SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

  1. Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.

  2. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.

  3. Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:

  1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
  2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
  3. Tabakkonsum reduzieren,
  4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
  5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
  6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
  7. gesund älter werden und
  8. Alkoholkonsum reduzieren. Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.
  1. Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
  1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5,
  2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und
  3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
  1. Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

  2. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.

Gesetzlicher Auftrag zur Prävention und Gesundheitsförderung

Paragraph 20 SGB V regelt die Verpflichtung der Krankenkassen, Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns ihrer Versicherten (Gesundheitsförderung) bereitzustellen.

Was ist zentral geregelt?

Die Krankenkassen müssen in ihrer Satzung Leistungen festschreiben, die auf Prävention und Gesundheitsförderung zielen. Hierbei werden neben der Primärprävention auch Maßnahmen gefördert, die soziale und geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei den Gesundheitschancen verringern und speziell die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.

Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen.

Die Handlungsfelder und Kriterien, nach denen diese Leistungen angeboten werden, sind nicht individuell geregelt, sondern werden bundesweit einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt.

Festlegung und Kontrolle der Maßnahmen

Für die genaue Ausgestaltung zieht der GKV-Spitzenverband unabhängige Expertinnen und Experten aus verschiedensten Fachbereichen (z.B. Medizin, Psychotherapie, Ernährungswissenschaft, Behindertenvertretung) hinzu. Der Verband bestimmt

  • Handlungsfelder und Kriterien (z.B. Bedarf, Zielgruppen, Zugangswege, Qualität, Methodik)
  • das Verfahren und die Anforderungen für die Zertifizierung von Präventionsangeboten.

Daher dürfen Krankenkassen nur dann verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen anbieten, wenn diese zuvor zertifiziert wurden:

Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention [..] erbringen, wenn diese […] zertifiziert ist.

Transparenz: Die dazugehörigen Regelungen und Listen zertifizierter Leistungen werden im Internet veröffentlicht.

Zentrale Gesundheitsziele

Eine Besonderheit ist die explizite Vorgabe konkreter Gesundheitsziele, die bei der Auswahl und Bewertung von Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Wichtige Schwerpunkte sind:

  • Senkung des Diabetes-Risikos (Typ 2) und Früherkennung
  • Reduktion der Brustkrebs-Mortalität und Verbesserung der Lebensqualität Betroffener
  • Tabak- und Alkoholkonsum senken
  • Förderung gesunden Aufwachsens (Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung)
  • Erhöhung der gesundheitlichen Kompetenz und Patientensouveränität
  • Prävention und nachhaltige Behandlung depressiver Erkrankungen
  • Gesundes Altern

Diese Ziele werden ergänzt durch jeweils aktuelle, veröffentlichte Teilziele sowie Arbeitsschutzziele auf Basis nationaler Arbeitsstrategien.

Arten der Leistungen

Es wird zwischen drei Arten der Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen unterschieden:

  1. Verhaltensbezogene Prävention: Individuell ausgerichtete Maßnahmen, z.B. Kurse zu gesunder Ernährung, Bewegung oder Stressbewältigung (nur nach Zertifizierung zulässig).
  2. Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten: Strukturen schaffen, die gesundes Verhalten fördern, z.B. in Schulen, Kitas, Gemeinden (§ 20a).
  3. Betriebliche Gesundheitsförderung: Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz (§ 20b).

Diese Differenzierung ist im Praxisalltag und bei Beratungsgesprächen mit Patientinnen und Patienten relevant.

Mitteleinsatz und Kontrolle

Für Prävention und Gesundheitsförderung ist geregelt, wie viel Geld mindestens pro Versichertem eingesetzt werden muss (ab 2019: 7,52 Euro pro Jahr). Davon sind Mindestbeträge zweckgebunden für Leistungen in Lebenswelten und im Betrieb festgelegt:

Bereich Mindestbetrag pro Versichertem/Jahr
Lebenswelt (§20a) 2,15 €
Betrieb (§20b) 3,15 €

Kommt eine Krankenkasse dem Umfang der Leistungsausgaben nicht nach (§ 20a), muss sie das im Folgejahr nachholen. Die Ausgaben werden jährlich angepasst.

Datenschutz und Übertragung von Aufgaben

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Präventionsempfehlungen verarbeitet werden, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher / elektronischer Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

Krankenkassen dürfen bestimmte Aufgaben nach § 20 an andere Kassen, Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.

TippBedeutung für die pharmazeutische Praxis

Als (angehende) Apotheker*innen begegnen Ihnen diese Regelungen in Kundenberatung, Präventionskampagnen und bei der Zusammenarbeit mit Krankenkassen. Wissen über die Handlungsfelder und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Prävention und Gesundheitsförderung ist praxisrelevant – besonders bei der Beratung zu zertifizierten Maßnahmen oder im Rahmen regionaler Gesundheitsförderungsprogramme.

Zusammenfassung

§ 20 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, geprüfte und transparente Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung mit klaren finanziellen Vorgaben, definierten Zielen und überprüfbarer Qualität bereitzustellen. Damit ist die Grundlage für systematische Prävention, Gesundheitsförderung und Chancengleichheit geschaffen – sowohl individuell als auch in Lebens- und Arbeitswelten.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Verpflichtung haben Krankenkassen hinsichtlich der Verankerung von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen, bevor sie solche Leistungen gegenüber Versicherten anbieten können?

Musterantwort anzeigen

Nach § 20 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Leistungen in ihrer Satzung festzuschreiben. Es geht dabei um Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung). Erst auf dieser Grundlage können bzw. dürfen solche Leistungen als Kassenleistungen systematisch angeboten werden.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung: erst „Rechtsquelle/Norm“, dann „was muss die Kasse tun?“ (Satzungsauftrag), dann „welche Zielrichtung?“ (Primärprävention + Gesundheitsförderung).

Frage 2

Welchen inhaltlichen Schwerpunkt sollen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen nach dem Gesetz besonders berücksichtigen, wenn es um gesundheitliche Chancengleichheit geht?

Musterantwort anzeigen

Die Leistungen sollen insbesondere dazu beitragen, sozial bedingte sowie geschlechtsbezogene Ungleichheit von Gesundheitschancen zu vermindern. Zusätzlich sollen sie kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Damit ist gesetzlich vorgegeben, dass Präventionsangebote nicht nur allgemein gesundheitsförderlich sind, sondern auch gezielt auf die Verringerung von Ungleichheiten und auf vulnerable Gruppen (insbesondere Kinder/Jugendliche) ausgerichtet werden.

Examens-Tipp: Achte darauf, den Gesetzeswortlaut sinngemäß zu treffen: „Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheit“ plus „kind- und jugendspezifische Belange“ sind die drei Punkte, die sitzen müssen.

Frage 3

Wer legt die Handlungsfelder und Kriterien fest, nach denen Krankenkassen Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen ausrichten, und auf welcher Ebene gilt das?

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Die Handlungsfelder und Kriterien werden bundesweit einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt. Das bedeutet: Nicht jede einzelne Krankenkasse definiert ihre Kriterien individuell, sondern der GKV-Spitzenverband gibt einheitliche Maßstäbe vor, z.B. zu Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Qualität, Methodik und Evaluation.

Examens-Tipp: Wenn gefragt wird „wer“ und „wie“, sag zuerst „GKV-Spitzenverband“ und ergänze dann unbedingt „bundesweit einheitlich“ – das ist der Kern der Systematik.

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