§ 21a Gewebezubereitungen
Überblick: Was regelt dieser Paragraph?
§ 21a AMG betrifft die sogenannten Gewebezubereitungen, die im Gegensatz zu klassischen Fertigarzneimitteln nicht industriell produziert werden. Es geht speziell darum, Sicherheit und Qualität dieser Arzneimittel für Patienten zu gewährleisten. Der Paragraph legt ein alternatives Genehmigungsverfahren für nicht-industriell hergestellte Gewebezubereitungen fest – insbesondere dann, wenn das jeweilige Verfahren bereits in der EU anerkannt und deren Nutzen und Risiken ausreichend wissenschaftlich belegt sind.
Was sind Gewebezubereitungen?
Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die aus menschlichen (manchmal tierischen) Geweben hergestellt werden, zum Beispiel für Transplantationen, Regenerationsmedizin oder spezielle Therapien. Ein besonderer Fokus liegt auf Stammzellzubereitungen, etwa aus peripherem Blut oder Nabelschnurblut.
Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung
Für das Inverkehrbringen solcher Gewebezubereitungen gilt:
Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet werden […] dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie abweichend von der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 von der zuständigen Bundesoberbehörde genehmigt worden sind.
Das bedeutet:
- Auch ohne ein vollständiges Zulassungsverfahren (wie bei neuen Arzneimitteln) ist vorab eine behördliche Genehmigung zwingend nötig.
- Die Genehmigung umfasst die komplette Prozesskette: von der Gewebegewinnung, über die Verarbeitung, die Spenderauswahl, alle Prüfungen, bis hin zu Dokumentation und Lagerbedingungen.
- Besonders kritisch bewertet werden die Schritte, die die Funktionalität und Sicherheit der Gewebe beeinflussen.
Bevor eine Gewebezubereitung (z.B. Stammzellpräparate für eine bestimmte Person) genutzt wird, muss eine Genehmigung der Bundesoberbehörde (meist das Paul-Ehrlich-Institut) vorliegen. Erst nach dieser Prüfung ist der Vertrieb erlaubt.
Ausnahme: Keine Genehmigung bei klinischen Prüfungen
Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Gewebezubereitung ausschließlich für eine klinische Prüfung bestimmt ist. Hierbei greifen separate Regelungen.
Notwendige Angaben und Unterlagen bei Antragstellung
Bei Beantragung der Genehmigung sind umfangreiche Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören im Wesentlichen:
- Angaben zu Hersteller/Verarbeiter, Art und Zusammensetzung der Zubereitung
- Detaillierte Informationen zu Gewinnung, Prüfung, Vorratshaltung und Lagerung
- Nachweise zum Nutzen-Risiko-Verhältnis sowie zu Funktionalität und Risiken der Gewebezubereitung
- Werden Stammzellzubereitungen beantragt: zusätzlich Angaben zur Dosierung und Wirkstoffmenge
Damit die Behörde sachgerecht prüfen kann, müssen insbesondere der Ablauf und Zeitpunkt aller Untersuchungen dokumentiert sein.
Wissenschaftliches Erkenntnismaterial
Der Gesetzgeber erlaubt für einige Nachweise die Nutzung von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial. Das können auch Daten aus der Praxis, veröffentlichte Erfahrungsberichte oder Studien des Herstellers sein – sofern sie wissenschaftlichen Standards entsprechen.
Fristen und Ablauf der Genehmigung
- Die Behörde muss innerhalb von fünf Monaten über die Genehmigung entscheiden (Verlängerungen bei fehlenden Unterlagen möglich).
- Die Genehmigung wird schriftlich ausgestellt – mit einer eigenen Genehmigungsnummer und ggf. Auflagen.
Wann wird eine Genehmigung versagt?
Die Behörde darf nur ablehnen, wenn:
- Unterlagen unvollständig sind,
- Die Zubereitung nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
- Die Funktion nicht gegeben oder das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
- Gesetzliche oder EU-rechtliche Vorschriften verletzt werden.
Änderungen und Informationspflichten
Nach Genehmigung besteht eine umfassende Informations- und Anzeigepflicht:
- Jede wesentliche Änderung (wie Anwendungsgebiete, neue Risiken, Herstellungsschritte) muss der Behörde gemeldet und genehmigt werden.
- Bei bestimmten Änderungen (z.B. neue Indikation, andere Zusammensetzung, Änderung der Haltbarkeit) darf die Änderung erst nach behördlicher Zustimmung durchgeführt werden.
Die Behörde hat dann bis zu drei Monate Zeit zur Entscheidung.
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht (mehr) vorlagen oder wegfallen, so
- muss die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden,
- darf das Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Der Inhaber der Genehmigung hat vorher das Recht, angehört zu werden – außer “Gefahr im Verzug”.
Sonderfall: Gewebezubereitungen aus dem EU-/EWR-Ausland
Abweichend von Absatz 1 bedürfen Gewebezubereitungen … die in einem Mitgliedstaat … in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei ihrem erstmaligen Verbringen … einer Bescheinigung der zuständigen Bundesoberbehörde.
- Für den Import von Gewebezubereitungen (bzw. Stammzellzubereitungen) aus dem EU-/EWR-Ausland ist keine reguläre Genehmigung, sondern eine spezielle Bescheinigung nötig.
- Diese Bescheinigung wird nur erteilt, wenn die ausländischen Verfahren (z.B. Gewinnung, Prüfung) den deutschen Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
Zusammengefasst
§ 21a AMG schafft ein eigenes Verfahren für Gewebezubereitungen, die nicht industriell hergestellt werden:
- Ohne behördliche Genehmigung dürfen solche Präparate nicht in den Verkehr gebracht werden.
- Es gelten strenge Anforderungen und umfangreiche Dokumentations-, Melde- und Prüfpflichten – insbesondere zur Sicherheit und Funktionalität der Arzneimittel.
- Importierte Präparate benötigen eine Sonderbescheinigung.
Damit trägt § 21a AMG erheblich zur Patientensicherheit und zum kontrollierten Einsatz von Gewebezubereitungen im Gesundheitssystem bei.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen dürfen nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitete Gewebezubereitungen im Geltungsbereich des AMG überhaupt in den Verkehr gebracht werden?
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Nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitete Gewebezubereitungen dürfen im Geltungsbereich des AMG nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie – abweichend von der Zulassungspflicht – vorher von der zuständigen Bundesoberbehörde genehmigt worden sind.
Wesentliche Punkte dabei sind:
- Es handelt sich nicht um das reguläre Zulassungsverfahren wie bei klassischen Fertigarzneimitteln, aber die behördliche Genehmigung vor Inverkehrbringen ist zwingend.
- Die Genehmigung bezieht sich nicht nur „auf das Endprodukt“, sondern umfasst die gesamte Prozesskette (u.a. Gewebegewinnung, Spenderauswahl, Verarbeitung, Prüfungen, Dokumentation sowie Lager- und Vorratshaltung).
- Besonders prüfrelevant sind alle Schritte, die Funktionalität und Sicherheit der Gewebezubereitung beeinflussen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in einem Satz mit der Kernaussage „nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesoberbehörde“ und ergänze dann kurz, dass die Prüfung die gesamte Prozesskette inkl. Funktionalität/Sicherheit umfasst. So zeigst du, dass du den Regelungszweck verstanden hast.
Frage 2
In welchem Fall ist für eine Gewebezubereitung keine Genehmigung der Bundesoberbehörde erforderlich, obwohl sie nicht industriell be- oder verarbeitet wurde?
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Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Gewebezubereitung ausschließlich für eine klinische Prüfung bestimmt ist. In diesem Fall greift nicht das Genehmigungsverfahren nach § 21a AMG, sondern es gelten die hierfür vorgesehenen separaten Regelungen für klinische Prüfungen.
Examens-Tipp: In der Prüfung reicht meist der klare Ausnahmetatbestand. Formuliere unbedingt „ausschließlich für eine klinische Prüfung bestimmt“ – dieses Wort ist entscheidend, weil jede andere Zweckbestimmung wieder in die Genehmigungspflicht führen kann.
Frage 3
Welche Inhalte müssen Sie bei der Antragstellung typischerweise so dokumentieren, dass die Behörde den Ablauf sachgerecht prüfen kann?
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Bei der Antragstellung sind umfangreiche Angaben und Unterlagen einzureichen, damit die Bundesoberbehörde die Gewebezubereitung und die Herstellung/Verarbeitung sachgerecht bewerten kann. Typischerweise gehören dazu:
- Angaben zum Hersteller/Verarbeiter sowie zur Art und Zusammensetzung der Zubereitung
- Detaillierte Informationen zu Gewinnung, Prüfung, Vorratshaltung und Lagerung
- Nachweise zum Nutzen-Risiko-Verhältnis sowie zur Funktionalität und zu Risiken der Gewebezubereitung
- Bei Stammzellzubereitungen zusätzlich Angaben zur Dosierung und Wirkstoffmenge
Wichtig ist außerdem, dass insbesondere Ablauf und Zeitpunkt aller Untersuchungen dokumentiert werden, damit die Behörde die Prozess- und Prüfschritte nachvollziehen kann.
Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne als Merkhilfe die Kette „Wer? Was? Wie gewonnen/verarbeitet? Wie geprüft? Wie gelagert? Welches Nutzen-Risiko?“ – und bei Stammzellen extra „Dosis/Wirkstoffmenge“.
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