§ 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Gesetzlicher Auftrag zur Prävention und Gesundheitsförderung
Paragraph 20 SGB V regelt die Verpflichtung der Krankenkassen, Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns ihrer Versicherten (Gesundheitsförderung) bereitzustellen.
Was ist zentral geregelt?
Die Krankenkassen müssen in ihrer Satzung Leistungen festschreiben, die auf Prävention und Gesundheitsförderung zielen. Hierbei werden neben der Primärprävention auch Maßnahmen gefördert, die soziale und geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei den Gesundheitschancen verringern und speziell die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen.
Die Handlungsfelder und Kriterien, nach denen diese Leistungen angeboten werden, sind nicht individuell geregelt, sondern werden bundesweit einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt.
Festlegung und Kontrolle der Maßnahmen
Für die genaue Ausgestaltung zieht der GKV-Spitzenverband unabhängige Expertinnen und Experten aus verschiedensten Fachbereichen (z.B. Medizin, Psychotherapie, Ernährungswissenschaft, Behindertenvertretung) hinzu. Der Verband bestimmt
- Handlungsfelder und Kriterien (z.B. Bedarf, Zielgruppen, Zugangswege, Qualität, Methodik)
- das Verfahren und die Anforderungen für die Zertifizierung von Präventionsangeboten.
Daher dürfen Krankenkassen nur dann verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen anbieten, wenn diese zuvor zertifiziert wurden:
Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention [..] erbringen, wenn diese […] zertifiziert ist.
Transparenz: Die dazugehörigen Regelungen und Listen zertifizierter Leistungen werden im Internet veröffentlicht.
Zentrale Gesundheitsziele
Eine Besonderheit ist die explizite Vorgabe konkreter Gesundheitsziele, die bei der Auswahl und Bewertung von Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Wichtige Schwerpunkte sind:
- Senkung des Diabetes-Risikos (Typ 2) und Früherkennung
- Reduktion der Brustkrebs-Mortalität und Verbesserung der Lebensqualität Betroffener
- Tabak- und Alkoholkonsum senken
- Förderung gesunden Aufwachsens (Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung)
- Erhöhung der gesundheitlichen Kompetenz und Patientensouveränität
- Prävention und nachhaltige Behandlung depressiver Erkrankungen
- Gesundes Altern
Diese Ziele werden ergänzt durch jeweils aktuelle, veröffentlichte Teilziele sowie Arbeitsschutzziele auf Basis nationaler Arbeitsstrategien.
Arten der Leistungen
Es wird zwischen drei Arten der Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen unterschieden:
- Verhaltensbezogene Prävention: Individuell ausgerichtete Maßnahmen, z.B. Kurse zu gesunder Ernährung, Bewegung oder Stressbewältigung (nur nach Zertifizierung zulässig).
- Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten: Strukturen schaffen, die gesundes Verhalten fördern, z.B. in Schulen, Kitas, Gemeinden (§ 20a).
- Betriebliche Gesundheitsförderung: Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz (§ 20b).
Diese Differenzierung ist im Praxisalltag und bei Beratungsgesprächen mit Patientinnen und Patienten relevant.
Mitteleinsatz und Kontrolle
Für Prävention und Gesundheitsförderung ist geregelt, wie viel Geld mindestens pro Versichertem eingesetzt werden muss (ab 2019: 7,52 Euro pro Jahr). Davon sind Mindestbeträge zweckgebunden für Leistungen in Lebenswelten und im Betrieb festgelegt:
| Bereich | Mindestbetrag pro Versichertem/Jahr |
|---|---|
| Lebenswelt (§20a) | 2,15 € |
| Betrieb (§20b) | 3,15 € |
Kommt eine Krankenkasse dem Umfang der Leistungsausgaben nicht nach (§ 20a), muss sie das im Folgejahr nachholen. Die Ausgaben werden jährlich angepasst.
Datenschutz und Übertragung von Aufgaben
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Präventionsempfehlungen verarbeitet werden, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher / elektronischer Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
Krankenkassen dürfen bestimmte Aufgaben nach § 20 an andere Kassen, Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.
Als (angehende) Apotheker*innen begegnen Ihnen diese Regelungen in Kundenberatung, Präventionskampagnen und bei der Zusammenarbeit mit Krankenkassen. Wissen über die Handlungsfelder und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Prävention und Gesundheitsförderung ist praxisrelevant – besonders bei der Beratung zu zertifizierten Maßnahmen oder im Rahmen regionaler Gesundheitsförderungsprogramme.
Zusammenfassung
§ 20 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, geprüfte und transparente Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung mit klaren finanziellen Vorgaben, definierten Zielen und überprüfbarer Qualität bereitzustellen. Damit ist die Grundlage für systematische Prävention, Gesundheitsförderung und Chancengleichheit geschaffen – sowohl individuell als auch in Lebens- und Arbeitswelten.
Prüfungsfragen
💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!
Frage 1
Welche Verpflichtung haben Krankenkassen hinsichtlich der Verankerung von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen, bevor sie solche Leistungen gegenüber Versicherten anbieten können?
Musterantwort anzeigen
Nach § 20 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Leistungen in ihrer Satzung festzuschreiben. Es geht dabei um Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung). Erst auf dieser Grundlage können bzw. dürfen solche Leistungen als Kassenleistungen systematisch angeboten werden.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung: erst „Rechtsquelle/Norm“, dann „was muss die Kasse tun?“ (Satzungsauftrag), dann „welche Zielrichtung?“ (Primärprävention + Gesundheitsförderung).
Frage 2
Welchen inhaltlichen Schwerpunkt sollen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen nach dem Gesetz besonders berücksichtigen, wenn es um gesundheitliche Chancengleichheit geht?
Musterantwort anzeigen
Die Leistungen sollen insbesondere dazu beitragen, sozial bedingte sowie geschlechtsbezogene Ungleichheit von Gesundheitschancen zu vermindern. Zusätzlich sollen sie kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Damit ist gesetzlich vorgegeben, dass Präventionsangebote nicht nur allgemein gesundheitsförderlich sind, sondern auch gezielt auf die Verringerung von Ungleichheiten und auf vulnerable Gruppen (insbesondere Kinder/Jugendliche) ausgerichtet werden.
Examens-Tipp: Achte darauf, den Gesetzeswortlaut sinngemäß zu treffen: „Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheit“ plus „kind- und jugendspezifische Belange“ sind die drei Punkte, die sitzen müssen.
Frage 3
Wer legt die Handlungsfelder und Kriterien fest, nach denen Krankenkassen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen ausrichten, und auf welcher Ebene gilt das?
Musterantwort anzeigen
Die Handlungsfelder und Kriterien werden bundesweit einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt. Das bedeutet: Nicht jede einzelne Krankenkasse definiert ihre Kriterien individuell, sondern der GKV-Spitzenverband gibt einheitliche Maßstäbe vor, z.B. zu Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Qualität, Methodik und Evaluation.
Examens-Tipp: Wenn gefragt wird „wer“ und „wie“, sag zuerst „GKV-Spitzenverband“ und ergänze dann unbedingt „bundesweit einheitlich“ – das ist der Kern der Systematik.
Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).
Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.