§ 63d Unbedenklichkeitsberichte
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte (PSUR) – Anforderungen und Meldewege
Die regelmäßige Überwachung der Arzneimittelsicherheit ist im Arzneimittelgesetz (AMG) ein zentrales Element. § 63d AMG verpflichtet den Inhaber der Zulassung, sogenannte PSUR (Periodic Safety Update Reports oder: regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte) in festgelegten Abständen zu erstellen, zu bewerten und an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Sie stellen ein zentrales Instrument der Pharmakovigilanz dar.
Inhalt der Berichte
Der PSUR gibt eine strukturierte Übersicht zur aktuellen Nutzen-Risiko-Bewertung eines Arzneimittels basierend auf weltweiten Daten. Er muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Zusammenfassungen aller relevanten Daten zur Bewertung von Nutzen und Risiken, inklusive neuer Studienergebnisse, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten.
- Eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses auf Basis aller verfügbaren Daten – auch für off-label-Anwendungen.
- Angaben zur Absatzmenge, Verschreibungsvolumen und eine Schätzung der behandelten Patientenzahlen.
Der Inhaber der Zulassung übermittelt regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, die Folgendes enthalten: 1. Zusammenfassungen von Daten […] 2. eine wissenschaftliche Bewertung […] 3. alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge […]
Meldewege und Zuständigkeiten
Die elektronische Übermittlung der Berichte richtet sich nach dem Status und dem Zulassungsweg des Arzneimittels:
| Fallbeispiel | Berichtsempfänger |
|---|---|
| EU-weit oder per harmonisiertem Intervall | Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) |
| Alt-Zulassungen (vor 26.10.2012, kein Intervall festgelegt) | Bundesoberbehörde (z.B. BfArM, PEI) |
| Nur in Deutschland zugelassen, ohne EU-Intervall | Bundesoberbehörde |
Hinweis: Für Einzelheiten beachten Sie die jeweiligen Zulassungsunterlagen bzw. die Festlegungen gemäß RL 2001/83/EG Art. 107c.
Vorlageintervalle
Das Vorlageintervall ist in der Zulassung oder per EU-Verfahren festgelegt. Nach dem Zulassungsdatum werden die Abgabezeitpunkte berechnet. Gibt es keine Regelung, gelten folgende Standards:
Noch nicht im Verkehr: mindestens alle 6 Monate bis zum ersten Inverkehrbringen.
Im Verkehr:
- Erste 2 Jahre: mindestens alle 6 Monate
- Weitere 2 Jahre: jährlich
- Danach: alle 3 Jahre
Das Vorlageintervall für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 wird in der Zulassung angegeben.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Einige Präparate sind von der regelmäßigen Erstellungspflicht ausgenommen und nur auf Anforderung oder bei spezifischen Auflagen zu berichten (z.B. Unter bestimmten Zulassungsarten nach § 22 Abs. 3 oder § 24b Abs. 2). Auch für traditionelle pflanzliche Arzneimittel sowie für Unternehmen, die nicht selbst die Zulassung besitzen, gelten Sonderfälle, sofern das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird.
Für Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen […]
Bewertung und weitere Maßnahmen durch die Behörden
Die zuständigen Bundesoberbehörden beurteilen, ob sich durch die Berichte neue oder veränderte Risiken oder Änderungen am Nutzen-Risiko-Verhältnis ergeben. Bei zentralen europäischen Vorgaben wird ein abgestimmtes Verfahren innerhalb der EU beachtet.
DerInhaber der Zulassung trägt die Hauptverantwortung für die Erstellung, Bewertung und fristgerechte elektronische Übermittlung der PSUR an die jeweils zuständige Stelle. Die Berichte sind Grundlage behördlichen Handelns zur Sicherung der Arzneimittelsicherheit im Markt.
Aufgabenübertragung und Besonderheiten
Die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung kann schriftlich auch auf andere pharmazeutische Unternehmer übertragen werden (ausgenommen Parallelimporteure). Die Absprache muss dokumentiert sein, die Einhaltung der Anforderungen bleibt prüf- und nachvollziehbar.
Zusammenfassung: § 63d AMG regelt systematisch, wie, wann und wo regelmäßige Unbedenklichkeitsberichte für Arzneimittel abzugeben sind. Klar definiert ist, welche Inhalte berichtet werden müssen, wo die Berichte einzureichen sind und wie die Intervalle bestimmt werden. Ziel ist der kontinuierliche Schutz und die laufende Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Arzneimitteln im Markt.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Mindestangaben muss der Inhaber der Zulassung in einem regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsbericht machen, damit die zuständige Behörde eine aktuelle Nutzen-Risiko-Bewertung vornehmen kann?
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Ein PSUR muss nach § 63d AMG inhaltlich so aufgebaut sein, dass die Behörde das Nutzen-Risiko-Verhältnis auf Basis der weltweiten Datenlage fortlaufend beurteilen kann. Mindestbestandteile sind insbesondere:
- Zusammenfassungen aller relevanten Daten zur Bewertung von Nutzen und Risiken, einschließlich neuer Studienergebnisse, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten
- eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses auf Basis aller verfügbaren Daten, ausdrücklich auch unter Einbeziehung von Daten z. B. zu Anwendungen außerhalb der Zulassung (off-label)
- Daten zur Absatzmenge (sowie ergänzend Angaben zum Verschreibungsvolumen) und eine Schätzung der behandelten Patientenzahlen, damit die Exposition/Anwendungsumfang eingeordnet werden kann
Damit erfüllt der PSUR seine Funktion als strukturiertes Pharmakovigilanz-Instrument zur laufenden Neubewertung der Arzneimittelsicherheit.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber nach „1) Datensummen, 2) wissenschaftliche Bewertung, 3) Exposition/Absatz“. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass die Bewertung auf allen verfügbaren Daten basieren muss, punktest du beim Wortlaut und bei der Pharmakovigilanz-Logik.
Frage 2
Wovon hängt ab, ob ein regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbericht elektronisch an die Europäische Arzneimittel-Agentur oder an eine deutsche Bundesoberbehörde zu übermitteln ist?
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Der elektronische Übermittlungsweg richtet sich nach dem Zulassungsweg und danach, ob ein EU-weit harmonisiertes Vorlageintervall gilt.
- Bei Arzneimitteln mit EU-weiter Zuständigkeit bzw. bei Arzneimitteln, für die ein harmonisiertes EU-Intervall festgelegt ist, erfolgt die Übermittlung an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
- Bei Arzneimitteln, die nur national (Deutschland) zugelassen sind und kein EU-Intervall haben, erfolgt die Übermittlung an die zuständige Bundesoberbehörde (z. B. BfArM oder PEI).
- Für sogenannte Alt-Zulassungen (insbesondere vor dem 26.10.2012), bei denen kein Intervall festgelegt ist, ist ebenfalls die Bundesoberbehörde Empfänger.
Maßgeblich sind damit Status/Zulassungsweg und die Festlegung des Intervalls in den Zulassungsunterlagen bzw. europäischen Vorgaben (insb. Art. 107c RL 2001/83/EG).
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung erst das Kriterium („Zulassungsweg + harmonisiertes Intervall“) und dann die Konsequenz („EMA vs. Bundesoberbehörde“). Das wirkt souverän und zeigt, dass du nicht nur Beispiele auswendig kannst.
Frage 3
Wie wird das Vorlageintervall für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte festgelegt, und was gilt, wenn in der Zulassung keine Regelung getroffen ist?
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Das Vorlageintervall wird grundsätzlich in der Zulassung angegeben bzw. über ein EU-Verfahren festgelegt; die konkreten Abgabezeitpunkte werden dann vom Zulassungsdatum aus berechnet.
Gibt es keine Festlegung, gelten Standardintervalle:
Noch nicht im Verkehr: mindestens alle 6 Monate bis zum ersten Inverkehrbringen.
Im Verkehr:
in den ersten 2 Jahren: mindestens alle 6 Monate
in den folgenden 2 Jahren: jährlich
danach: alle 3 Jahre
Damit ist die Berichtsfrequenz an die Marktsituation und die Dauer der Verkehrsfähigkeit gekoppelt, solange keine abweichenden behördlichen/EU-Vorgaben bestehen.
Examens-Tipp: Wenn nach dem Intervall gefragt wird, beginne mit dem Grundsatz „steht in der Zulassung“ und nenne erst danach die Standardstaffel. Das ist genau der gesetzessystematische Aufbau.
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