§ 64 Überwachung
Amtliche Überwachung von Arzneimittelbetrieben und -einrichtungen
§ 64 AMG regelt die behördliche Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die mit Arzneimitteln und Wirkstoffen in Berührung kommen. Hierbei steht die Sicherstellung der Einhaltung aller arzneimittelrechtlichen Vorschriften im Vordergrund.
Wer wird überwacht?
Alle Betriebe und Einrichtungen, die wesentliche Tätigkeiten mit Arzneimitteln oder deren Wirkstoffen ausüben, unterliegen der behördlichen Überwachung. Dazu gehören unter anderem Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Einfuhr, Entwicklung, klinische Prüfung und Vertrieb. Auch Einrichtungen, die Daten speichern (Stichwort: Arzneimittelfälschungsschutz), sind umfasst.
Der Überwachung … unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden …
Auch Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, fallen unter die Überwachungspflicht, ebenso Sponsoren klinischer Prüfungen.
Ausnahme: reine „Rekonstitution“ (z. B. das Zubereiten eines Medikamentes vor Anwendung) fällt nicht unter diese Überwachung, sofern es sich nicht um Arzneimittel zur klinischen Prüfung handelt.
Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei allen überwachten Betrieben und Einrichtungen die arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Grundlage ist ein risikoorientiertes Überwachungssystem, das folgende Schwerpunkte umfasst:
- Regelmäßige Inspektionen: Grundlage ist eine risikobasierte Planung („in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang“).
- Unangemeldete Inspektionen: Besonders bei Verdacht auf Arzneimittelfälschung oder Mängel zwingend erforderlich.
- Amtliche Untersuchung von Arzneimittelproben.
- Geeignete Folgemaßnahmen, wenn Mängel festgestellt werden.
Sie hat dafür … erforderlichenfalls auch unangemeldet Inspektionen vorzunehmen und wirksame Folgemaßnahmen festzulegen.
Für bestimmte Betriebe mit Erlaubnispflicht (z. B. nach § 13, 20c, 52a AMG) und Apotheken mit Parenteralia-Herstellung ist eine Überprüfung „in der Regel alle zwei Jahre“ Pflicht.
Inspektionen und Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Erlaubnisse für die Herstellung, Einfuhr, Lagerung etc. werden erst dann erteilt, wenn sich die zuständige Behörde durch eine Inspektion überzeugt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
… die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis … erst, wenn sie sich durch eine Inspektion davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen.
Ergebnisse dieser Inspektionen und Informationen über erteilte/zurückgenommene Zertifikate werden in zentrale Datenbanken aufgenommen und ggf. auch an die Europäische Arzneimittel-Agentur weitergegeben.
Ablauf und Befugnisse bei Inspektionen
Die Inspektoren müssen ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Sachverständige können hinzugezogen werden – bei bestimmten Spezialfällen (z. B. Blutzubereitungen, gentechnische Arzneimittel) sollen Bundesoberbehörden beteiligt werden.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen
- Betriebs- und Geschäftsräume, Beförderungsmittel und bei Gefahr auch Wohnungen zu den üblichen Zeiten betreten,
- Relevant Unterlagen einsehen, Abschriften oder Kopien anfertigen,
- Erforderliche Auskünfte von natürlichen und juristischen Personen verlangen,
- Vorläufige Anordnungen treffen, etwa Betriebsstilllegungen zur Gefahrenabwehr.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, … zu betreten, zu besichtigen …
Auskunft darf verweigert werden, wenn eine strafrechtliche Selbstbelastung droht.
Einbindung und Kooperation im europäischen Kontext
Inspektionen können nach europäischen Vorgaben (Leitlinien der EU, Zusammenarbeit mit der EMA) erfolgen. Auch Inspektionen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sind möglich. Die Ergebnisse werden EU-weit dokumentiert und ausgetauscht, insbesondere zur Anerkennung von GMP- und GDP-Zertifikaten.
Einige Sonderregelungen gelten für Betriebe, die ausschließlich für Datenspeicherungen im Rahmen der Arzneimittelsicherheit zuständig sind.
- Jeder Betrieb, der professionell mit Arzneimitteln, Wirkstoffen oder deren Dokumentation in Kontakt kommt, muss mit behördlichen Inspektionen rechnen.
- Erlaubnisse für arzneimittelrechtliche Tätigkeiten werden nur nach erfolgreicher Inspektion erteilt.
- Die Überwachung erfolgt risikoorientiert, stichprobenartig und bei Verdacht auch unangekündigt, inkl. Zugriff auf Räume und Unterlagen.
- Ergebnisse von Inspektionen und Zertifizierungen werden zentral erfasst und bei Bedarf europaweit geteilt.
Zusammenfassung
Der § 64 AMG legt die Grundlagen, Befugnisse und Pflichten für die Überwachung aller relevanten Betriebe und Einrichtungen im Umgang mit Arzneimitteln verbindlich fest. Ziel ist es, die Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln bundes- und europaweit kontrollierbar und nachvollziehbar zu sichern. Für Pharmazeut:innen ist das Verständnis dieser Überwachungsmechanismen in der späteren Praxis unverzichtbar – nicht zuletzt wegen der unmittelbaren Bedeutung für Zulassungsfragen, Zertifizierungen und den Eigenbetrieb (z. B. Apotheke).
Prüfungsfragen
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Frage 1
Welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder einer Einrichtung führen dazu, dass dieser nach dem Arzneimittelrecht der amtlichen Überwachung unterliegt?
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Der amtlichen Überwachung unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen wesentliche Tätigkeiten mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten wie Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Einfuhr sowie das Inverkehrbringen; außerdem auch Tätigkeiten wie Entwicklung, klinische Prüfung und Vertrieb, soweit sie im Betrieb organisatorisch angesiedelt sind.
Erfasst sind daneben auch Einrichtungen, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln Daten speichern (z. B. im Kontext des Fälschungsschutzes), sofern dies eine relevante Funktion im Arzneimittelverkehr hat. Nicht nur „Betriebe“, sondern auch Personen, die solche Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, fallen in den Überwachungsbereich; ebenso Sponsoren klinischer Prüfungen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach „Tätigkeitskatalog“ (herstellen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in Verkehr bringen) und ergänze dann die oft vergessenen Punkte: berufsmäßig tätige Personen, Sponsoren klinischer Prüfungen und Datenspeicherung (Fälschungsschutz).
Frage 2
In welchem Fall fällt das Zubereiten eines Arzneimittels unmittelbar vor der Anwendung ausnahmsweise nicht unter die amtliche Überwachung?
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Ausnahmsweise fällt die reine Rekonstitution – also das Zubereiten eines Arzneimittels unmittelbar vor der Anwendung – nicht unter die amtliche Überwachung. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn es sich um Arzneimittel handelt, die für eine klinische Prüfung bestimmt sind; dann greift die Überwachung wieder.
Examens-Tipp: Merke dir als Abgrenzung: „Rekonstitution“ ist grundsätzlich raus – außer bei Bezug zur klinischen Prüfung. Das ist ein typischer Prüfungs-Haken.
Frage 3
Welche Grundausrichtung muss die zuständige Behörde bei der Planung und Durchführung der Überwachung zugrunde legen?
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Die zuständige Behörde muss ein risikoorientiertes Überwachungssystem zugrunde legen. Das bedeutet, Inspektionen und weitere Überwachungsmaßnahmen werden nach dem Risiko für Qualität und Sicherheit geplant und durchgeführt – insbesondere „in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang“.
Zum risikoorientierten System gehören als Schwerpunkte:
- Regelmäßige Inspektionen nach risikobasierter Planung
- bei Bedarf auch unangemeldete Inspektionen
- amtliche Untersuchung von Arzneimittelproben
- Festlegung geeigneter/wirksamer Folgemaßnahmen bei festgestellten Mängeln
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft die Vierer-Struktur: regelmäßige Inspektionen, unangemeldete Inspektionen, Probenuntersuchung, Folgemaßnahmen – und das Ganze ausdrücklich risikoorientiert.
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