SGB V - Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

Anspruch auf Versorgung in Schwangerschaft und Entbindung

Grundgedanke des Paragraphen

§ 24e SGB V regelt einen besonderen Anspruch für Versicherte während der Schwangerschaft und rund um die Entbindung: Es besteht ein Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen. Ziel des Paragraphen ist, schwangere Frauen und Mütter im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt umfassend zu schützen und die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen.

Was umfasst der Anspruch?

Versicherte haben in diesem Zeitraum Anspruch auf insgesamt vier wesentliche Leistungen:

  • Arzneimittel: Medikamente zur Behandlung oder Vorbeugung von Schwangerschaftsbeschwerden oder Komplikationen.
  • Verbandmittel: Produkte zur Versorgung von Wunden oder Verletzungen, zum Beispiel nach einem Kaiserschnitt.
  • Heilmittel: Zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie oder Anwendungen bei Beschwerden infolge der Schwangerschaft oder Entbindung.
  • Hilfsmittel: Unterstützende Produkte wie Kompressionsstrümpfe, Schwangerschaftsgürtel, spezielle Lagerrungshilfen etc.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: Apps oder digitale Anwendungen, die der Gesundheit im Kontext Schwangerschaft/Entbindung dienen.

Dabei ist wichtig: Der Anspruch besteht nur während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung. Die Versorgung muss also im Zusammenhang mit schwangerschaftsbedingten Beschwerden oder dem Geburtsvorgang selbst stehen.

Anwendung der Vorschriften der §§ 31 bis 33a

Der Paragraph verweist auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 31 bis 33a SGB V (Leistungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen). Diese gelten entsprechend – das heißt, die üblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Verordnung, Lieferung und Kostenübernahme sind grundsätzlich anzuwenden.

Ausnahmen und Sonderregelungen

bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

Dies bedeutet konkret, dass bestimmte Einschränkungen oder Zuzahlungspflichten, die sonst für diese Leistungen bestehen, für Schwangere in dieser besonderen Situation nicht greifen.

Ausnahme (§) Inhalt in Kurzform Bedeutung für Schwangere
§ 31 Abs. 3 Zuzahlung bei Arzneimitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 32 Abs. 2 Zuzahlung bei Verbandmitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 33 Abs. 8 Zuzahlung bei Hilfsmitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 127 Abs. 4 Festbetragsregelung und Zuzahlung Hilfsmittel Keine Anwendung der Festbetragsregel

Damit will der Gesetzgeber Barrieren abbauen und die vollständige Versorgung für Frauen in dieser Lebenssituation sicherstellen.

TippWichtig für die Anwendung in der Apotheke

Apothekenpersonal muss wissen: Liegt eine Schwangerschaft oder Entbindung vor, darf bei arznei-, verbands-, heil- und hilfsmittelbezogenen Leistungen (sowie bei digitalen Gesundheitsanwendungen) keine Zuzahlung gefordert werden, wenn die Versorgung im Kontext Schwangerschaft/Entbindung verordnet wurde.

Zusammenfassung

§ 24e SGB V gewährt Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung eine weitgehende Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen – ohne die üblichen Zuzahlungspflichten. Die praktische Konsequenz: Betroffene müssen für diese Leistungen keine Zuzahlungen leisten; als Apotheker/in gilt es, dies bei der Versorgung zwingend zu beachten und im Zweifelsfall entsprechend zu beraten bzw. zu prüfen.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche Leistungsarten können Versicherte während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung beanspruchen?

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In dieser besonderen Situation besteht ein eigener Anspruch auf Versorgung mit mehreren Leistungsarten. Er umfasst:

  • Arzneimittel
  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • digitale Gesundheitsanwendungen

Wichtig ist die inhaltliche und zeitliche Eingrenzung: Der Anspruch besteht während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung. Das heißt, die Leistung muss einen Bezug zu Schwangerschaftsbeschwerden, Komplikationen oder dem Geburtsvorgang bzw. unmittelbaren Zusammenhang damit haben.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort wie im Gesetz: erst die fünf Leistungsarten aufzählen, dann sofort die zentrale Einschränkung nennen („während der Schwangerschaft“ und „im Zusammenhang mit der Entbindung“). Damit zeigst du, dass du nicht nur die Liste kennst, sondern auch den Anwendungsbereich.

Frage 2

Wovon hängt es ab, ob eine Versorgung tatsächlich unter den besonderen Anspruch rund um Schwangerschaft und Entbindung fällt?

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Entscheidend ist, dass die Versorgung während der Schwangerschaft erfolgt oder im Zusammenhang mit der Entbindung steht. Es reicht also nicht allein, dass die Patientin schwanger ist; die konkrete Leistung muss einen sachlichen Bezug zu Schwangerschaftsbeschwerden, schwangerschaftsbedingten Komplikationen oder zur Entbindung haben. Nur dann greift der besondere Versorgungsanspruch in diesem Kontext.

Examens-Tipp: In der Prüfung kann man sauber abgrenzen: „Schwanger“ ist die Person, aber anspruchsauslösend ist der Zusammenhang der Leistung mit Schwangerschaft/Entbindung. Genau diese Verknüpfung ist der typische Prüfpunkt.

Frage 3

Welche Bedeutung hat der Verweis darauf, dass die allgemeinen Vorschriften zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen „entsprechend“ gelten?

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Der Verweis bedeutet, dass für die Versorgung im Rahmen dieses besonderen Anspruchs grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 31 bis 33a SGB V entsprechend anzuwenden sind. Praktisch heißt das: Die üblichen gesetzlichen Vorgaben zu Verordnung, Abgabe/Lieferung und Kostenübernahme gelten auch hier als Grundregel – allerdings mit den ausdrücklich geregelten Ausnahmen für Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung erst „Grundsatz: §§ 31–33a gelten entsprechend“, und ergänze direkt „aber: es gibt ausdrücklich benannte Ausnahmen“. Das wirkt sehr juristisch sauber (Grundsatz–Ausnahme-Prinzip).

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