§ 4b Neuartige Therapien
Einordnung und Bedeutung
Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMPs, z.B. Gentherapeutika, Zelltherapeutika oder tissue-engineered products) erfordern einen besonderen rechtlichen Rahmen. § 4b AMG legt fest, unter welchen Bedingungen solche Arzneimittel abweichend von den regulären Bestimmungen des AMG angewendet, genehmigt und überwacht werden, wenn sie für einzelne Patientinnen individuell konzipiert sind und nicht routinemäßig* hergestellt werden.
Wann findet § 4b Anwendung?
§ 4b gilt speziell für Arzneimittel, die
- **individuell für einzelne Patient*innen** ärztlich verschrieben werden,
- nicht routinemäßig auf Basis spezifischer Qualitätsnormen hergestellt sind,
- nur in spezialisierten Einrichtungen der Krankenversorgung und unter ärztlicher Verantwortung angewendet werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen zahlreiche Vorschriften des AMG nicht (z.B. bestimmte Vorgaben zum Herstellungs- und Inverkehrbringensprozess).
Für Arzneimittel für neuartige Therapien, […] finden der Vierte Abschnitt, mit Ausnahme des § 33, und der Siebte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung.
Was bedeutet “nicht routinemäßig hergestellt”?
Im Gesetz werden zwei Situationen ausdrücklich genannt:
- Wenn das Arzneimittel in so geringem Umfang hergestellt wird, dass keine ausreichend klinische Erfahrung zur umfassenden Bewertung vorliegt.
- Wenn bisher nicht genügend Anwendungen durchgeführt wurden, um die notwendigen Erkenntnisse zu sammeln.
Genehmigungspflicht & Unterlagen
Die Abgabe solcher Arzneimittel an Dritte ist nur zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Für die Genehmigung sind (zusätzlich zu den bekannten Unterlagen aus § 21a AMG) weitere Informationen nötig, z. B.:
- Angaben zu den Einrichtungen, die das Arzneimittel anwenden sollen,
- geplante Patientenzahlen bzw. Anwendungen,
- Angaben zur Dosierung,
- ein detaillierter Risikomanagement-Plan,
- bei gentechnisch veränderten Arzneimitteln zusätzliche technische und umweltbezogene Unterlagen gemäß EU-Richtlinie 2001/18/EG.
Besondere Anforderungen bei Gentechnik
Bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO) als Bestandteil der Therapie entscheidet die Bundesoberbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; zusätzlich ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn keine unvertretbaren Risiken für Dritte oder die Umwelt bestehen.
Überwachung, Änderungen & Meldepflichten
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet,
- regelmäßig (Turnus wird festgelegt) über Herstellung und neue Erkenntnisse zur Bewertung zu berichten,
- jede relevante Änderung an der Zusammensetzung, Anwenderkreisen oder anderen wichtigen Arzneimitteleigenschaften vorab genehmigen zu lassen,
- neue Risiken oder Erkenntnisse unverzüglich an die Behörde zu melden.
Die Genehmigung kann befristet werden und ist zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
- Erlaubt Ausnahmeprozesse für hochindividualisierte, neuartige Therapien unter strengen Kontrollen,
- Stellt spezielles Genehmigungsverfahren bereit – inkl. umfassender Melde- und Dokumentationspflichten,
- Berücksichtigt besondere Risiken bei Gentherapien (GVO): zusätzliche Umwelt- und Sicherheitsanforderungen,
- Sicherstellung der Überwachung durch Bundesoberbehörden.
Änderungen und neue Genehmigung
Bestimmte Änderungen (z. B. Dosierung, Hilfsstoffe, Herstellungsverfahren) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Behörde. In anderen Fällen (z. B. neue Anwendungsgebiete, neue Wirkstoffzusammensetzung) ist eine neue Genehmigung erforderlich.
Zuständigkeiten
Im Genehmigungsverfahren nimmt die Bundesoberbehörde (i. d. R. BfArM oder PEI) zentrale Aufgaben wahr. Bei GVOs erfolgt die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zusammenfassung
§ 4b AMG ermöglicht individualisierte, neuartige Therapien außerhalb des Standard-Zulassungsverfahrens, sofern sie nur für Einzelpatientinnen produziert und nicht routinemäßig angewendet werden. Dies ist jedoch an ein spezifisches Genehmigungsverfahren mit erweiterten Anforderungen und Berichtspflichten geknüpft. Gentechnisch veränderte Arzneimittel unterliegen besonders strengen Sicherheitsanforderungen (insb. bzgl. Umwelt und Drittschutz). Damit stellt § 4b eine wichtige Schnittstelle dar zwischen Innovation im Therapiebereich und dem Schutz von Patientinnen sowie Öffentlichkeit.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzneimittel für neuartige Therapien im Einzelfall so eingesetzt werden, dass zentrale Vorschriften des Arzneimittelgesetzes ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommen?
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Das ist nur in dem eng umgrenzten Fall möglich, dass es sich um ein Arzneimittel für neuartige Therapien handelt, das
- individuell für einzelne Patientinnen/Patienten aufgrund einer ärztlichen Verschreibung bestimmt ist,
- nicht routinemäßig hergestellt wird und
- nur in spezialisierten Einrichtungen der Krankenversorgung unter ärztlicher Verantwortung angewendet wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ordnet § 4b AMG an, dass für diese ATMPs bestimmte Regelungen des AMG keine Anwendung finden, insbesondere der Vierte Abschnitt (mit Ausnahme von § 33) und der Siebte Abschnitt. Damit wird das Standardregime (z. B. bestimmte Vorgaben zum Herstellungs-/Inverkehrbringen) für diesen Sonderfall teilweise verdrängt – allerdings nur unter den genannten strengen Rahmenbedingungen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Punkten: Individualisierung, nicht routinemäßige Herstellung, Anwendung nur in spezialisierten Einrichtungen unter ärztlicher Verantwortung. Danach kannst du sicher punkten, indem du den Rechtsfolge-Satz nennst („Vierter Abschnitt außer § 33 und Siebter Abschnitt finden keine Anwendung“).
Frage 2
Wie lässt sich im Sinne der gesetzlichen Regelung begründen, dass ein Arzneimittel „nicht routinemäßig“ hergestellt wird?
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„Nicht routinemäßig hergestellt“ wird im Kontext der Regelung dadurch konkretisiert, dass typische Routine- und Erfahrungsgrundlagen fehlen. Das Gesetz nennt hierzu insbesondere zwei Konstellationen:
- Das Arzneimittel wird in so geringem Umfang hergestellt, dass keine ausreichende klinische Erfahrung für eine umfassende Bewertung vorliegt.
- Es wurden bisher nicht genügend Anwendungen durchgeführt, um die notwendigen Erkenntnisse zur Bewertung zu sammeln.
Damit wird das Merkmal über den geringen Umfang und die fehlende Erkenntnis-/Erfahrungsbasis abgegrenzt: Es geht gerade nicht um standardisierte, wiederkehrende Herstellung nach etablierten Qualitätsnormen, sondern um einen Einzelfall-/Kleinstmaßstab, der noch keine belastbare Beurteilung zulässt.
Examens-Tipp: Wenn du „nicht routinemäßig“ erklärst, nenne immer beide gesetzlich angesprochenen Gedanken: geringer Umfang und zu wenig Anwendungen/Erkenntnisse. Das zeigt, dass du nicht nur „selten“ meinst, sondern die Bewertungs- und Erfahrungsdimension verstanden hast.
Frage 3
Unter welcher Voraussetzung ist die Abgabe eines solchen individualisierten ATMP an Dritte zulässig?
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Die Abgabe an Dritte ist nur zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Ohne diese behördliche Genehmigung darf das Arzneimittel im Rahmen dieses Sonderregimes nicht an Dritte abgegeben werden.
Examens-Tipp: Merke dir den klaren Prüfungsanker: „Abgabe an Dritte“ → zwingend Genehmigung Bundesoberbehörde. In der mündlichen Prüfung reicht oft ein präziser Satz, wenn er den richtigen Adressaten (Bundesoberbehörde) enthält.
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