§ 31 Arznei- und Verbandmittel
Anspruch auf Arzneimittel- und Verbandmittelversorgung: System und Sonderfälle erklärt
§ 31 SGB V regelt zentral den Anspruch gesetzlich Versicherter auf die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie relevanten Medizinprodukten und beschreibt hierbei auch wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen. Für die pharmazeutische Berufsausübung ist das Verständnis dieser Regelungen essenziell, da sie direkten Einfluss auf die tägliche Versorgungspraxis in der Apotheke haben.
Grundsatz: Anspruch auf Arzneimittel und Verbandmittel
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf
- apothekenpflichtige Arzneimittel,
- Verbandmittel sowie
- Harn- und Blutteststreifen.
Dabei gilt:
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind…
Das bedeutet: Nicht alle Arzneimittel sind erstattungsfähig! Bestimmte Gruppen (z. B. Lifestyle-Produkte) sind ausgeschlossen, entweder aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 34) oder aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Sonderfall: Medizinprodukte und Ausnahmeregelungen
Manche Medizinprodukte (z. B. Verbandstoffe zur Wundversorgung) können ausnahmsweise auf Rezept zulasten der GKV abgegeben werden. Der G-BA legt fest, in welchen Fällen dies medizinisch notwendig ist. Auch ärztliche Ausnahmen sind möglich:
Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die […] ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen.
Das eröffnet einen gewissen Ermessenspielraum, setzt aber eine detaillierte ärztliche Begründung voraus.
Wahlfreiheit, elektronische Verordnungen und Beeinflussungsverbot
Versicherte können frei unter allen Apotheken wählen, die am Rahmenvertrag teilnehmen. Es besteht ein Beeinflussungsverbot für Ärzte und Krankenkassen:
Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen […] weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke […] einzulösen […]
Das gilt auch für E-Rezepte.
Verbandmittel: Definition und Abgrenzung
Verbandmittel umfassen:
- Produkte zur Abdeckung und/oder zum Aufsaugen von Wundsekret,
- Fixiermaterial,
- Produkte zur Stabilisierung, Immobilisierung oder Kompression,
- Gegenstände, die zusätzliche nicht-pharmakologische Effekte (z. B. feuchthaltend oder antimikrobiell) aufweisen.
Der G-BA regelt die Abgrenzung zu sonstigen Wundbehandlungsprodukten. Diese können übergangsweise (Übergangsregel: 60 Monate) weiter zulasten der Kasse erstattet werden, wenn sie zuvor bereits eingesetzt wurden.
Wiederholungsverordnungen für Dauermedikamente
Für chronisch kranke Patienten kann ein Rezept so ausgestellt werden, dass nach der Erstabgabe bis zu drei weitere Belieferungen innerhalb eines Jahres erfolgen dürfen. Das entlastet Patienten und Praxen organisatorisch, Voraussetzung ist eine besondere Kennzeichnung der Verordnung.
Vergütung, Festbeträge und Zuzahlungen
Die Kostenregelung unterscheidet zwischen Arzneimitteln/Verbandmitteln mit und ohne Festbetrag:
- Die Kasse zahlt höchstens den Festbetrag laut § 35 SGB V. Für Mittel ohne Festbetrag werden die vollen Kosten übernommen, jeweils abzüglich der Zuzahlung und gesetzlicher Abschläge.
- Es gilt eine Zuzahlungspflicht ab 18 Jahren (i. d. R. 10 % des Preises, mind. 5 €, max. 10 €, begrenzt auf den Abgabepreis). ## Ausnahme: Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.
- Es gibt Sonderregelungen für:
- Arzneimittel, deren Preis mindestens 20 % unter dem Festbetrag liegt: können durch den Spitzenverband von der Zuzahlung befreit werden.
- Bei Rückrufen oder offiziell eingeschränkter Verwendbarkeit: Ist eine erneute Verordnung erforderlich, ist diese zuzahlungsfrei.
Packungsgrößen
Das Bundesministerium für Gesundheit legt per Rechtsverordnung die therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen fest. Überschreitet ein Fertigarzneimittel die größte festgelegte Packungsgröße, darf es nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden.
Sonderfall: Enterale Ernährung (bilanzierte Diäten)
Versicherte haben, bei medizinischer Notwendigkeit, Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, geregelt nach der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Die Entwicklung und der Stand dieser Leistungen werden regelmäßig evaluiert und angepasst.
Cannabis: Anspruch und Genehmigungsverfahren
Versicherte mit schwerwiegender Erkrankung haben einen definierten Anspruch auf:
- Cannabisblüten oder -extrakte in standardisierter Qualität,
- Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es steht keine dem medizinischen Standard entsprechende Alternative zur Verfügung, oder eine solche ist im Einzelfall nicht anwendbar.
- Es „besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.“
Die Leistung muss grundsätzlich vorab genehmigt werden, die Kasse darf nur in Ausnahmefällen ablehnen. Für bestimmte Facharztgruppen kann der Genehmigungsvorbehalt entfallen (wird durch den G-BA geregelt).
- Zuzahlungsbefreiung bei Arzneimittelrückruf oder behördlicher Einschränkung der Verwendbarkeit.
- Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung möglich, wenn der Preis mindestens 20 % unter dem Festbetrag liegt.
- Harn- und Blutteststreifen sind stets zuzahlungsfrei.
- Vertragsärzte dürfen ausnahmsweise Arzneimittel außerhalb der Regelversorgung verordnen – mit Begründung.
Zusammenfassung
Versicherte der GKV haben einen umfassenden, aber klar geregelten Anspruch auf Arzneimittel- und Verbandmittelversorgung – unter Beachtung verschiedener Ausschlüsse, Einschränkungen und Sonderregelungen (beispielsweise bei Medizinprodukten, enteraler Ernährung oder Cannabis). Für Praxis und Staatsexamen sind besonders die Voraussetzungen und Grenzen der Erstattung, die Definition von Verbandmitteln, die wiederholbare Verordnung für Dauermedikamente, der Umgang mit Rückrufen sowie die Zuzahlungsregelungen zentral. Apotheken und Ärztinnen/Ärzte müssen diese Vorschriften im Alltag sicher anwenden können.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte überhaupt einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulasten der GKV?
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Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit das konkrete Arzneimittel nicht von der Versorgung ausgeschlossen ist.
Der Anspruch greift daher nur, wenn das Arzneimittel
- apothekenpflichtig ist und
- nicht nach den gesetzlichen Ausschlusstatbeständen (insbesondere nach § 34 SGB V) ausgeschlossen ist und
- nicht durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund der einschlägigen Ermächtigung ausgeschlossen ist.
Kernaussage: Es gibt einen Grundanspruch, aber er ist durch gesetzliche und richtlinienbasierte Ausschlüsse begrenzt; nicht jedes apothekenpflichtige Arzneimittel ist automatisch erstattungsfähig.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber in zwei Schritten: erst Grundsatz (Anspruch auf apothekenpflichtige AM), dann die zentrale Einschränkung „soweit nicht ausgeschlossen“ (gesetzlich vs. G-BA-Richtlinien). Damit zeigst du Systemverständnis.
Frage 2
Wann kann ein Vertragsarzt ein eigentlich von der Versorgung ausgeschlossenes Arzneimittel dennoch zulasten der GKV verordnen?
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Ein Vertragsarzt kann ein grundsätzlich ausgeschlossenes Arzneimittel ausnahmsweise verordnen, wenn es sich um einen medizinisch begründeten Einzelfall handelt und die Verordnung mit Begründung erfolgt.
Entscheidend sind damit:
- Ausnahmecharakter (kein Regelfall),
- medizinische Begründung bezogen auf den konkreten Patienten (Einzelfall),
- und eine Begründung auf der Verordnung bzw. nachvollziehbar dokumentiert, weil die Regelversorgung eigentlich ausgeschlossen ist.
Ohne diese medizinische Einzelfallbegründung bleibt es beim Ausschluss von der Erstattung.
Examens-Tipp: Stelle klar heraus, dass es kein „freiwilliges Umgehen“ des Ausschlusses ist, sondern eine eng begrenzte Einzelfallausnahme mit Begründungspflicht. Das ist ein typischer Prüfpunkt.
Frage 3
Welche rechtliche Grenze gilt für Ärzte und Krankenkassen, wenn es darum geht, wo Versicherte ihre Verordnung einlösen sollen?
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Ärzte (als Vertragsärzte) und Krankenkassen unterliegen einem Beeinflussungsverbot: Sie dürfen Versicherte nicht dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke einzulösen.
Das betrifft die Wahl der Apotheke insgesamt und gilt auch im Zusammenhang mit elektronischen Verordnungen (E‑Rezept). Hintergrund ist die gesetzlich vorgesehene Wahlfreiheit der Versicherten unter den teilnehmenden Apotheken.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt der Zusatz: Wahlfreiheit besteht nur innerhalb der Apotheken, die am Rahmenvertrag teilnehmen. Dann direkt das Beeinflussungsverbot als Schutz dieser Wahlfreiheit nennen.
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