§ 10 Kennzeichnung
Anforderungen an die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln
Die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln ist streng geregelt, um sicheren Gebrauch und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. § 10 AMG legt detailliert fest, welche verpflichtenden Angaben auf Verpackung und Behältnis zu finden sein müssen, welche Ausnahmen es gibt und wie mit bestimmten Arzneimittelgruppen umzugehen ist.
Pflichtangaben auf der Verpackung
Die grundlegende Vorgabe: Fertigarzneimittel dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung dauerhaft, gut lesbar, in deutscher Sprache und entsprechend § 11a AMG gekennzeichnet ist.
“Fertigarzneimittel […] dürfen […] nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise […] angegeben sind:”
Zu den wichtigsten Mindestangaben zählen:
- Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers
- Bezeichnung des Arzneimittels inklusive Stärke, Darreichungsform, ggf. besondere Zielgruppe (Säuglinge, Kinder, Erwachsene)
- Zulassungsnummer (Zul.-Nr.)
- Chargenbezeichnung (Ch.-B.), alternativ Herstellungsdatum bei Einzelherstellung
- Inhalt (Gewicht, Nennvolumen, Stückzahl)
- Wirkstoffe (Art/Menge, ggf. INN-Benennung bei bis zu 3 Wirkstoffen)
- Verfalldatum („verwendbar bis“/„verw. bis“)
- Hinweis auf Verschreibungs-/Apothekenpflicht,
- Warnhinweise, Anwendungshinweise, gegebenenfalls Beseitigungs-/Umwelthinweise
- Kinder-sicher lagern (Ausnahme: Heilwässer)
- Bei nicht verschreibungspflichtigen AM: Verwendungszweck
Sind die Angaben auf mehreren Sprachen, müssen sie in allen Sprachen vollständig und identisch sein.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Importarzneimittel Bei Lieferengpässen kann die zuständige Bundesoberbehörde Abweichungen erlauben: > “Im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses […] kann […] gestattet [werden], dass ein Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 befristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht wird.” Voraussetzung ist, dass der Verbraucher Zugang zu allen Produktinformationen hat.
Kleine Packungsgrößen und Ampullen Bei sehr kleinen Behältnissen (<10 ml) und Einzeldosisampullen können die Angaben auf das Notwendige reduziert werden (z.B. Name, Charge, Verfall, aber keine vollständige Deklaration sämtlicher Bestandteile).
Blindenschrift (Braille) Die Bezeichnung des Arzneimittels muss auf der äußeren Umhüllung auch in Blindenschrift angegeben sein, mit zwei Ausnahmen:
- Arzneimittel nur für den Gebrauch durch Heilberufe
- Sehr kleine Behältnisse (<20 ml oder <20 g)
Spezielle Anforderungen für besondere Arzneimittelgruppen
Eine ganze Reihe spezialisierter Vorschriften regelt die Kennzeichnung z.B. bei
- gentechnologisch hergestellten Arzneimitteln (Wirkstoffe, Herstellungsorganismus/Zelllinie müssen extra angegeben werden),
- Sera und Impfstoffen (Art des Lebewesens bzw. Wirtssystem),
- homöopathische Arzneimittel und traditionelle pflanzliche Arzneimittel: reduzierte bzw. spezielle Pflichtangaben und jeweils Hinweispflichten auf die spezielle Art des Arzneimittels, Hinweise für den Anwender etc.
Für Durchdrückpackungen, Blutzubereitungen, Zell- oder Gewebeprodukte gibt es eigene Kennzeichnungsvorgaben. Beispielsweise enthält eine Tabelle exemplarisch die Mindestangaben für klassische Rx-Arzneimittel und homöopathische Arzneimittel:
| Mindestangaben | Klassische Fertigarzneimittel | Homöopathische Arzneimittel |
|---|---|---|
| Pharmazeut. Unternehmer | Name, Anschrift | Name, Anschrift |
| Präparatname | Bezeichnung, Stärke, Form, ggf. INN | Ursubstanz, Verdünnung, Phantasiename möglich |
| Zulassung/Reg.-Nr. | Zul.-Nr. | Reg.-Nr. + “Homöopathisches Arzneimittel” |
| Chargennummer | Ch.-B. | Ch.-B. |
| Verfalldatum | Verw. bis | Verw. bis |
| Inhalt | Gewicht, Volumen, Stückzahl | Gewicht, Volumen, Stückzahl |
| Anwendungshinweise | Art der Anwendung | Art der Anwendung, besondere Hinweise |
| Besondere Hinweise | z.B. Verschreibungspflicht, Kinder, Warnhinweise | Warnhinweis, “Apothekenpflichtig”, bei Mustern “Unverkäufliches Muster” |
Neue Sicherheitsmerkmale zum Fälschungsschutz
Mit Umsetzung der EU-Vorgaben müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Sicherheitsmerkmalen gekennzeichnet werden. Dazu zählen:
- Individuelle Kennung (z.B. 2D-Code)
- Vorrichtung gegen Manipulation (z.B. Siegel, Klebeetikett)
“Auf den äußeren Umhüllungen von Arzneimitteln sind Sicherheitsmerkmale sowie eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation […] anzubringen, sofern […] vorgeschrieben ist.”
Diese Vorgaben dienen dem Schutz der Patienten und der Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen im legalen Vertrieb.
Praktische Hinweise und Zusammenfassung
- Die Kennzeichnungspflicht betrifft fast alle Fertigarzneimittel, Ausnahmen sind im Gesetz klar benannt (etwa für klinische Prüfpräparate oder einige spezielle AM-Gruppen).
- Die Verpflichtungen betreffen Unternehmer, Parallelimporteure, Apotheken und sicher auch pharmazeutisches Personal, das die Verkehrsfähigkeit prüfen muss.
- Im Alltag ist insbesondere auf vollständige, korrekte und gut lesbare Etikettierung in deutscher Sprache zu achten.
- Eine Abgabe von Teilmengen (z.B. Tabletten aus Blister) an Patienten ist nur zulässig, wenn die Teilmengen ebenfalls ausreichend gekennzeichnet sind (mindestens Name, Charge, Verfalldatum etc.).
Eine unvollständige oder fehlerhafte Kennzeichnung stellt einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz dar und kann dazu führen, dass das Arzneimittel nicht in Verkehr gebracht werden darf! Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist daher elementare Voraussetzung für die Abgabe und den Verkehr mit Fertigarzneimitteln.
Fazit
§ 10 AMG bildet ein zentrales Fundament für die Patientensicherheit in der Arzneimittelversorgung. Wer in der öffentlichen oder Krankenhausapotheke arbeitet, muss die Vorschriften für Kennzeichnung, Ausnahmen und die speziellen Anforderungen für besondere Arzneimittelgruppen beherrschen und anwenden können.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen formalen Voraussetzungen darf ein Fertigarzneimittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden, bezogen auf die Art und Sprache der Kennzeichnung auf Behältnis und äußerer Umhüllung?
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Ein Fertigarzneimittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf den Behältnissen und – soweit verwendet – auf den äußeren Umhüllungen bestimmten formalen Anforderungen genügt. Nach § 10 AMG müssen die Angaben
- in gut lesbarer Schrift,
- allgemeinverständlich in deutscher Sprache und
- auf dauerhafte Weise
angebracht sein.
Zusätzlich ist die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben (u.a. in Bezug auf weitere packungsbezogene Informationen) an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen; zentral ist dabei, dass die Pflichtangaben tatsächlich auf Behältnis/Umhüllung in der genannten Form vorliegen, sonst ist das Arzneimittel nicht verkehrsfähig.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst die drei formalen Kernbegriffe sauber nennen: gut lesbar, deutsch/allgemeinverständlich, dauerhaft – und dann kurz klarstellen: gilt für Behältnis und (falls vorhanden) äußere Umhüllung. Damit zeigst du Normverständnis, ohne dich in Detailangaben zu verlieren.
Frage 2
Welche Angaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit müssen auf einem Fertigarzneimittel zwingend vorhanden sein, damit eine Zuordnung zum Hersteller und zur Charge möglich ist?
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Für Identifizierung und Rückverfolgbarkeit verlangt § 10 AMG insbesondere Angaben, die den Verantwortlichen und die konkrete Herstellcharge eindeutig zuordnen lassen. Zwingend sind dabei typischerweise:
- Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers
- die Zulassungsnummer (Zul.-Nr.)
- die Chargenbezeichnung (Ch.-B.); bei bestimmten Konstellationen kann ersatzweise ein Herstellungsdatum vorgesehen sein
Diese Angaben ermöglichen, ein Fertigarzneimittel einem konkreten Zulassungsstatus und einer Charge zuzuordnen und damit Rückrufe/Qualitätsmaßnahmen sicher durchzuführen.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort nach Zweck: 1) Wer ist verantwortlich? (Unternehmer) 2) Welcher Rechtsstatus? (Zul.-Nr.) 3) Welche konkrete Einheit? (Charge). Das ist rückruffokussiert und kommt im Mündlichen gut an.
Frage 3
Welche Mindestinformationen müssen zur Haltbarkeit auf der Packung eines Fertigarzneimittels angegeben werden, und wie wird diese Angabe typischerweise formuliert?
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Zur Haltbarkeit muss nach § 10 AMG das Verfalldatum angegeben werden. Die Angabe erfolgt typischerweise mit der Formulierung „verwendbar bis“ bzw. der Abkürzung „verw. bis“.
Damit wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt das Arzneimittel bei sachgerechter Lagerung verwendet werden darf; das ist eine zentrale Pflichtangabe für die Patientensicherheit und die Verkehrsfähigkeit.
Examens-Tipp: Wenn du „verw. bis“ nennst, kannst du kurz ergänzen, dass dies eine Pflichtangabe ist und in der Praxis bei Umverpacken/Teilmenge besonders kritisch wird – so schlägst du den Bogen zur Abgabe in der Apotheke.
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