GefStoffV - Gefahrstoffverordnung

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

  1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
  1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
  2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
  3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten
  4. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
  5. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen.
  1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

  2. (weggefallen)

  3. (weggefallen)

Betriebsanweisungen und Unterweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen in der Apotheke

In § 14 GefStoffV geht es um den Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen durch klar verständliche Betriebsanweisungen und die verpflichtende, jährlich durchzuführende Unterweisung im Apothekenbetrieb.

Schriftliche Betriebsanweisung: Inhalt und Zugänglichkeit

Arbeitgeberinnen (Bsp. Apothekenleitung) müssen sicherstellen, dass Beschäftigte jederzeit eine schriftliche Betriebsanweisung* erhalten, die alle am Arbeitsplatz vorhandenen und entstehenden Gefahrstoffe abdeckt.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung […] in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Wesentliche Inhalte der Betriebsanweisung:

  • Informationen über Gefahrstoffe: Name, Kennzeichnung und mögliche Gefahren.
  • Schutzmaßnahmen: Klare Anweisungen zu Hygiene, Verhinderung der Exposition, persönlicher Schutzausrüstung.
  • Handlungsanweisungen im Gefahrenfall: Was ist bei Störungen, Unfällen oder Notfällen zu tun?

Außerdem müssen Betriebsanweisungen immer aktuell gehalten und bei Veränderungen sofort angepasst werden.

Informationszugang: Sicherheitsdatenblätter und Schutzverfahren

Beschäftigte müssen Zugang zu wichtigen Dokumenten, insbesondere den Sicherheitsdatenblättern aller verwendeten Gefahrstoffe, haben und zu geeigneten Schutzmethoden unterrichtet werden.

Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 […]

Mündliche Unterweisung: Häufigkeit und Dokumentation

Ein Kernstück ist die jährliche und anlassbezogene mündliche Unterweisung:

  • Vor Arbeitsbeginn mit Gefahrstoffen und mindestens einmal jährlich für alle relevanten Tätigkeiten.
  • Die Unterweisung muss am konkreten Arbeitsplatz erfolgen und speziell auf die dortigen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen eingehen.
  • Es genügt nicht, nur die Betriebsanweisung auszuhändigen; es muss persönlich mündlich unterwiesen werden.
  • Nachweis: Zeitpunkt und Inhalte müssen schriftlich dokumentiert werden, die Teilnehmenden unterschreiben den Erhalt und die Durchführung.
TippPraxis-Tipp: Die 3 großen Pflichten der Apothekenleitung
  1. Betriebsanweisung schriftlich und verständlich bereitstellen
  2. Jährliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung nachweisbar durchführen
  3. Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließen und über Vorsorgeuntersuchungen informieren

Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Ergänzend zur normalen Unterweisung muss auf arbeitsmedizinische Hintergründe und den Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen hingewiesen werden, um das Gesundheitsrisiko durch Gefahrstoffe für alle sicher zu minimieren.

Falls erforderlich, wird eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen.

Zusammenfassung

§ 14 GefStoffV verpflichtet Apothekenleitungen,

  • für klare, aktuelle und verständliche Betriebsanweisungen zu sorgen,
  • alle Mitarbeitenden vor Arbeitsbeginn und jährlich arbeitsplatzspezifisch zu unterweisen und
  • diese Unterweisung schriftlich zu dokumentieren,
  • sowie über gesundheitliche Risiken und Schutzmöglichkeiten umfassend zu informieren.

Die Einhaltung dieser Vorschriften schützt nicht nur die Beschäftigten effektiv, sondern ist auch Grundlage für eine rechtskonforme Apothekenpraxis.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Mindestinhalte muss eine Betriebsanweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen im Apothekenbetrieb abdecken, damit Beschäftigte daraus die wesentlichen Risiken und das richtige Verhalten ableiten können?

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Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten schriftlich, verständlich (Form und Sprache) und zugänglich gemacht werden und die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. entstehenden Gefahrstoffe abdecken. Inhaltlich muss sie insbesondere drei Kernbereiche abdecken:

  • Informationen über die Gefahrstoffe: z. B. Name/Bezeichnung, Kennzeichnung sowie die möglichen Gefahren.
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: konkrete Anweisungen zur Hygiene, zur Verhinderung bzw. Minimierung der Exposition und zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.
  • Verhalten im Gefahrenfall: Handlungsanweisungen für Störungen, Unfälle und Notfälle (was ist dann zu tun?).

Wichtig ist außerdem, dass Betriebsanweisungen aktuell zu halten und bei Änderungen (z. B. neuer Stoff, geänderte Tätigkeit/Verfahren) unverzüglich anzupassen sind.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten in drei Blöcken: 1) Stoff-Info/Kennzeichnung/Gefahr, 2) Schutzmaßnahmen/PSA/Hygiene/Expositionsvermeidung, 3) Verhalten bei Störung/Unfall/Notfall. Danach als Zusatzpunkt nennen, dass die Anweisung schriftlich, verständlich, jederzeit zugänglich und fortlaufend aktuell sein muss.

Frage 2

Wie muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Beschäftigte die notwendigen Informationen zu den verwendeten Gefahrstoffen erhalten, insbesondere in Bezug auf begleitende Dokumente?

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Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte Zugang zu den relevanten Informationen über die Gefahrstoffe haben. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern aller verwendeten Gefahrstoffe.

Rechtlich wird dies über die Pflicht konkretisiert, den Beschäftigten Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, die nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vorgesehen sind. Praktisch bedeutet das: Sicherheitsdatenblätter müssen im Betrieb so bereitgestellt sein, dass Mitarbeitende sie bei Bedarf jederzeit einsehen können, und sie müssen zusätzlich zu geeigneten Schutzverfahren/Schutzmethoden unterrichtet werden.

Examens-Tipp: Wenn du ins Schwimmen kommst: „Zugang“ ist das Schlüsselwort. Betone, dass nicht nur Papier irgendwo liegt, sondern Beschäftigte tatsächlich jederzeit an die Sicherheitsdatenblätter herankommen müssen (und die Info mit Schutzmaßnahmen verknüpft wird).

Frage 3

Wann und in welcher Form muss im Apothekenbetrieb eine Unterweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen erfolgen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen genügt?

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Die Unterweisung muss mündlich, arbeitsplatzbezogen und regelmäßig erfolgen.

Konkret:

  • Zeitpunkt/Frequenz: vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen (also vor Arbeitsbeginn in den relevanten Tätigkeiten) und danach mindestens einmal jährlich; zusätzlich anlassbezogen, z. B. bei Änderungen von Stoffen, Verfahren oder nach besonderen Ereignissen.
  • Form/Inhalt: am konkreten Arbeitsplatz und speziell bezogen auf die dortigen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Abgrenzung zur Betriebsanweisung: Es genügt nicht, nur die Betriebsanweisung auszuhändigen. Es muss eine persönliche mündliche Unterweisung stattfinden.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du klar trennst: Betriebsanweisung = schriftlich/zugänglich; Unterweisung = persönlich mündlich, arbeitsplatzbezogen und mindestens jährlich + anlassbezogen.

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