon früher ein, um Missbrauch frühzeitig zu verhindern.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du punkten, wenn du „Versuch strafbar“ sofort erwähnst und kurz den Praxisbezug herstellst: Schon das Anbahnen/Einleiten eines unerlaubten Geschäfts kann reichen. Wichtig ist, sauber zwischen „Vorbereitung“ und „unmittelbarem Ansetzen“ zu unterscheiden, auch wenn der Schwerpunkt hier auf der klaren Aussage liegt, dass der Versuch erfasst ist.
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