§ 21 Zulassungspflicht
Grundstruktur und Zweck des § 21 AMG
§ 21 AMG regelt die grundsätzliche Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel im deutschen Arzneimittelrecht. Das Ziel ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem sichergestellt wird, dass nur behördlich geprüfte, sichere und wirksame Arzneimittel in Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift definiert gleichzeitig zahlreiche Ausnahmen, für die keine Zulassung erforderlich ist.
Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel
Im Grundsatz gilt:
Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind […]
Das bedeutet: In Deutschland dürfen Fertigarzneimittel in der Regel nur mit behördlicher Zulassung oder einer EU-Genehmigung verkauft und abgegeben werden. Die behördliche Zuständigkeit liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), abhängig vom Arzneimitteltyp.
Alternativ kann eine zentralisierte EU-Zulassung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestehen; diese gilt für bestimmte Arzneimittel (insbesondere Biopharmazeutika, Orphan Drugs, innovative Präparate).
Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Absatz 2 listet im Detail auf, wann keine Zulassung nötig ist. Diese Ausnahmen betreffen vor allem Individual- und Sonderanfertigungen, die nicht für den allgemeinen Markt bestimmt sind.
Nachfolgend eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Ausnahmefälle mit Beispielen:
| Ausnahmefall | Praxisbeispiel |
|---|---|
| Herstellung auf häufige ärztl./zahnärztl. Verschreibung | Rezeptur in der Apotheke (bis 100 Packungen/Tag) |
| Arzneimittel menschlicher Herkunft für Einzelpersonen | Autologe Impfstoffe, individuell hergestellte Seren |
| Zytostatikazubereitung, parenterale Ernährung etc. | Infusionslösung, Blistern von Medikamenten |
| Notfallpräparate bei Epidemien | Spezielle antivirale Mittel im Pandemiefall |
| Gewebezubereitungen mit Genehmigungspflicht (§ 21a) | Stammzellpräparate |
| Heilwasser, Peloide, Baden vor Ort | Abfüllung von Heilwasser direkt an der Quelle |
| Medizinische Gase | Sauerstoff für Patienten nach Kennzeichnung |
| Therapieallergene für Einzelpat. nach Rezeptur | Spezifische Pollenmischung für Allergietherapie |
| Arzneimittel für klinische Prüfungen | Studienpräparate |
| Kostenlose Anwendung bei schwerkranken/lbsl. Patienten | Compassionate Use Programme |
Einige zentrale Aspekte dazu:
- Die meisten der aufgeführten Ausnahmen greifen nur unter engen Voraussetzungen: beispielsweise dürfen Rezeptur-Arzneimittel ausschließlich auf ärztliche Verschreibung und in begrenztem Umfang gefertigt werden.
- Für bestimmte Arzneimittel menschlichen Ursprungs und Gewebezubereitungen gelten spezifische, eigene Genehmigungsverfahren (z.B. §§ 21a, 42 AMG).
Verfahren und Zuständigkeit für Zulassungsanträge
Wer ein Fertigarzneimittel in Verkehr bringen will, muss die Zulassung beantragen. Dafür ist grundsätzlich der pharmazeutische Unternehmer verantwortlich.
Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen.
Bei von Apotheken (oder sonstigen Einzelhändlern) nach standardisierten Vorschriften hergestellten Arzneimitteln muss stattdessen der Herausgeber dieser Vorschrift, oder – bei gemeinsamer Herstellung unter gleichem Namen – der Hersteller selbst die Zulassung beantragen.
Entscheidung über die Zulassungspflicht im Zweifelsfall
Kommt es zu Unklarheiten, ob ein Präparat der Zulassungspflicht unterliegt, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde – und zwar auch unabhängig von einem Zulassungsantrag, auf Antrag einer Landesbehörde. Die Landesbehörde muss dabei eine fachlich begründete Stellungnahme einreichen.
Für den Apothekenalltag bedeutet § 21 AMG: Fertigarzneimittel dürfen grundsätzlich nur nach behördlicher Zulassung abgegeben werden. Die in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen sind häufige Regelungen für Rezepturen, spezielle Eigenanfertigungen, besondere Einzelfälle und Notfallsituationen – sie erlauben Praxisnähe und Flexibilität im Patientenschutz. Alle übrigen Arzneimittel sind zulassungspflichtig.
Zusammenfassung
§ 21 AMG begründet die allgemeine Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel, schützt PatientInnen durch klare Qualitätsprüfungen und behördliche Kontrolle und schafft durch gezielte Ausnahmen praxisgerechte Flexibilität, insbesondere für Apotheken und individuelle Therapien. Alle beteiligten Akteure (Apotheken, pharmazeutische Unternehmen, Behörden) haben hierbei genau definierte Rollen und Zuständigkeiten.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welches Grundprinzip gilt für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln in Deutschland, und welchem übergeordneten Schutzzweck dient diese Regelung?
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Grundsätzlich dürfen Fertigarzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder eine entsprechende unionsrechtliche Genehmigung vorliegt. Der dahinterstehende Zweck ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit: Es soll sichergestellt werden, dass nur behördlich geprüfte Arzneimittel mit nachgewiesener Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit/Sicherheit auf den Markt gelangen und an Patientinnen und Patienten abgegeben werden.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung kurz in zwei Teile: erst das „Dürfen nur, wenn …“ (Zulassung/Union), dann den Zweck „Patientenschutz durch behördliche Prüfung“. Das wirkt sehr souverän.
Frage 2
Welche Behörden sind in Deutschland typischerweise für die Zulassung von Fertigarzneimitteln zuständig, und wovon hängt die konkrete Zuständigkeit ab?
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Zuständige Bundesoberbehörden sind in der Praxis vor allem das BfArM und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Welche Behörde konkret zuständig ist, hängt vom Arzneimitteltyp ab (z. B. bestimmte biologische/impfstoffbezogene bzw. besondere Arzneimittelarten eher beim PEI).
Examens-Tipp: Wenn du dir beim Arzneimitteltyp unsicher bist, sag trotzdem klar: „Zuständig ist eine Bundesoberbehörde, in der Praxis BfArM oder PEI – je nach Arzneimittelart.“ Damit triffst du den Prüfungsfokus.
Frage 3
Welche Alternative zur nationalen Zulassung kann für bestimmte Arzneimittel bestehen, damit sie in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen?
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Alternativ zur nationalen Zulassung kann eine zentralisierte EU-Zulassung bestehen. Diese erfolgt nach dem unionsrechtlichen Verfahren (insbesondere nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) und gilt dann in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland. Sie ist insbesondere für bestimmte Arzneimittelgruppen relevant, z. B. Biopharmazeutika, Orphan Drugs und innovative Präparate.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung reicht oft: „EU-weit zentral zugelassen → gilt auch in Deutschland.“ Als Zusatz kannst du typische Anwendungsfelder (Biologika/Orphans) nennen.
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