SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

  1. Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese sie dazu auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln:
  1. die Voraussetzungen für deren Durchführung,
  2. deren Durchführung,
  3. deren Vergütung und
  4. deren Abrechnung. § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
  1. Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

  2. Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens vorzulegen.

  3. Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und
  2. wenn a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich ist.
  1. Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
  1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
  2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
  3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
  1. Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

  2. Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.

  3. Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu beenden.

Modellvorhaben: Grippeschutzimpfung in Apotheken

Der § 132j SGB V schafft die rechtliche Grundlage für Modellvorhaben, bei denen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen durchführen können. Ziel ist es, die Impfquoten in bestimmten Regionen gezielt zu erhöhen und Apotheken als zusätzliche Anlaufstellen im Rahmen des Masernschutzgesetzes zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen und Vertragspartner

Modellvorhaben kommen nur zustande, wenn Krankenkassen bzw. deren Landesverbände und Apotheken (bzw. repräsentative Apothekerorganisationen auf Landesebene) entsprechende Verträge abschließen. Ein Initiativrecht besteht auf Seiten der Apotheken bzw. ihrer Organisationen.

In diesen Verträgen müssen u.a. folgende Punkte klar geregelt werden:

  • Voraussetzungen zur Durchführung der Impfung
  • Ablauf der Durchführung selbst
  • Vergütung der Leistung
  • Abrechnung der Leistungen

„…mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu […] regeln: 1. die Voraussetzungen für deren Durchführung, 2. deren Durchführung, 3. deren Vergütung und 4. deren Abrechnung.“

Vor Inkrafttreten eines Vertrags benötigen die Beteiligten Stellungnahmen vom Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut. Diese Meinungen sind zu berücksichtigen und sichern die inhaltliche Qualität und wissenschaftliche Fundierung der Modellprojekte.

Durchführung und fachliche Anforderungen

Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen ausschließlich volljährige Personen (ab 18 Jahren) in Apotheken durch Apotheker/innen geimpft werden. Wichtige Rahmenbedingungen sind:

  • Das Berufsrecht darf der Durchführung nicht entgegenstehen.
  • Apotheker/innen müssen eine ärztliche Schulung erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Die Apotheke muss eine geeignete Räumlichkeit und notwendige Ausstattung bieten.
TippÄrztliche Schulung: Mindestinhalt

Die verpflichtende ärztliche Schulung der Apotheker/innen muss mindestens umfassen:

  • Durchführung der Grippeschutzimpfung, inklusive Aufklärung und Einwilligung
  • Erkennen und Berücksichtigen von Kontraindikationen
  • Notfallmaßnahmen bei akuten Impfreaktionen

Zur Organisation und Qualitätssicherung der Schulungen werden gesonderte Verträge zwischen den Vertragspartnern und Schulungsanbietern abgeschlossen; jene sind wieder von fachlichen Stellungnahmen der beiden Institute begleitet.

Aufsicht, Dauer und Evaluation

Verträge müssen vor Beginn des Projekts sowohl der zuständigen Aufsichtsbehörde der Krankenkassen als auch der Überwachungsbehörde der Apotheken vorgelegt werden.

Die Modellvorhaben sind auf maximal fünf Jahre befristet. Während dieser Zeit sollen begleitende wissenschaftliche Auswertungen stattfinden, um den Nutzen, die Sicherheit und die Wirksamkeit des Projekts zu prüfen.

„Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.“

Ab dem Abschluss eines Vertrags (oder Schiedsspruchs) ist das Modellvorhaben nach spätestens 9 Monaten zu beenden.

Zusammenfassung

§ 132j SGB V ermöglicht es Apotheken und Krankenkassen, in ausgewählten Regionen neue Wege zu gehen, um Erwachsenen die Grippeschutzimpfung wohnortnah und niedrigschwellig anzubieten. Dabei werden höchste Anforderungen an die Qualifikation der impfenden Apotheker/innen sowie die infrastrukturellen und fachlichen Rahmenbedingungen gestellt. Integraler Bestandteil ist die enge wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung unter Berücksichtigung fachlicher Expertise führender deutscher Gesundheitsinstitute.

Prüfungsfragen

💡 Tipp: Weitere kursbegleitende Karteikarten für Recht & Praxis gibt es auf Repetico!

Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Modellvorhaben zustande, in dem Apotheken Grippeschutzimpfungen anbieten dürfen, und wer ist dabei die Gegenseite auf Kassenseite?

Musterantwort anzeigen

Ein solches Modellvorhaben setzt voraus, dass Verträge zwischen den maßgeblichen Partnern geschlossen werden. Auf Kassenseite sind das Krankenkassen bzw. deren Landesverbände; auf Apothekenseite sind es Apotheken selbst bzw. repräsentative Apothekerorganisationen auf Landesebene.

Wesentlich ist: Ohne einen entsprechenden Vertrag kommt das Modellvorhaben nicht zustande. Ein Initiativrecht besteht auf Seiten der Apotheken bzw. ihrer Organisationen, d. h. von dort kann der Anstoß für die Vertragsverhandlungen ausgehen.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in „Vertragspartner“ und „Zustandekommen nur durch Vertrag“. In der Prüfung kannst du zusätzlich betonen, dass es sich um Modellvorhaben in bestimmten Regionen handelt und nicht um eine generelle Regelleistung überall.

Frage 2

Welche Mindestinhalte müssen die Vertragspartner in den Vereinbarungen zu einem Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung zwingend regeln?

Musterantwort anzeigen

In den Verträgen ist „mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote“ zu regeln:

  • die Voraussetzungen für die Durchführung
  • die Durchführung selbst
  • die Vergütung
  • die Abrechnung

Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass sowohl die fachlichen Anforderungen als auch die organisatorisch-finanzielle Umsetzung (Leistungsvergütung und Abrechnungsweg) verbindlich festgelegt sind.

Examens-Tipp: Merke dir die vier Punkte als Prüfungsanker: Voraussetzungen – Durchführung – Vergütung – Abrechnung. Wenn du sauber aufzählst, wirkt das sehr gesetzesnah.

Frage 3

Welche fachlichen Stellungnahmen müssen vor dem Inkrafttreten eines Vertrags eingeholt werden und wie sind diese inhaltlich zu behandeln?

Musterantwort anzeigen

Vor Inkrafttreten des Vertrags benötigen die Beteiligten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Diese Stellungnahmen sind inhaltlich zu berücksichtigen.

Der Zweck ist, die Modellvorhaben fachlich und wissenschaftlich abzusichern, insbesondere im Hinblick auf Impfempfehlungen, Sicherheit und immunologische bzw. arzneimittelrechtlich/biomedizinische Aspekte.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar „RKI und PEI“ und direkt dazu „vor Inkrafttreten“ sowie „zu berücksichtigen“. Das zeigt, dass du den zeitlichen Anknüpfungspunkt verstanden hast.

Fehler entdeckt oder eine Idee? Wir verbessern die Inhalte laufend. Melde es uns gerne über dieses Formular ❤️ Unter allen hilfreichen Einsendungen verlosen wir jeweils im Januar und Juli 50 € (Teilnahmebedingungen).

Teile der Inhalte dieser Seite wurden mithilfe von KI-Systemen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und Moderation können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Informationen sollten stets anhand offizieller Quellen verifiziert werden. Gefundene Fehler können gerne über das Feedback-Formular gemeldet werden.

Zurück nach oben