AMG - Arzneimittelgesetz

§ 72 Einfuhrerlaubnis

  1. Wer
  1. Arzneimittel,
  2. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
  3. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden.
  1. Auf Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die gegebenenfalls erforderliche Überführung der Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind.

(2a) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Einfuhr von Prüf- oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. § 13 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
  1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes,
  2. autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten,
  3. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und
  4. Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind.
  1. Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nur von einer einführenden Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 aus Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die einführende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung gilt Absatz 2 entsprechend.

  2. Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung beim Menschen einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d gelten entsprechend.

Einführung

Dieser Paragraph regelt die behördlichen Erlaubnisse, die für den gewerblichen oder berufsmäßigen Import von Arzneimitteln und bestimmten Stoffen aus Drittländern, also aus Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), erforderlich sind. Der Fokus liegt insbesondere auf dem Schutz vor Qualitäts- und Sicherheitsrisiken beim Import.

Was ist genehmigungspflichtig?

Eine behördliche Einfuhrerlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn jemand

  • Arzneimittel
  • Wirkstoffe (menschlicher, tierischer, mikrobieller Herkunft oder gentechnisch hergestellt)
  • andere bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, die zur Arzneimittelherstellung benötigt werden

aus Staaten importieren will, die nicht zur EU oder zum EWR gehören.

Bereits der gewerbsmäßige oder auch nur berufsmäßige Import löst die Pflicht aus!

Antrag und Voraussetzungen

Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde (meist Landesbehörde). Sie prüft nicht nur Rechtsvorschriften des AMG, sondern bezieht folgende Paragraphen mit ein: > „§ 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden.“

Das bedeutet konkret, dass u.a. Anforderungen an

  • Qualitätssicherung,
  • Personalqualifikation,
  • vertrauenswürdige Betriebsräume und
  • Überwachung

zu erfüllen sind.

Spezialfall: Arzneimittel menschlicher Herkunft zur direkten Anwendung

Für diesen Spezialfall gibt es eine erleichterte Ablehnungsmöglichkeit:

„die Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass […] qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind.“

Hier fordert das Gesetz also primär den Nachweis von Fachkompetenz und geeigneten Betriebsbedingungen für Qualität und Sicherheit.

Besonderheit: Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen

Hier greift eine eigene Regelung: Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, insbesondere Artikel 61. Es gelten ergänzend die §§ 13 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 AMG.

Wer ist nicht betroffen? – Ausnahmen

Absatz 3 nennt ausdrücklich Produktgruppen und Stoffe, für die die behördlichen Erlaubnispflichten nicht bestehen:

  • Gewebe nach Transplantationsgesetz,
  • Autologes Blut zur Herstellung biotechnisch bearbeiteter Gewebeprodukte,
  • Gewebezubereitungen nach § 20c AMG,
  • Wirkstoffe für die Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln nach Arzneibuch.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Produktgruppe / Stoff Erlaubnispflicht nach § 72? Anmerkung
Arzneimittel (außerhalb der EU/EWR) Ja
Wirkstoffe (versch. Ursprungs) Ja
Stoffe menschlicher Herkunft (zur Herstellung) Ja
Gewebe nach TPG Nein Ausgenommen
Autologes Blut (für Gewebeprodukte) Nein Ausgenommen
Gewebezubereitungen (§ 20c AMG) Nein Ausgenommen
Homöopathische Ausgangsstoffe Nein Nur für bestimmte Verfahren

Sonderregelungen für Stammzellen

Für den Import von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen (z.B. aus Nabelschnur- oder peripherem Blut) gelten zusätzlich besondere Anforderungen:

  • Nur bestimmte „einführende Einrichtungen“ dürfen diese Produkte importieren – eine explizite Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde (im Einvernehmen mit einer Bundesbehörde) ist erforderlich.
  • Für die unmittelbare Anwendung beim Menschen gilt eine erleichterte Nachweispflicht wie bei anderen Arzneimitteln menschlicher Herkunft.
  • Es sind spezifische Unterlagen vorzulegen, wie von der EU-Richtlinie 2015/566 gefordert (siehe Abs. 5).
TippWichtig: Ohne behördliche Erlaubnis kein gewerblicher Import aus Drittländern

Arzneimittel, Wirkstoffe bestimmter Herkunft und zugehörige Stoffe dürfen zum Schutz der Bevölkerung nur mit individueller behördlicher Einfuhr-Erlaubnis gewerblich importiert werden – streng kontrolliert und überwacht!

Zusammenfassung

§ 72 AMG fordert für den Import bestimmter Arzneimittel sowie Ausgangsstoffe aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Ländern grundsätzlich eine behördliche Einfuhrgenehmigung. Es gibt spezifische Anforderungen an Personal, Räume und Unterlagen; einige Produktgruppen wie homöopathische Ausgangsstoffe, bestimmte Gewebe und Gewebezubereitungen sind ausdrücklich ausgenommen. Bei Stammzellimporten gelten zudem detaillierte Sondervorschriften. Zuständig sind in der Regel die Landesbehörden. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ist eine gravierende Ordnungswidrigkeit!

Prüfungsfragen

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Frage 1

Wann benötigen Sie für den Import von Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen eine behördliche Erlaubnis, wenn die Ware aus einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR stammt?

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Eine behördliche Einfuhrerlaubnis ist erforderlich, sobald der Import gewerbsmäßig oder berufsmäßig erfolgt und sich auf bestimmte Produktgruppen bezieht, die aus Drittländern (also außerhalb EU/EWR) eingeführt werden sollen.

Erlaubnispflichtig ist insbesondere die Einfuhr von:

  • Arzneimitteln
  • Wirkstoffen (menschlicher, tierischer, mikrobieller Herkunft oder gentechnisch hergestellt)
  • anderen bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, die zur Arzneimittelherstellung benötigt werden

Wichtig ist der Prüfungsfokus: Nicht erst ein „Handel in großem Stil“, sondern bereits die Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit löst die Erlaubnispflicht aus; zusätzlich muss die Herkunft aus einem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staat gegeben sein.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort nach den zwei Triggern: (1) Herkunft Drittland und (2) Tätigkeit gewerbs- oder berufsmäßig. Danach nennst du die drei Produktkategorien (Arzneimittel, Wirkstoffe, sonstige Stoffe menschlicher Herkunft).

Frage 2

Welche inhaltlichen Anforderungen prüft die Behörde bei der Entscheidung über eine Einfuhrerlaubnis für den Import aus Drittländern typischerweise, und woran orientiert sich diese Prüfung?

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Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrerlaubnis und orientiert sich bei der Prüfung daran, dass bestimmte Vorschriften „entsprechend anzuwenden“ sind.

Konkret werden dabei nicht nur Grundanforderungen des AMG betrachtet, sondern es wird an die im Gesetz genannten Regelungsbereiche angeknüpft („§ 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden“). Daraus folgt, dass insbesondere Anforderungen an

  • Qualitätssicherung
  • Personalqualifikation
  • geeignete und vertrauenswürdige Betriebsräume
  • sowie Überwachung

erfüllt sein müssen.

Ziel dieser Prüfung ist der Schutz vor Qualitäts- und Sicherheitsrisiken beim Import aus Drittländern.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung punktest du, wenn du den Bezug „entsprechende Anwendung“ klar aussprichst und dann die typischen Prüffelder (Qualitätssystem, Personal, Räume, Überwachung) als Merkliste nennst.

Frage 3

Unter welchen Voraussetzungen darf die Behörde bei Arzneimitteln menschlicher Herkunft, die zur direkten Anwendung bestimmt sind, den Antrag auf Einfuhrerlaubnis ablehnen?

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Bei Arzneimitteln menschlicher Herkunft zur direkten Anwendung besteht eine besondere, gesetzlich verengte Versagungsmöglichkeit: Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass

  • qualifiziertes Personal und
  • geeignete Räume

vorhanden sind.

Der Gesetzgeber konzentriert die Versagungsgründe in diesem Spezialfall also vorrangig auf den Nachweis von Fachkompetenz und geeigneten Betriebsbedingungen, die Qualität und Sicherheit gewährleisten.

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „nur versagt werden darf, wenn…“ – das ist ein Klassiker. Dann die zwei Nachweise sauber nennen: qualifiziertes Personal und geeignete Räume.

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