AMPreisV - Arzneimittelpreisverordnung

§ 7 Betäubungsmittel

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

Besondere Preisregelung bei der Abgabe spezifischer Arzneimittel

Was regelt dieser Paragraph?

§ 7 AMPreisV stellt eine Ausnahme im Preisgefüge für Apotheken dar. Er gewährt Apotheken das Recht, bei der Abgabe bestimmter Arzneimittel einen zusätzlichen Betrag von 4,26 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Packung zu berechnen.

Für welche Arzneimittel gilt die Regelung?

Zwei Arzneimittelgruppen sind erfasst:

  • Betäubungsmittel (BtM), für die ein strenger Nachweis über den Verbleib geführt werden muss (vgl. § 1 Abs. 3 BtMVV).
  • Arzneimittel nach § 3a AMVV, also Arzneimittel mit besonderen Risiken: Hierzu zählen z. B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid (teratogene Arzneimittel).

Was bedeutet das in der Praxis?

Bei der Abgabe solcher Arzneimittel ist für Apotheken ein zusätzlicher Arbeits- und Dokumentationsaufwand erforderlich:

  • Für Betäubungsmittel: Lückenlose Dokumentation von Eingang, Abgabe und Verbleib.
  • Für Arzneimittel nach § 3a AMVV: Zusätzliche Aufklärung und Risikoaufklärung, insbesondere zum Schutz ungeborener Kinder.
  • In beiden Fällen besteht eine deutlich höhere Sorgfaltspflicht.

Der gesetzlich geregelte Betrag von 4,26 € dient als Pauschale für diesen Mehraufwand und darf einmal pro abgegebener Packung direkt auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden.

TippZentrale Praxisbedeutung

Immer wenn eine Apotheke ein BtM oder ein Arzneimittel nach § 3a AMVV zulasten der Krankenkasse oder privat abgibt, steht ihr dieser Zuschlag zu. Er ist zwingender Bestandteil der Abrechnung und darf nicht „vergessen“ werden.

Beispiele für die Anwendung

Arzneimittelart Typisches Beispiel Zuschlag nach § 7 AMPreisV?
Betäubungsmittel Morphin, Fentanyl Ja
Teratogene Arzneimittel Lenalidomid, Thalidomid Ja
Normales Antibiotikum Amoxicillin Nein
Konventionelles Arzneimittel Ibuprofen Nein

Wichtige Begriffe

  • Betäubungsmittel: Besonders überwachungs- und dokumentationspflichtige Arzneimittel.
  • Nachweispflicht: „Nachweis über den Verbleib” bedeutet schriftliche, nachvollziehbare Protokollierung jeder Packung.
  • Arzneimittel gem. § 3a AMVV: Arzneimittel mit besonders hohen Risiken (insbesondere Teratogenität), erfordern gesonderte Verschreibung und Abgabe.

Zusammenfassung

Die Regelung nach § 7 AMPreisV sorgt dafür, dass Apotheken für den erhöhten Aufwand bei Abgabe von BtM und bestimmten Hochrisiko-Arzneimitteln einen festen Mehrbetrag verlangen dürfen. Das betrifft insbesondere Arzneimittel, deren Dokumentation, Kontrolle und Beratung besonders zeit- und arbeitsintensiv sind. In der Praxis ist diese Regelung elementar für eine korrekte Preisgestaltung und die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe.

Prüfungsfragen

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Frage 1

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels einen zusätzlichen Betrag auf den Verkaufspreis aufschlagen, der über die allgemeinen Preisbestandteile hinausgeht?

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Ein zusätzlicher Betrag darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen berechnet werden, nämlich bei der Abgabe bestimmter, besonders überwachungs- und risikobehafteter Arzneimittelgruppen. Das betrifft:

  • Betäubungsmittel, bei denen ein strenger „Nachweis über den Verbleib“ zu führen ist (lückenlose, schriftlich nachvollziehbare Dokumentation von Eingang, Abgabe und Verbleib).
  • Arzneimittel mit besonderen Risiken im Sinne der besonderen Verschreibungs- und Abgaberegeln (z. B. teratogene Wirkstoffe wie Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid), bei denen zusätzlicher Aufklärungs- und Dokumentationsaufwand entsteht.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den zusätzlichen Arbeits- und Dokumentationsaufwand pauschal abgelten will. Der Betrag wird einmal pro abgegebener Packung erhoben und ist in seiner Höhe gesetzlich festgelegt (inklusive Umsatzsteuer).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Schritten: (1) betroffene Arzneimittelgruppen nennen, (2) den Grund (Mehraufwand/Dokumentation/Risikoaufklärung) erklären, (3) klarstellen, dass es eine Pauschale pro Packung ist und nicht frei verhandelbar.

Frage 2

Wie häufig darf der zusätzliche Betrag bei der Abgabe der erfassten Arzneimittel abgerechnet werden, wenn ein Patient mehrere Packungen erhält?

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Der zusätzliche Betrag ist als Pauschale ausgestaltet und darf einmal je abgegebener Packung berechnet werden. Er wird also nicht „pro Rezept“ oder „pro Patient“, sondern packungsbezogen angesetzt. Erhält der Patient mehrere Packungen (z. B. zwei Packungen eines Betäubungsmittels), kann der Zuschlag entsprechend für jede einzelne Packung angesetzt werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung hilft die klare Abgrenzung: nicht pro Verordnung, nicht pro Abgabevorgang – sondern pro Packung. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.

Frage 3

Welche Arten von zusätzlichen Pflichten in der Apotheke rechtfertigen den pauschalen Mehrbetrag bei den erfassten Arzneimitteln?

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Der pauschale Mehrbetrag ist dadurch gerechtfertigt, dass bei diesen Arzneimitteln ein deutlich erhöhter Aufwand entsteht, insbesondere:

  • Bei Betäubungsmitteln: lückenlose Dokumentation (Nachweis über den Verbleib) zu Eingang, Abgabe und Verbleib jeder Packung.
  • Bei Arzneimitteln mit besonderen Risiken (z. B. teratogene Arzneimittel): zusätzliche Aufklärung/Risikoaufklärung und besondere Sorgfalt zum Schutz insbesondere ungeborener Kinder sowie die damit verbundene Dokumentation.

In beiden Fällen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu konventionellen Arzneimitteln; der Betrag ist die gesetzliche Pauschale für diesen Mehraufwand.

Examens-Tipp: Mach deutlich, dass es nicht um „teure Arzneimittel“ geht, sondern um Kontroll-, Dokumentations- und Beratungsaufwand aufgrund besonderer Risiken/Überwachung.

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