ApBetrO - Apothekenbetriebsordnung

§ 13 Behältnisse

Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind und die daher für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.

Auswahl geeigneter Behältnisse – Schutz von Arzneimitteln bei der Herstellung

Paragraph 13 der Apothekenbetriebsordnung regelt eine essenzielle Vorgabe: Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist die Wahl der Verpackung kein Nebenschauplatz, sondern eine zentrale Pflicht!

Was ist mit “primären Verpackungsmaterialien” gemeint?

Primäre Verpackungsmaterialien sind diejenigen Behältnisse und Verschlüsse, die direkt mit dem Arzneimittel in Kontakt kommen (z.B. Tablettenröhrchen, Salbentiegel, Ampullen). Sie bilden die erste Schutzbarriere gegenüber äußeren Einflüssen.

“Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind […]”

Worauf kommt es bei der Auswahl an?

Die Materialien müssen so beschaffen sein, dass sie das Arzneimittel zuverlässig schützen:

  • Physikalischer Schutz: Behältnisse müssen z.B. vor Licht, Feuchtigkeit, Temperatur und mechanischen Belastungen schützen. Beispiel: Braunglasflaschen für lichtempfindliche Lösungen.
  • Mikrobiologischer Schutz: Das Verpackungsmaterial muss das Eindringen von Keimen, Bakterien oder Pilzen verhindern, damit die Arzneimittel steril oder keimarm bleiben.
  • Chemischer Schutz: Es dürfen keine Wechselwirkungen zwischen Arzneimittel und Verpackung auftreten. Das Material darf z.B. keine Bestandteile abgeben, die das Arzneimittel verändern („Leaching“), und es dürfen keine Wirkstoffe adsorbiert oder absorbiert werden.
TippBeabsichtigter Zweck & Eignung

Die Verpackung muss für das jeweilige Arzneimittel geeignet sein. Eine Verpackung, die für eine Salbe funktioniert, ist nicht automatisch für Tropfen oder Infusionslösungen verwendbar. Auch Lagerzeit und Art der Anwendung (z.B. sterile vs. nicht sterile Zubereitung) spielen eine Rolle.

Bedeutung für die Apothekenpraxis

Die/-der Apothekenleiterin bzw. herstellende Pharmazeutin trägt die Verantwortung, dass ausschließlich geeignete und geprüfte Behältnisse verwendet werden. Für viele Arzneistoffe gibt es Standardmaterialien (z.B. Glas oder spezielle Kunststoffe), aber bei Unsicherheiten muss geprüft werden, ob das Behältnis den Anforderungen wirklich genügt. Dokumentation und Nachweis geeigneter Materialien sind Teil der ordnungsgemäßen Herstellung.

Beispiele

Arzneiform Typischer Schutzbedarf Geeignetes Behältnis
Augentropfen mikrobiologisch, chemisch, physikalisch Steriler Kunststoff- oder Glasbehälter mit Tropfverschluss
Lichtempfindliche Lösung physikalisch (Lichtschutz) Braunglasflasche
Salbe physikalisch, chemisch Aluminiumtube, Kunststofftiegel
Brausetabletten physikalisch (Feuchtigkeit) Trockenbehälter mit Trockenmittel-Einsatz

Zusammenfassung

Der § 13 ApBetrO stellt klar: Arzneimittel dürfen nur in primären Verpackungsmaterialien hergestellt werden, die sicherstellen, dass das Produkt vor physikalischen, mikrobiologischen und chemischen Veränderungen geschützt ist. Die Auswahl ist also kein formaler Akt, sondern essentiell für Sicherheit und Wirksamkeit. Immer ist der Zweck der Verpackung zu beachten – sie muss zum Arzneimittel und zu dessen Anforderungen passen.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Welche grundlegende Anforderung muss ein Behältnis erfüllen, damit es bei der Herstellung als geeignetes Material eingesetzt werden darf, wenn es in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel steht?

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Verwendet werden dürfen nur solche Behältnisse und Verschlüsse, die als primäre Verpackungsmaterialien in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen und gewährleisten, dass das Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt ist.

Das bedeutet praktisch: Das Material muss die Funktion einer ersten Schutzbarriere erfüllen und so beschaffen sein, dass es das hergestellte Arzneimittel in seiner Qualität (Sicherheit, Wirksamkeit, Unversehrtheit) während Herstellung und anschließender Verwendung nicht beeinträchtigt.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert entlang der drei Schutzdimensionen: physikalisch – mikrobiologisch – chemisch. Das zeigt, dass du den Kern der Norm verstanden hast und nicht nur Beispiele aufzählst.

Frage 2

Was zählt im Apothekenbetrieb typischerweise zu den Materialien, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung kommen, und warum ist diese Einordnung rechtlich relevant?

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Zu den Materialien, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Kontakt kommen, zählen Behältnisse und Verschlüsse wie z.B. Tablettenröhrchen, Salbentiegel, Ampullen oder Tropfflaschen. Diese werden als primäre Verpackungsmaterialien eingeordnet.

Rechtlich relevant ist die Einordnung, weil gerade für diese Materialien gilt, dass sie nur verwendet werden dürfen, wenn sie sicherstellen, dass das Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen und chemischen Veränderungen geschützt ist. Da sie direkt Kontakt haben, können sie die Qualität unmittelbar beeinflussen (z.B. durch Kontamination oder Wechselwirkungen).

Examens-Tipp: Wenn du nach der Definition gefragt wirst, nenne zuerst „direkter Kontakt mit dem Arzneimittel“ und gib dann 2–3 typische Beispiele. Danach kurz den Zweck: erste Barriere zum Schutz der Qualität.

Frage 3

Welche Arten von Veränderungen müssen durch die Wahl des geeigneten Behältnisses bei der Herstellung verhindert werden, und wie kann sich das im Apothekenalltag zeigen?

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Das Behältnis muss verhindern, dass das Arzneimittel physikalische, mikrobiologische oder chemische Veränderungen erleidet.

  • Physikalisch: Schutz z.B. vor Licht, Feuchtigkeit, Temperatur oder mechanischer Belastung (klassisch: Braunglas für lichtempfindliche Lösungen; Trockenbehälter für feuchtigkeitsempfindliche Brausetabletten).
  • Mikrobiologisch: Verhinderung des Eindringens von Keimen; besonders relevant bei sterilen oder keimarmen Zubereitungen (z.B. Augentropfen in geeignetem sterilem Behältnis mit passendem Verschluss).
  • Chemisch: Keine Wechselwirkungen zwischen Inhalt und Verpackung; das Material darf keine Stoffe abgeben (Leaching) und der Wirkstoff darf nicht adsorbiert/absorbiert werden.

Im Alltag zeigt sich das in der gezielten Materialwahl (Glas/Kunststoff/Alu), dem passenden Verschlusssystem und ggf. der Prüfung/Absicherung, dass das Material geeignet ist.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du pro Veränderungsart genau ein konkretes Beispiel aus der Praxis nennst (z.B. Braunglas, steriler Tropfverschluss, Leaching/Adsorption).

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