§ 72b Einfuhrerlaubnis Gewebe
Überblick und Zielsetzung von § 72b AMG
§ 72b AMG regelt die Einfuhr von Geweben und Gewebezubereitungen aus Drittstaaten in den deutschen Rechtsraum. Die Vorschrift stellt sicher, dass bei der Importation aus Ländern außerhalb der EU/EWR die hohen europäischen Standards zum Schutz von Empfänger:innen und zur Sicherstellung der Gewebequalität und -sicherheit eingehalten werden.
Im Zentrum steht eine Erlaubnispflicht für einführende Gewebeeinrichtungen und diverse Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Drittstaatlieferanten sowie an Behörden und Dokumentationspflichten.
Wer darf Gewebe und Gewebezubereitungen einführen?
Nur einführende Gewebeeinrichtungen, die gewerbs- oder berufsmäßig handeln, sind zugelassen. Sie benötigen zwingend einen Vertrag mit einem Drittstaatlieferanten. Drittstaatlieferanten sind dazu autorisierte Einrichtungen in Staaten außerhalb von EU/EWR.
Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Erlaubnis wird von der jeweiligen Landesbehörde erteilt – und zwar nur im Benehmen mit der Bundesoberbehörde.
Voraussetzungen und Nachweise für die Erlaubnis
Bei der Erlaubnisbeantragung sind umfassende Unterlagen beizufügen. Grundlage hierfür sind vor allem die Anhänge der Richtlinie (EU) 2015/566, konkret:
- Für alle Fälle: Anhang I & III Teil A der Richtlinie,
- bei unmittelbarer Anwendung am Menschen: nur ausgewählte Teile dieser Anhänge (siehe Absatz 1a).
Außerdem gelten ergänzende Vorschriften aus § 20c AMG.
Wann dürfen Gewebe/Gewebezubereitungen eingeführt werden?
Die Einfuhr ist nur erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Zertifikat der Herkunftsbehörde: Die ausländische Behörde bestätigt schriftlich, dass alle Prozessschritte nach EU-Standards der Guten fachlichen Praxis erfolgt sind und diese gegenseitig anerkannt werden.
- Bescheinigung einer deutschen oder EU-/EWR-Behörde: Diese hat sich vor Ort von der Einhaltung der Standards überzeugt.
- Öffentliches Interesse: Ist weder ein Zertifikat noch eine Bescheinigung möglich, kann die Behörde die Einfuhr gestatten, sofern sie im öffentlichen Interesse liegt.
Die erforderlichen Nachweise und die jeweils passende Dokumentation müssen jederzeit vorliegen und bei Bedarf der Behörde vorgelegt werden.
Ablauf und Behördenzuständigkeit
Die folgende Tabelle verdeutlicht die Abläufe und Zuständigkeiten:
| Schritt | Zuständigkeit | Anmerkung |
|---|---|---|
| Antrag & Unterlagen | Einführende Gewebeeinrichtung | Anhänge I/III (EU) 2015/566 |
| Erlaubniserteilung | Landesbehörde (mit Bund) | Erlaubnis nach Abs. 1 |
| Prüfung/Inspektion | Behörde (ggf. im Herstellungsland) | Bei Mängelfreiheit kann auf Inspektion verzichtet werden |
| Ausstellung von Bescheinigungen | Zuständige Behörde | Nach Vorliegen Zertifikat/Erfüllung der Voraussetzungen |
| Anzeige von Änderungen/Meldepflichten | Einführende Gewebeeinrichtung | Änderung nur mit behördlicher Genehmigung zulässig |
Sonderfälle & Ausnahmen
- Hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, die für eine bestimmte Person bestimmt sind, sind von den Absätzen 2 und 2a ausgenommen.
- Einmalige Einfuhren eines anderen Drittstaatlieferanten (gleiche Gewebeart, bereits genehmigter Importeur) gelten nicht als wesentliche Änderung.
Melde- und Dokumentationspflichten
Einführende Gewebeeinrichtungen sind verpflichtet, jede wesentliche Änderung ihrer Tätigkeit vorher anzuzeigen und zu dokumentieren. Dazu zählen u. a.:
- Wechsel der Gewebearten,
- Veränderungen der Verfahren im Drittstaat,
- Wechsel des Lieferanten,
- behördliche Maßnahmen/Entscheidungen gegen Drittstaatlieferanten,
- Änderung in der verantwortlichen Person (§ 20c).
Vor einer Änderung (z.B. neuer Drittstaatlieferant, neue Gewebeart) immer erst Genehmigung der Behörde einholen. Unverzügliche Meldung wichtiger Ereignisse (wie Einstellung der Tätigkeit oder behördliche Maßnahmen im Ausland) ist vorgeschrieben!
Weiterführende Regulierungsmöglichkeiten
Das Bundesministerium kann Regelungen zur Einfuhr definieren, um die Qualität der Gewebe oder Gewebezubereitungen sicherzustellen – z.B. Prüfungsumfang oder Überwachung im Herkunftsstaat.
Überwachungsmaßnahmen können sich durch andere Gesetze (§ 54 AMG, § 12 Transfusionsgesetz, § 16a Transplantationsgesetz) verschieben.
Zusammenfassung
§ 72b AMG sorgt dafür, dass importierte Gewebe und Gewebezubereitungen aus Drittstaaten dem hohen europäischen Sicherungsstandard entsprechen. Wer importieren will, braucht eine behördliche Erlaubnis, muss umfassende Nachweise und Dokumentation erbringen und ist zu strenger Melde- und Änderungspflicht verpflichtet. Die Behörde wacht über Einhaltung und Qualität – eine sichere Versorgung mit Geweben steht dabei stets im Vordergrund.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen organisatorischen Voraussetzungen darf eine Einrichtung Gewebe oder Gewebezubereitungen aus einem Staat außerhalb von EU/EWR gewerbs- oder berufsmäßig nach Deutschland einführen?
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Gewerbs- oder berufsmäßig einführen darf nur eine einführende Gewebeeinrichtung, und zwar nur, wenn sie dafür eine behördliche Erlaubnis besitzt. Kernelement ist außerdem, dass die einführende Gewebeeinrichtung zwingend einen Vertrag mit einem dazu autorisierten Drittstaatlieferanten (Einrichtung im Drittstaat) haben muss. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt (im Benehmen mit der Bundesoberbehörde).
Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber in drei Bausteine gliedern: (1) Wer ist überhaupt berechtigt (einführende Gewebeeinrichtung, gewerbs-/berufsmäßig), (2) welche „Papiergrundlage“ braucht es (Vertrag mit Drittstaatlieferant) und (3) ohne was geht es nie (behördliche Erlaubnis, Landesbehörde im Benehmen mit der Bundesoberbehörde).
Frage 2
Welche Unterlagen und Nachweise sind typischerweise mit dem Antrag vorzulegen, wenn eine Erlaubnis zur Einfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen aus einem Drittstaat beantragt wird?
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Mit dem Erlaubnisantrag sind umfassende Unterlagen vorzulegen, die sich inhaltlich an den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/566 orientieren. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Vorgaben aus Anhang I sowie Anhang III Teil A der Richtlinie (je nach Fallkonstellation; bei unmittelbarer Anwendung am Menschen nur die dort genannten ausgewählten Teile). Ergänzend sind außerdem die einschlägigen Anforderungen aus § 20c AMG zu berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Verantwortlichkeiten und organisatorische Voraussetzungen der Einrichtung.
Examens-Tipp: Nicht in Details verlieren: In der mündlichen Prüfung reicht meist, die „Schiene“ klar zu benennen: Richtlinie (EU) 2015/566 (Anhang I + Anhang III Teil A) plus ergänzend § 20c AMG. Wenn du noch punkten willst: kurz erwähnen, dass es Konstellationen mit reduzierten Anhang-Teilen gibt (unmittelbare Anwendung am Menschen).
Frage 3
Welche Konstellationen rechtfertigen die tatsächliche Einfuhr von Geweben/Gewebezubereitungen aus einem Drittstaat, wenn es um die Anerkennung der Standards im Herstellungsland geht?
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Die Einfuhr ist nur zulässig, wenn mindestens eine der vorgesehenen Nachweis-Konstellationen vorliegt:
- Zertifikat der Herkunftsbehörde: Die zuständige Behörde im Drittstaat bestätigt schriftlich, dass alle Prozessschritte nach EU-Standards der Guten fachlichen Praxis durchgeführt wurden und dass diese Standards gegenseitig anerkannt werden.
- Bescheinigung einer deutschen bzw. EU-/EWR-Behörde: Eine zuständige Behörde hat sich vor Ort im Herstellungsland von der Einhaltung der Standards überzeugt.
- Gestattung im öffentlichen Interesse: Wenn weder Zertifikat noch Bescheinigung erlangt werden können, kann die zuständige Behörde die Einfuhr gestatten, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die jeweils erforderlichen Nachweise und die dazugehörige Dokumentation müssen jederzeit vorliegen und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Examens-Tipp: Merke dir für die Prüfung die „3er-Kaskade“: Zertifikat (Drittstaatbehörde) – Bescheinigung (EU/DE-Behörde nach Vor-Ort-Prüfung) – Ausnahme über öffentliches Interesse. Danach unbedingt den Prüfpunkt „Nachweise/Dokumentation jederzeit verfügbar“ nachschieben.
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