AMG - Arzneimittelgesetz

§ 43 Apothekenpflicht

  1. Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.

  2. Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

  3. Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

  1. (weggefallen)

  2. (weggefallen)

  3. (weggefallen)

Grundprinzip der Apothekenpflicht

§ 43 AMG regelt, wer Arzneimittel an Endverbraucher abgeben darf und unter welchen Bedingungen dies zulässig ist. Das zentrale Prinzip lautet: Die Abgabe der meisten Arzneimittel ist ausschließlich Apotheken vorbehalten. Damit dient dieser Paragraph dem Schutz der Gesundheit durch qualifizierte Beratung und Kontrolle bei der Arzneimittelversorgung.

Welche Arzneimittel sind apothekenpflichtig?

Im Gesetz heißt es:

Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen … nur in Apotheken … in den Verkehr gebracht werden …

Das bedeutet:

  • Alle Arzneimittel sind grundsätzlich apothekenpflichtig, außer sie sind nach § 44 (“Freiverkäufliche Arzneimittel”) oder der entsprechenden Rechtsverordnung ausdrücklich vom Gesetzgeber für den freien Verkauf bestimmt.
  • Für freiverkäufliche Arzneimittel (z.B. viele Tees, einfache Salben) gelten Sonderregeln nach § 44 und § 45 AMG.

Wo dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel verkauft werden?

  • Nur in Apotheken: Die Abgabe an Verbraucher ist Apotheken vorbehalten.
  • Versand nur mit Erlaubnis: Ohne behördliche Erlaubnis dürfen auch Apotheken keinen Versandhandel mit Arzneimitteln betreiben. Die Erlaubnis muss außerdem im Register nach § 67a eingetragen werden.
  • Kein Handel außerhalb der Apotheke: Handel außerhalb der Apotheke ist untersagt, außer in gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen (siehe § 47 AMG, z.B. Notfallversorgung bestimmter Einrichtungen).

Wer darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht weitergeben?

… dürfen von juristischen Personen … und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden …

Das heißt:

  • Personengesellschaften, juristische Personen oder nicht eingetragene Vereine dürfen keine apothekenpflichtigen Arzneimittel an ihre Mitglieder abgeben.
  • Ausnahme: Handelt es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 AMG genannten Einrichtungen/Personen, darf unter den dort genannten Bedingungen abgegeben werden.

Spezialfall: Arzneimittel auf Rezept

Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

Damit gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein besonders striktes Abgabeverbot außerhalb der Apotheke. Selbst freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Mittel dürfen auf Rezept nur die Apotheke verlassen.

Sonderregelung für Hämophilie-Medikamente

Eine wichtige Ausnahme betrifft bestimmte ärztliche Einrichtungen:

… ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, … dürfen … einen Notfallvorrat … bereithalten.

  • Hier dürfen Ärzte in der Versorgung von Hämophilie-Patienten in Notfallsituationen Arzneimittel aus einem eigenen Vorrat direkt an Patienten oder Krankenversorgungseinrichtungen abgeben.
  • Diese Regelung ist auf den eng definierten Rahmen der Notfallversorgung beschränkt.
TippWichtig im Prüfungs- und Berufsalltag

Das Grundprinzip: Die Abgabe von apothekenpflichtigen und insbesondere verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Verbraucher ist ausschließlich Apotheken vorbehalten. Freigaben für den freien Verkauf und Sonderregeln sind seltene Ausnahmen und stets ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Zusammenfassung

§ 43 AMG ist das Kernstück der Apothekenpflicht in Deutschland. Er schützt die Arzneimittelsicherheit, indem er Verantwortung und Kontrolle klar den Apotheken zuschreibt. Nur wo das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen zulässt, dürfen Arzneimittel auch außerhalb der Apotheke oder durch andere Stellen an Endverbraucher gelangen. Das gilt besonders strikt für verschreibungspflichtige Präparate und für den Versandhandel – hier ist stets eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Grundregel gilt für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln an Endverbraucher, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Freigabe für den Verkehr außerhalb der Apotheken vorliegt?

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Grundsätzlich dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken an Endverbraucher in den Verkehr gebracht bzw. abgegeben werden. Maßgeblich ist das Prinzip der Apothekenpflicht: Alle Arzneimittel sind zunächst apothekenpflichtig, es sei denn, sie sind durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Der Zweck ist der Schutz der Gesundheit durch qualifizierte Abgabe, Beratung und Kontrolle in der Apotheke.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „Grundsatz – Ausnahme – Zweck“: erst Apothekenpflicht als Regel, dann kurz erwähnen, dass Ausnahmen ausdrücklich geregelt sein müssen, und zum Schluss den Gesundheitsschutz/Arzneimittelsicherheit als Begründung nennen.

Frage 2

Woran erkennen Sie rechtlich, ob ein Arzneimittel ausnahmsweise außerhalb der Apotheke an Verbraucher abgegeben werden darf?

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Außerhalb der Apotheke darf ein Arzneimittel nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es ausdrücklich freigegeben ist. Diese Freigabe ergibt sich aus den Vorschriften zu freiverkäuflichen Arzneimitteln (insbesondere nach § 44 AMG) oder aus einer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung (nach § 45 Abs. 1 AMG). Fehlt eine solche Freigabe, bleibt es bei der Apothekenpflicht, also Abgabe nur über Apotheken.

Examens-Tipp: Sag nicht nur „freiverkäuflich“, sondern betone das Prüfungswort „ausdrücklich freigegeben“: Ohne explizite Freigabe bleibt die Abgabe apothekengebunden.

Frage 3

Welche rechtliche Voraussetzung muss eine Apotheke erfüllen, um Arzneimittel im Versandhandel abgeben zu dürfen?

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Für den Versandhandel reicht der Apothekenbetrieb allein nicht aus: Eine Apotheke darf Arzneimittel nur mit behördlicher Erlaubnis im Versandhandel abgeben. Zusätzlich muss diese Erlaubnis im entsprechenden Register eingetragen sein (Register nach § 67a AMG). Ohne Erlaubnis ist der Versandhandel auch für Apotheken unzulässig.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du neben der „Erlaubnis“ auch die „Registereintragung“ erwähnst – das wird oft vergessen.

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